Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.32/2005/blb
Urteil vom 30. März 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Pfister-Ineichen,
Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht des Kantons Zug schied mit Urteil vom 14. Juni 2000 die Ehe zwischen X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau). Im Scheidungspunkt ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die güterrechtliche Regelung sowie die Abweisung eines Anspruchs nach Art. 165 ZGB gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 hiess dieses die Berufung teilweise gut. Es verpflichtete X.________ unter anderem, an Y.________ einen Betrag von Fr. 26'000.-- zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen.
B.
Gegen dieses Urteil führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in Bezug auf den güterrechtlichen Abgeltungsanspruch und im Kostenpunkt.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305).
1.1 Bei güterrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich um vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben und beim Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). Damit wäre im vorliegenden Fall die eidgenössische Berufung zulässig.
Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen, falls diese möglich sei. Indes kann eine Umdeutung nur das Rechtsmittel als Ganzes erfassen und nicht dazu führen, dass es in zwei verschiedenen Verfahren behandelt wird (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 24). Im vorliegenden Fall erhebt der Beschwerdeführer (auch) Verfassungsrügen, welche nicht Gegenstand einer eidgenössischen Berufung bilden können (Art. 43 Abs. 1 OG). Da die staatsrechtliche Beschwerde zulässige Rügen enthält, ist es ausgeschlossen, sie in Bezug auf die unzulässigen Rügen in eine Berufung umzudeuten.
Damit ist die vorliegende Eingabe gemäss ihrer Bezeichnung als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen und insoweit darauf nicht einzutreten, als die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird (Art. 84 Abs. 2 OG).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Es kann regelmässig nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr, insbesondere eine Korrektur des obergerichtlichen Urteils im Sinne seiner Ausführungen verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV): Die Beschwerdegegnerin habe im kantonalen Verfahren zusammen mit ihrer Berufungsantwort erstmals einen Bankbeleg der Bank A.________ eingereicht, aus welchem ersichtlich sei, dass sie neben den drei bekannten Konten noch ein weiteres unterhalten habe. Indem das Obergericht diesen Beleg, bzw. die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Stellungnahme vom 9. August 2004, in welcher darauf verwiesen werde, nicht beachtet habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt und bezüglich den Errungenschaften der Beschwerdegegnerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen.
2.1 Im vorliegenden Fall hat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin den strittigen Beleg mit ihrer Berufungsantwort vom 29. November 2000 eingereicht. Danach war der Schriftenwechsel im obergerichtlichen Verfahren abgeschlossen. In der Folge verzichteten beide Parteien - namentlich der Beschwerdeführer - ausdrücklich auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Auf Grund der langen Dauer des Berufungsverfahrens - dieses war offenbar zwischenzeitlich sistiert gewesen - erhielten die Parteien im Juli 2004 die Gelegenheit, ihre Anträge schriftlich zu aktualisieren. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 20. September 2004 Gebrauch, fasste aber einzig den Antrag auf eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB neu. In Bezug auf die güterrechtliche Forderung und insbesondere den strittigen Kontoauszug enthält diese von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfasste Eingabe keine Vorbringen oder Anträge. Indessen war ihr eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste Stellungnahme vom 9. August 2004 beigelegt. Darin machte dieser eingehende Ausführungen zu sämtlichen vor Obergericht noch strittigen Punkten und verwies unter anderem auf den Beleg der Bank A.________ und behauptete, das Vermögen der Beschwerdegegnerin sei höher als von ihr anlässlich der erstinstanzlichen Befragung angegeben.
2.2 Werden in einer Berufungsantwort neue erhebliche Tatsachen vorgebracht, kann dies zu einem Recht auf Replik führen (BGE 111 Ia 2 E. 3 S. 3; 114 Ia 84 E. 3 S. 87). Indes macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe im kantonalen Verfahren um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht und dieser sei ihm verweigert worden. Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung hat er zudem ausdrücklich verzichtet. Die Möglichkeit zur Aktualisierung der Anträge hat das Obergericht den Parteien eingeräumt, weil im Urteilszeitpunkt die Einreichung der Berufung bereits vier Jahre zurückgelegen hat, nicht aber zur Verbesserung prozessualer Versäumnisse.
Ohnehin ist es eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Eingabe vom 9. August 2004 frist- und formgerecht ins obergerichtliche Verfahren eingebracht worden ist. Die Verletzung einer kantonalen Bestimmung rügt der Beschwerdeführer indes nicht. Darüber hinaus enthält die Eingabe vom 9. August 2004 keine ausdrücklichen Anträge. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und die Rechtsvertreterin namens ihres Klienten auch eine Aktualisierung der Anträge vorgenommen hat, ist das Obergericht nicht gehalten gewesen, in der selber verfassten, 23 Seiten umfassenden Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Ausführungen zu suchen, welche sinngemäss auch noch als Anträge hätten verstanden werden können. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
Damit erübrigen sich Ausführungen zu der Rüge, aus dem strittigen Beleg ergebe sich, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts willkürlich seien.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich formell auch gegen die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, indessen erhebt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine eigenständigen Vorbringen. Dementsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: