BGer P 50/2004 |
BGer P 50/2004 vom 29.03.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 50/04
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Urteil vom 29. März 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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C.________, 1918, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ihren Sohn R.________,
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gegen
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1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
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2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. September 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a C.________, geboren 1918, bezieht eine Rente sowie eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit Verfügung vom 3. November 2000 sprach ihr das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL), Zürich, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV zu; mit einer weiteren Verfügung vom 12. Dezember 2000 setzte die Verwaltung die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2001 fest.
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Am 25. November 2001 verfügte das AZL die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2002. Aufgrund veränderter Verhältnisse wurden diese mit Verfügung vom 14. Juni 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 erhöht.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 liess C.________ rückwirkend für die Zeit von Januar bis Juni 2002 eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen beantragen, während sie sich mit Schreiben vom 1. Juli 2002 zur Verfügung vom 14. Juni 2002 äussern liess. Das AZL nahm diese Eingaben als Wiedererwägungsgesuche an die Hand und setzte mit Verfügung vom 11. Juli 2002 die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2002 neu fest. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Juli 2002 vergütete die Verwaltung die für das Jahr 2001 geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von Fr. 66.-.
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Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 setzte das AZL schliesslich die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2003 fest.
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A.b Gegen die Ergänzungsleistungsfestsetzungsverfügung vom 11. Juli 2002 liess C.________ Einsprache erheben, ebenso gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2002, wobei sie sich in letzterer Einsprache zusätzlich zu den Verfügungen vom 25. November 2001, 14. Juni 2002 und 11. Juli 2002 äussern liess.
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Der Bezirksrat Zürich trat mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 auf die Einsprachen nicht ein, soweit sie sich gegen die Verfügungen vom 25. November 2001 und 14. Juni 2002 gerichtet hatten; soweit die Verfügungen vom 11. Juli 2002 und 11. Dezember 2002 betroffen waren, wurden die Einsprachen abgewiesen.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2004 teilweise gut, soweit es darauf eingetreten war. Es wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese das Reinvermögen neu festsetze und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2002 neu verfüge.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den sinngemässen Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien die Ergänzungsleistungen anzupassen und es seien ihr insgesamt Fr. 16'859.- nachzuzahlen.
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Das AZL schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Bezirksrat Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.
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D.
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Abschliessend lässt sich C.________ nochmals vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale und kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.
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Soweit die Beschwerdeführerin mit dem im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben vom 26. November 2004 neue Anträge stellen wollte, ist darauf wegen verspäteter Eingabe nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 132 OG).
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3.
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Korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 2 und 2a ELG) und deren Berechnung (Art. 3a ELG) sowie die dabei zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen (Art. 3b und 3c ELG), insbesondere - als Ausgaben - der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG) und die Tagestaxe in einem Heim lebender Bezüger von Ergänzungsleistungen (Art. 3b Abs. 2 lit. a ELG) sowie - als Einnahme - das Reinvermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG, Art. 17 ELV). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Ergänzungsleistungen.
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4.1 Das kantonale Gericht ist auf die erstinstanzliche Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als diese sich gegen die Verfügungen des AZL vom 12. Dezember 2000 und 27. November 2003 richtete, da es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangle. Die Beschwerdeführerin rügt, es lägen auch in dieser Hinsicht Anfechtungsobjekte vor, da diese Verfügungen inhaltlich nicht korrekt seien.
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"Anfechtungsobjekt" ist ein juristischer Fachbegriff und bezeichnet den Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, d.h. den angefochtenen Akt der Verwaltung (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 963). Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 4. Dezember 2003; dieser Beschluss befasst sich seinerseits mit den Verfügungen des AZL vom 25. November 2001, 14. Juni 2002, 11. Juli 2002 sowie 11. Dezember 2002, nicht aber mit den im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls erwähnten Verfügungen vom 12. Dezember 2000 und 27. November 2003. Verfügungen des AZL können aber nicht direkt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden, sondern müssen zuerst durch Einsprache vor den Bezirksrat gebracht werden (vgl. §§ 4 und 30 des zürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 [LS 831.3] sowie Urteil M. vom 26. Januar 2005, I 543/04); in der Folge lag betreffend der beiden letzterwähnten Verfügungen kein Anfechtungsobjekt für die erstinstanzliche Beschwerde vor. Das kantonale Gericht ist deshalb insoweit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Der Rechtsmittelweg (Einsprache beim Bezirksrat, Beschwerde an das kantonale Gericht, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht) ist zwingend.
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4.2 Die Vorinstanz hat befunden, dass der Bezirksrat zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügungen vom 25. November 2001 und 14. Juni 2002 eingetreten sei, da diese beiden Verfügungen durch diejenige vom 11. Juli 2002 in Wiedererwägung gezogen und ersetzt worden seien. Dem ist ohne weiteres beizustimmen und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht mehr bestritten.
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4.3 Im kantonalen Entscheid wird zu Recht festgehalten, dass Franchise und Selbstbehalte der Krankenpflegeversicherung bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen seien, da für Krankheitskosten eine separate Vergütung erfolge. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der abschliessenden Stellungnahme vom 9. Februar 2005 entsprechende Krankheitskosten geltend gemacht werden sollten, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt (vgl. Erw. 4.1 hievor) nicht eingetreten werden, da diesbezüglich weder eine Verfügung des AZL noch ein Einspracheentscheid des Bezirksrates oder ein Entscheid des kantonalen Gerichts vorliegt.
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4.4 Die Vorinstanz berücksichtigt die Heimtaxe für die Zeit von Januar bis Juni 2002 nur im Rahmen des kantonalen Maximalbetrages von Fr. 140.- pro Tag als anrechenbare Ausgabe im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin bringt in dieser Hinsicht vor, es sei nicht einzusehen, weshalb die Verwaltung in ihrer Verfügung von Juli 2002 unterschiedliche Klassen von Grundtaxen anwende.
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Wie das AZL in seiner Vernehmlassung im Einspracheverfahren vor dem Bezirksrat Zürich ausgeführt hat, betrugen (aufgrund einer Neueinstufung der Versicherten) die Pflegekosten von Januar bis März 2002 Fr. 106.- pro Tag und anschliessend Fr. 108.- pro Tag. Dies erklärt die erste Festsetzung der anrechenbaren Ausgaben für die Periode Januar bis März 2002 in der Verfügung vom 11. Juli 2002 (sowie eine entsprechende Anpassung auf der Einnahmenseite, da diese Kosten von der Krankenpflegeversicherung getragen werden; vgl. Erw. 4.5 hienach).
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Zudem erhöhte das Krankenheim die Grundtaxe per 1. Juli 2002 von Fr. 140.- auf Fr. 155.-, was wiederum eine Änderung der Berechnung der Ergänzungsleistungen notwendig machte, was zu unterschiedlichen Höhen der Ergänzungsleistungen für die Zeit zwischen April bis Juni sowie für die Zeit nach dem 1. Juli 2002 führte. Da die Taxerhöhung erst per Mitte 2002 erfolgt ist, kann der höhere Taxwert - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht bereits für die vorherige Zeit berücksichtigt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass hier nicht die effektiven Heimkosten, sondern höchstens der vom Kanton gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a ELG festgesetzte (niedrigere) Maximalbetrag zu berücksichtigen ist. Beizufügen ist, dass diese Zahlen aus der Verfügung des AZL selber weder ersichtlich noch nachvollziehbar sind. Eine grössere Transparenz wäre in dieser Hinsicht wünschenswert.
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4.5 Im kantonalen Entscheid werden die Leistungen der Krankenversicherung von Januar bis März 2002 auf Fr. 106.- pro Tag (entsprechend Fr. 38'690.- jährlich) und ab April 2002 mit Fr. 108.- pro Tag (entsprechend Fr. 39'420.- jährlich) berücksichtigt. Die entsprechende Änderung in der Höhe der Vergütung der Pflegekosten führte denn auch zu einer Anpassung der Höhe der Ergänzungsleistungen per April 2002 (vgl. Erw. 4.4 hievor).
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Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin werden die Leistungen der Krankenversicherung nicht pro rata, sondern jeweils für ein ganzes Jahr berechnet (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG): Es sind also nicht für Januar bis März die Kosten von täglich Fr. 106.- mit den ab April pro Tag erhaltenen Fr. 108.- zu addieren. Da die Ergänzungsleistungen jeweils auf ein Jahr berechnet werden, haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht für die Periode Januar bis März 2002 den Betrag von Fr. 106.- auf ein Jahr hochgerechnet und anschliessend für die Festsetzung der (monatlich zu bezahlenden; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass ab April 2002 der Betrag von Fr. 108.- auf ein Jahr umgerechnet worden ist, was zu einer Änderung in der Höhe der Ergänzungsleistungen per April 2002 geführt hat. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Einnahmen unabhängig von Eingang und Rechnungsstellung berücksichtigt. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
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4.6 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beschwerde geht das kantonale Gericht davon aus, dass die am Stichtag von der Beschwerdeführerin dem Krankenheim geschuldeten Kosten für bereits erbrachte Leistungen als Schulden abzugsfähig seien, gleichgültig, ob bereits Rechnung gestellt worden sei oder nicht; dies ergebe sich aus der massgebenden kantonalen Steuergesetzgebung. Die Verwaltung habe deshalb die Höhe der abzugsfähigen Schulden nochmals zu prüfen und anschliessend die Höhe der Ergänzungsleistungen neu festzulegen.
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Dies wird von der Versicherten in der Sache nicht bestritten und bietet im Übrigen auch zu keinen Weiterungen Anlass (BGE 110 V 53 Erw. 4a). Zu den Äusserungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt jedoch Folgendes zu ergänzen:
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- Auch wenn die Vorinstanz ausführt, die Versicherte habe keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelt werde, ist es der Beschwerdeführerin selbstverständlich nicht verwehrt, als Privatperson eine Buchhaltung zu führen. Offen bleiben kann hier jedoch, ob diese Buchhaltung in der Folge für die Bemessung der Höhe der Ergänzungsleistungen vollumfänglich und zwingend zu berücksichtigen ist oder nicht, da das kantonale Gericht die hier allein streitigen Schulden gegenüber dem Heim berücksichtigt hat.
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- Die Rückweisung an die Verwaltung bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin ungenügende Beweismittel eingereicht hätte (wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allenfalls angenommen wird). Durch die Rückweisung wird es der Versicherten vielmehr ermöglicht, gegen die Neufestsetzung wiederum das ganze Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen, womit ihr keine Instanz verloren geht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. März 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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