Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 198/04
Urteil vom 29. März 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
C.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herren-gasse 3, 6430 Schwyz,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 26. März 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 17. April 1998 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der 1971 geborenen C.________ gegen den (die Leistungseinstellung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] auf Ende Oktober 1994 bestätigenden) Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. August 1997 ab. Während die verbliebene Beeinträchtigung des rechten Fusses im angestammten Beruf als Kassierin zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, fehle es hinsichtlich der allfälligen psychischen Problematik (subjektive Schmerzfehlverarbeitung) bereits am adäquaten Kausalzusammenhang mit dem am 29. September 1992 erlittenen Autounfall. Mit Verfügung vom 18. April 2001 und Einspracheentscheid vom 22. November 2001 sprach die SUVA der Versicherten ab 1. April 2001 eine Invalidenrente von 331/3 % sowie eine Integritätsentschädigung von (insgesamt) 15 % zu. Diese Leistungsfestsetzungen erwuchsen in der Folge unangefochten in (formelle) Rechtskraft. Mit Verfügung vom 11. September 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2003, verneinte die SUVA sowohl eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse als auch die Voraussetzungen für einen Rückkommensanspruch von C.________.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2003 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2004 ab.
C.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den (sinngemässen) Anträgen auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung sowie auf Ersatz der Behandlungskosten. Ferner seien eine Revision und weitere Abklärungen zur Ermittlung der Spätfolgen durchzuführen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verwaltung und Vorinstanz haben die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Revision von Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 22 Abs. 1 UVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Kraft seit 1. Januar 2003]; BGE 130 V 350 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; RKUV 1995 Nr. U 228 S. 193 Erw. 3a, 1991 Nr. U 132 S. 308 Erw. 4b) sowie die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 1 ATSG [in Kraft seit 1. Januar 2003]; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Das Begehren um (materielle) Revision der mit Verfügung vom 18. April 2001 und Einspracheentscheid vom 22. November 2001 zugesprochenen 331/3%igen Invalidenrente und (insgesamt) 15%igen Integritätsentschädigung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die ärztlichen Stellungnahmen der Psychiater und Psychotherapeuten Dr. R.________ vom 5. Juli 2001 sowie Dr. H.________ vom 14. März 2002 und 6. Januar 2003 u.a. mit "einer Verschlimmerung in psychischer Hinsicht" begründet. Vom Eintritt eines medizinischen Revisionsgrundes, d.h. von einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse im hier relevanten Zeitraum zwischen der ursprünglichen Leistungszusprechung (18. April/22. November 2001) und dem ablehnenden Revisionsentscheid (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2003) kann jedoch keine Rede sein: Was die somatischen Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks anbelangt, sind unbestrittenermassen keine Veränderungen zu verzeichnen (vgl. die beiden kreisärztlichen SUVA-Berichte vom 20. Juni 2000 und 4. September 2002). Mit Bezug auf die psychische Beeinträchtigung (Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ [Dr. R.________]; [gemäss Dr. H.________ zusätzlich:] posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Angststörungen) kann für den genannten Vergleichszeitraum ebenfalls keine wesentliche Verschlimmerung angenommen werden, bestand doch die darauf zurückzuführende vollständige Arbeits- und Eingliederungsunfähigkeit gemäss den Angaben des damals behandelnden Psychotherapeuten Dr. R.________ in seinem am 5. Juli 2001 zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Gutachten bereits "seit mindestens einem Jahr (vermutlich aber schon länger"; eine erste Konsultation wegen Platzängsten, Angstträumen und Anhedonie fand bereits im März 1994 statt). Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach der Versicherten denn auch wegen ihres psychischen Leidens mit Wirkung ab 1. November 2000 (d.h. nach Ablauf der einjährigen Wartezeit mit vollständiger Leistungseinbusse) eine ganze Invalidenrente zu. Fehlt es somit an einem nach der seinerzeitigen Leistungszusprechung eingetretenen Revisionsgrund, erübrigen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zu den speziellen Revisionstatbeständen Rückfall und Spätfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten "weiteren Abklärungen (...), um die Spätfolgen zu ermitteln".
3.
Was die prozessuale Revision betrifft, ist ein solches Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen Einspracheentscheid auf Begehren der versicherten Person ausgeschlossen, wenn diese die vorgebrachten Revisionsgründe bereits im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hätte geltend machen können (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 66 Abs. 3 VwVG; Kieser, ATSG-Kommentar, je Rz 9 zu Art. 53 und Art. 55; Urteil B. vom 18. September 2002, I 183/02; vgl. auch BGE 126 V 312 Erw. 2b, 122 V 273 Erw. 4, 108 V 168 Erw. 2b). Der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter war gemäss Aktenlage spätestens nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 9. August 2001 bekannt, dass diese der Versicherten gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. R.________ vom 5. Juli 2001 wegen vollständiger erwerblicher Leistungseinbusse ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zusprechen würde. Einer Geltendmachung dieses nunmehr als Revisionsgrund vorgebrachten Umstandes noch während des gegen die ursprüngliche Leistungszusprechung der SUVA angestrengten Einspracheverfahrens stand mithin nichts im Wege. Auch die Tatsache, dass der später behandelnde Psychiater Dr. H.________ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vermutete (Schreiben an den Rechtsvertreter vom 14. März 2002) bzw. einen dahingehenden "dringenden Verdacht" äusserte (Stellungnahme vom 6. Januar 2003), stellt höchstens eine vom Gutachten Dr. R.________s abweichende Beurteilung desselben Gesundheitsschadens dar und vermag keine prozessuale Revision zu begründen (vgl. BGE 127 V 358 Erw. 5b mit Hinweisen).
4.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist indessen im hier zu beurteilenden Fall entscheidend, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem eingangs erwähnten Urteil vom 17. April 1998 (in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. August 1997 bzw. des Einspracheentscheids der SUVA vom 24. Februar 1997) den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 29. September 1992 und den in der Folge aufgetretenen und weiterhin andauernden (laut dem früher behandelnden Psychiater Dr. R.________ mit der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehenden) schlechten Bewältigung der somatischen Unfallresiduen letztinstanzlich verneint hat. Diese rechtskräftige Verneinung der adäquaten Kausalität führt rechtsprechungsgemäss - unbesehen der jeweils in Frage stehenden Leistungsart - zur Ablehnung sämtlicher aktueller und künftiger Leistungsbegehren auf Grund desselben Unfallereignisses und der beurteilten, hier nach wie vor bestehenden psychogenen Störung (Urteil H. vom 22. Oktober 2003, U 210/00). Objektive Umstände, welche diesbezüglich allenfalls eine andere Beurteilung gebieten würden (angeführtes Urteil im Fall U 210/00 mit Hinweisen auf unveröffentlichtes Urteil M. vom 4. November 1994, U 66/94, und Murer/Kind/Binder, Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges bei erlebnisreaktiven [psychogenen] Störungen nach Unfällen, in: SZS 1993 S. 121 ff. und 213 ff., S. 148) haben sich seit der - letztlich rechtskräftigen - Verneinung der Adäquanz durch den Einspracheentscheid der SUVA vom 24. Februar 1997 keine verwirklicht. Die inzwischen aufgetretene Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk, welche zu einer 331/3%igen Invalidenrente und einer Erhöhung der Integritätsentschädigung um 10 % geführt hat, kann jedenfalls von vornherein nicht als derart erhebliche Änderung der somatischen Unfallfolgen gewertet werden, dass sich die Frage nach einem ausnahmsweisen nachträglichen Abgehen von der seinerzeitigen Adäquanzbeurteilung stellen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 17. April 1998 - anders als im hier angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid dargelegt - keine, somit auch keine verbindlichen Feststellungen über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der in der Folge aufgetretenen psychischen Störung getroffen hat.
5.
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Leistungen des Unfallversicherers ("Ersatz der Behandlungskosten") im Zusammenhang mit "Komplikation in neurologischer (...) Hinsicht" verlangt werden, übersieht die Versicherte, dass der am 22. November 2001 erlittene Grand-mal-Anfall gemäss ärztlicher Stellungnahme des Neurologen Dr A.________ vom 7. Dezember 2001 durch die Einnahme von Medikamenten gegen die psychogene Beeinträchtigung und nicht gegen die Fussgelenksbeschwerden ausgelöst wurde. Im Hinblick auf vorstehende Erw. 4 fällt somit eine Leistungspflicht der SUVA ausser Betracht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 29. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: