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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.6/2005 /lma
Urteil vom 30. März 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
gegen
B.________ AG,
C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Simon,
Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; Anspruch auf Begründung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 6. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
A.________ war seit dem 1. Januar 1987 als Unternehmensberater bei der B.________ AG tätig. Diese ist eine Tochtergesellschaft der C.________ AG. Alleinaktionär der C.________ AG ist D.________, der zugleich einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B.________ AG ist. Zweck dieser Gesellschaft ist die Schulung und Beratung von Führungskräften aller Stufen in Wirtschaft und Staat.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1994 wurde A.________ "Partner I" bei der B.________ AG. Er schloss mit dieser einen "Basisvertrag", welcher den bisherigen Anstellungsvertrag ersetzte. Gegenstand dieses Vertrages sind "die im Interesse des Gesamtunternehmens stehenden Regelungen für die Aufnahme neuer Partner, die [...] als Basis einer individuellen Mitarbeit mit dem B.________ gelten". Darunter fallen Bestimmungen über eine Aktienbeteiligung, die Regelung der Mitarbeit bei der Geschäftsführung, die Arbeitszeit und die Beendigung des Vertrages. Verschiedene zusätzliche Dokumente sollen Bestandteil dieses Vertrages bilden, so das Reglement "Management-Beteiligung B.________". Daneben schloss A.________ mit D.________ persönlich einen "Partnerschaftsvertrag". In diesem Vertrag werden Gehalt und Erfolgsbeteiligung am Geschäft der B.________ AG festgelegt sowie weitere Vereinbarungen zur Kapitalbeteiligung an der B.________ AG getroffen. Geregelt werden auch andere betriebswirtschaftliche Fragen (Finanzierung, Personal, Kosten) sowie die Folgen, welche ein allfälliger Austritt auf die Kapitalbeteiligung hat. Auch dieser Vertrag erklärt das Reglement "Management-Beteiligung" als integrierenden Bestandteil, ebenso den bereits erwähnten Basisvertrag. Auf der Grundlage dieser Vertragswerke wurden A.________ 14 Aktien der B.________ AG zu nominal Fr. 1'000.-- bzw. 4.7 % von deren Aktienkapital übertragen.
Nach einem von D.________ ausgearbeiteten Konzept zur "Unternehmenspolitik 2005 der B.________ AG" sollten die Grundlagen des Unternehmens neu festgelegt werden. An einer ordentlichen Generalversammlung der B.________ AG vom 12. Juni 1995 wurde unter anderem beschlossen, "die Aktienbeteiligung der Partner I von heute 28 % auf neu 49 % zu vergrössern, und zwar durch Abtretung von Gratisaktien durch die C.________ AG an die Partner I zu gleichen Teilen". Die geplante Vergrösserung der Aktienbeteiligung der Partner I wurde jedoch nicht realisiert.
In der Folge kam es im Zusammenhang mit der angestrebten Neuausrichtung der B.________ AG zu Meinungsverschiedenheiten zwischen D.________ und A.________ sowie einem anderen Partner. Anlässlich der Generalversammlung der B.________ AG vom 11. Juni 2001 orientierte D.________, dass "die alten Verträge im Dezember 1999 ausser Kraft gesetzt" worden seien. Danach sollen sich die Parteien auf eine Aufhebung der Verträge im gegenseitigen Einvernehmen und eine Übergangslösung betreffend die Abrechnungsweise für die Erfolgsbeteiligung geeinigt haben, was von A.________ und dem anderen Partner bestritten wurde. Nachdem die B.________ AG erfolglos versucht hatte, mit A.________ zu einer Einigung in Bezug auf seine künftige Tätigkeit im Unternehmen zu gelangen, kündigte diese die Zusammenarbeit am 25. Juni 2003 per Ende Dezember 2003.
B.
Am 25. November 2003 reichte A.________ beim Kreisgerichtspräsidium St. Gallen gegen die B.________ AG (Beklagte 1) und die C.________ AG (Beklagte 2) eine Klage um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 198 lit. a ZPO SG) und Gewährung raschen Rechtsschutzes (Art. 197 lit. a ZPO SG) ein.
Mit der Klage auf Gewährung raschen Rechtsschutzes stellte A.________ folgende Anträge:
a. Die Beklagte 1 sei unter Gewährung raschen Rechtsschutzes i.S. von Art. 197 lit. a ZPG an den Kläger unter Bussandrohung gemäss Art. 208 lit. a ZPG resp. unter Androhung von Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB für ihre Organe zu verpflichten, die Aktienurkunden für 14 Namenaktien B.________ AG zur sofortigen Auslieferung an den Kläger freizugeben resp. die Beklagten seien zu verpflichten, die Aktienurkunden für 14 Namenaktien, wenn diese reglementswidrig nicht in einem Sperrdepot bei einer Bank liegen sollten, sofort an den Kläger auszuliefern.
b. Die Beklagten seien zu verpflichten, gemäss der anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten 1 vom 12. Juni 1995 getroffenen Vereinbarung über den zusätzlichen Aktienanteil des Klägers abzurechnen, und sie seien zu verpflichten, dem Kläger die Aktienurkunden für diesen zusätzlichen Aktienanteil auszuliefern."
Mit Entscheid vom 28. Juni 2004 wies die Präsidentin der 2. Zivilabteilung des Kreisgerichts St. Gallen das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositivziffer 1) und trat auf die Klage betreffend raschen Rechtsschutz nicht ein (Dispositivziffer 2). In den Dispositivziffern 3 und 4 wurden die Gerichts- und Parteikosten geregelt. Der Kläger gelangte mit Rekurs an das Kantonsgericht St. Gallen mit den Anträgen, die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Entscheides der Präsidentin der 2. Zivilabteilung des Kreisgerichts aufzuheben und sein Begehren um raschen Rechtsschutz gutzuheissen. Der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen wies den Rekurs des Kläger mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 ab.
C.
A.________ hat den Entscheid des Einzelrichters mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Er stellt die Anträge, diesen Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Vernehmlassung, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat Bemerkungen zu bestimmten Rügen des Beschwerdeführers eingereicht, ohne aber einen formellen Antrag in Bezug auf die Beschwerde zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerinnen ziehen die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde mit dem Hinweis auf deren Subsidiarität gegenüber der Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG) zu Unrecht in Zweifel. Die erstinstanzliche Richterin trat auf die Klage betreffend raschen Rechtsschutz nicht ein, weil sie zum Ergebnis kam, es mangele an klaren Verhältnissen im Sinne von Art. 197 lit. a ZPO SG (Zivilprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990; sGS 961.2). Ein solcher Nichteintretensentscheid erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Es besteht die Möglichkeit, den ordentlichen Richter zur Beurteilung der gleichen Streitsache zu veranlassen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N. 3d und N. 4b zu Art. 197 ZPO). Derartige nicht materiell rechtskräftige Nichteintretensentscheide bzw. die entsprechenden letztinstanzlichen Rechtsmittelentscheide, mit denen der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid bestätigt wird, können nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden, da es sich dabei nicht um Endentscheide im Sinne von Art. 48 OG handelt (BGE 93 II 282 E. 2; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 92 Fussnote 15). Art. 84 Abs. 2 OG steht demnach dem Eintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht entgegen.
2.
Der Einzelrichter hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob dem prinzipiell bestehenden Vindikationsanspruch (Art. 641 Abs. 2 ZGB) des Beschwerdeführers auf Aushändigung der Aktien aus dem Reglement "Management-Beteiligung" abgeleitete Rechte der Beschwerdegegnerinnen entgegen stehen, welche die Sach- und Rechtslage illiquid machen. Er hält in diesem Zusammenhang fest, dazu müssten Hinweise vorliegen, dass das Reglement für den Beschwerdeführer rechtlich verbindlich sei und dessen Inhalt die notwendigen Grundlagen für die Beschränkungen der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers bieten könnten. Die rechtliche Verbindlichkeit könne sich zunächst aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung ergeben. In zweiter Linie stelle sich dann die von den Parteien diskutierte Frage, ob sich die Verbindlichkeit auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung ergeben könne. Der Einzelrichter ist in den nachfolgenden Erwägungen zum Ergebnis gekommen, dass keine klaren tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Frage vorliegen, ob das Reglement im Zuge der umstrittenen Vertragsaufhebung vom Dezember 1999 mitbetroffen worden sei und ob dessen Inhalt dem Herausgabeanspruch entgegen stehe. Ebenfalls verneint hat der Einzelrichter das Vorliegen klarer Verhältnisse in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Juni 1995 den von diesem geltend gemachten Anspruch auf Abrechnung und Auslieferung eines zusätzlichen Aktienanteils ableiten könne.
3.
Mit der Beschwerde wird vorgebracht, der Entscheid des Einzelrichters verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV).
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Hinweisen).
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. In diesem Verfahren wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen Rügen. In der Beschwerdeschrift sind die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, als ob dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend überprüft werden könnte, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde genügt namentlich nicht, wenn bloss mit pauschalen Vorwürfen behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die Verfassung. Vielmehr ist substanziiert darzulegen, weshalb das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei missachtet haben soll (BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
3.2 In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, mit der staatsrechtlichen Beschwerde würden nur noch die 14 seinerzeit unstrittig ins Eigentum des Beschwerdeführers übertragenen Namenaktien B.________ AG thematisiert, nicht mehr aber der Abrechnungsanspruch hinsichtlich weiterer Aktien im Sinne der anlässlich der Generalversammlung vom 12. Juni 1995 von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich an sich eingegangenen Verpflichtungen. Entgegen dieser Feststellung wird dann aber in der Beschwerdeschrift eine in diesem Rahmen vom Einzelrichter getroffene Feststellung als offensichtlich aktenwidrig bezeichnet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wird in der Beschwerdeschrift erklärt, dass gegen einen bestimmten Teil eines Gerichtsentscheides keine Rügen erhoben werde, hat das Bundesgericht diesen Teil gemäss dem erwähnten Rügeprinzip nicht zu überprüfen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB wegen falscher Beweislastverteilung. Er führt dazu aus, er habe mit dem Nachweis seines Eigentums den ihm obliegenden Teil des Beweises erbracht. Es wäre nun an den Beschwerdegegnerinnen gewesen nachzuweisen, dass dem auf das Eigentum gestützten "prinzipiell" bestehenden Vindikationsanspruch der von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Rückgabeanspruch gemäss dem Reglement "Management-Beteiligung" entgegen stehe, und es habe nicht umgekehrt dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Gegenteil oblegen. Wenn offen geblieben sei, "ob das Reglement dem Kläger inhaltlich entgegen gehalten werden" könne, so müsse die Folge dieser Beweislosigkeit die Beklagten treffen und nicht den Kläger.
3.4 Damit verkennt der Beschwerdeführer die Eigenart des Verfahrens zur Gewährung raschen Rechtsschutzes gemäss Art. 197 lit. a ZPO SG. Dieses ist vorgesehen, "für die schnelle Handhabung klaren Rechts (...), wenn der Sachverhalt nicht streitig oder sofort feststellbar ist." Daraus ergibt sich insbesondere, dass in diesem Verfahren ein der materiellen Rechtskraft fähiger Entscheid nur dann ergehen darf, wenn liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse sind gegeben, wenn entweder von der Beklagtenseite keine oder keine erheblichen Einreden oder Einwendungen geltend gemacht werden, die umfangreiche Abklärungen erfordern, oder der Sachverhalt durch einfache Beweisabnahmen einwandfrei geklärt werden kann. Erweist es sich aufgrund der Darstellung der Gegenpartei als notwendig, ausgedehntere Beweisabnahmen vorzunehmen, was zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde, so sprengt dies den Rahmen des Verfahrens nach Art. 197 lit. a ZPO (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 3c zu Art. 197 ZPO).
Beim Entscheid über die Frage, ob liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen, steht Art. 8 ZGB - insbesondere die Regelung der Beweislastverteilung und damit der Folgen der Beweislosigkeit (vgl. dazu Schmid, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 8 ZGB) - nicht im Vordergrund. In der Regel wird zwar die Beklagtenseite in Bezug auf die von ihr vorgebrachten Einwände die Beweislast tragen, weil die Klägerseite - jedenfalls wenn sie rechtskundig vertreten ist - bei ihrer Sachdarstellung die Frage der Beweislastverteilung bereits berücksichtigt haben wird. Das Gericht braucht indessen zur Frage der Beweislastverteilung nicht Stellung zu nehmen, falls es zum Ergebnis kommt, es lägen keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vor. Dafür genügen nämlich Feststellungen hinsichtlich der Fragen, ob und wie weit die gegenseitigen Sachdarstellungen der Parteien bestritten sind und wie weit die streitigen Punkte mit Hilfe der vorhandenen oder angebotenen Beweismittel ohne ausgedehnteres Verfahren beweismässig abgeklärt werden können. Äussert sich das Gericht in einem solchen Entscheid dennoch zur Frage der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB, kommt der entsprechenden Erwägung keine entscheiderhebliche Bedeutung zu.
Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er könne sich nicht darauf beschränken, lediglich auf sein Eigentum an den Aktien zu verweisen. Er setze mit seinem Begehren selbst die vertragliche Fortdauer des Reglements voraus. Es liege daher an ihm, mit der für das vorliegende Verfahren vorausgesetzten Deutlichkeit darzulegen, dass dieses Vertragsbestandteil gewordene Reglement seinem Anspruch nicht entgegenstehe; diesen Anforderungen sei er aber nicht nachgekommen. Am Ende dieser Erwägung fasst der Einzelrichter indessen als Ergebnis seiner Beurteilung zusammen, dass es letztlich dabei bleibe, dass sich der Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers vorab danach richte, ob das Reglement im Zuge der umstrittenen Vertragsaufhebung vom Dezember 1999 mitbetroffen worden sei und ob dessen Inhalt dem Herausgabeanspruch entgegen stehe. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass diesbezüglich keine klaren tatsächlichen Verhältnisse beständen, und sei daher zu Recht auf das klägerische Begehren nicht eingetreten.
Mit dieser Zusammenfassung hat sich der zweitinstanzliche Richter dem erstinstanzlichen Entscheid angeschlossen und auf dessen Begründung verwiesen. Die erstinstanzliche Richterin hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob und allenfalls bis wann sie an das Reglement "Management-Beteiligung" gebunden sind oder waren, und dass hinsichtlich dieser Frage keine liquiden Verhältnisse vorliegen (Entscheid vom 28. Juni 2004 E. 6a). Wenn der zweitinstanzliche Einzelrichter darüber hinaus Erwägungen angestellt hat, welche die Beweislastverteilung betreffen, handelt es sich dabei - wie bereits erörtert worden ist - um obiter dicta. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Willkürrüge ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3.5 Entsprechend verhält es sich mit der weiteren Willkürrüge, welche der Beschwerdeführer gegen das Argument des Einzelrichters vorbringt, dass er sich mit der Bestreitung der vertraglichen Fortdauer des Reglementes selbst widersprüchlich verhalte. Auch dabei handelt es sich um eine Erwägung, die nicht entscheiderheblich ist, weshalb auf die diesbezügliche Willkürrüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV durch den Einzelrichter, weil in dessen Entscheidbegründung an einer Stelle von der prinzipiellen Herausgabepflicht des Klägers statt der Beklagten die Rede sei und an einer anderen Stelle festgehalten werde, die "Klägerin" habe im Rekursverfahren eine bestimmte Meinung geäussert, obschon diese in Wirklichkeit von den Beklagten vertreten worden sei.
Wie sich jeweils klar aus dem Zusammenhang der beiden vom Beschwerdeführer kritisierten Textstellen ergibt, handelt es sich dabei um blosse Verschriebe, die nach dem massgebenden kantonalen Verfahrensrecht ohne weiteres vom Gerichtspräsidenten berichtigt werden können (Art. 96 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987; sGS 941.1). Liegen mithin Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung vor (vgl. zu dieser Unterscheidung Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N. 1 zu § 166), erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als haltlos, dass der Einzelrichter "sich für seine Beurteilung offenkundig schon von Anfang an falsch aufgestellt" habe und er "den Fall gerade von der verkehrten Seite her anschaue". Dieser Vorwurf ist nicht geeignet, die behauptete Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: