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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.258/2004 /ggs
Urteil vom 1. April 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Reichmann,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Niederlande - B 150972,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom
8. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Nationalstaatsanwaltschaft in Rotterdam führt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Y.________ wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, Hehlerei und Geldwäscherei.
Am 25. Juni 2004 ersuchte die Nationalstaatsanwaltschaft in Rotterdam die Schweiz um Rechtshilfe gestützt im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: Y.________ sei durchschnittlich zweimal pro Monat nach England gereist, um dort für eine kriminelle Amsterdamer Gruppe Geld zu holen. Am 16. und 17. Oktober 2003 habe eine Person, die sich als Z.________ vorgestellt habe, die Wechselstube am Zentralbahnhof von Amsterdam angerufen und gesagt, sie wolle 4 Milliarden italienische Lire (Gegenwert ca. 1,9 Millionen Euro) wechseln. Die Person habe mitgeteilt, sie sei behindert, wohne in Belgien und könne daher nicht selber nach Amsterdam kommen. Am 20. April 2004 habe Y.________ die erwähnte Wechselstube angerufen und gefragt, ob er fünf Millionen US-Dollar in Stückelungen von 100 US-Dollar wechseln könne. Y.________ habe dabei gesagt, er habe die Geschäfte von Z.________ übernommen, der inzwischen verstorben sei. Am 25. Mai 2004 habe Y.________ die Wechselstube angefragt, ob er 4 Millionen britische Pfund wechseln könne. Am 27. Mai 2004 habe die Kriminalauskunftsgruppe des Nationalkriminalamtes einen Bericht verfasst, wonach Y.________ noch immer britische Pfund für die kriminelle Amsterdamer Gruppe wechsle; dabei handle es sich um Drogengeld. Die Einkommensverhältnisse von Y.________ hätten es ihm nicht erlaubt, über die angegebenen Beträge zu verfügen; er empfange wegen Arbeitsunfähigkeit Sozialhilfe. Z.________ sei am 12. März 2004 gestorben. Gegen diesen sei bis zu seinem Hinschied in Antwerpen eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Y.________ während der Krankheit bzw. Invalidität von Z.________ dessen Geschäfte übernommen habe. Am 1. Juni 2004 habe die Bank A.________ in den Niederlanden der dortigen Polizei gemeldet, es seien am 26. Mai 2004 6,4 Millionen Euro auf das Konto der Firma H.________ überwiesen worden; dies vom Konto Nr. 1.________ von X.________ bei der Bank B.________ in Zürich. Inhaber der Firma H.________ sei Y.________.
Die Nationalstaatsanwaltschaft in Rotterdam ersuchte um Auskunft, ob vor der Überweisung der 6,4 Millionen Euro Geld auf das Konto von X.________ bei der Bank B.________ eingegangen sei, womit die genannte Überweisung finanziert worden sei; von wem dieses Geld stamme und von welchen Konten es überwiesen worden sei; wer Bevollmächtigter des Kontos Nr. 1.________ sei. Im Weiteren ersuchte die Nationalstaatsanwaltschaft um Herausgabe der Kontounterlagen für die Zeit von 2003 bis zum 15. Juni 2004.
B.
Mit Eintretensverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen.
Mit Editionsverfügung vom gleichen Tag forderte die Bundesanwaltschaft die Bank B.________ auf, sämtliche Unterlagen zu den Konten von X.________ für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 15. Juni 2004 herauszugeben.
Am 31. August 2004 teilte die Bank B.________ der Bundesanwaltschaft mit, X.________ habe bei ihr zwei Konten. Das eine (Nr. 2.________) sei am 12. März 2004 eröffnet worden; das andere (Nr. 3.________) am 13. Juli 2004. Die Bank B.________ übermittelte der Bundesanwaltschaft sämtliche Kontounterlagen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 15. Juni 2004
Mit Schlussverfügung vom 8. Oktober 2004 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen zum Konto Nr. 2.________ an die ersuchende Behörde an.
C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag (sinngemäss), die Schlussverfügung vom 8. Oktober 2004 aufzuheben; die Kontounterlagen seien mit Ausnahme jener, die unmittelbar mit der Überweisung der 6,4 Millionen Euro zu tun hätten, nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben.
D.
Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Das Bundesamt für Justiz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
E.
X.________ hat unaufgefordert Bemerkungen zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft eingereicht. Er hält an seinem Antrag fest. Für den Fall, dass die Bezeichnung der Unterlagen, die mit der Überweisung der 6,4 Millionen Euro unmittelbar zusammenhängen, unmöglich sein sollte, beantragt er, die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu verweigern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Massgebend sind im vorliegenden Fall in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht regeln, ist das schweizerische Landesrecht - das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) - anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 80g Abs. 1 IRSG unterliegt die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde ist somit zulässig.
Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.3 Das Bundesgericht hat die Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Einen zweiten Schriftenwechsel, der nach Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise stattfindet, hat es nicht angeordnet. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft sind daher aus dem Recht zu weisen (BGE 99 Ib 87 E. 1 S. 89; 95 I 583 E. 1 S. 587).
Verhielte es sich anders, würde ihm das im Übrigen nicht helfen, da die Bemerkungen zur Vernehmlassung nichts enthalten, was zur Gutheissung der Beschwerde führen könnte.
1.4 Das Bundesgericht prüft die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die ersuchende Behörde Zugriff auf Kontounterlagen und Korrespondenz mit der Bank B.________ erhalten soll, welche die Zeit vor der Überweisung der 6,4 Millionen Euro beträfen und in keiner Beziehung zum Beschuldigten Y.________ stünden. Mit Ausnahme der 6,4 Millionen Euro sei nichts an Y.________, die Firma H.________ oder überhaupt in die Niederlande gegangen. Das Ersuchen bezwecke eine Beweisausforschung, was unzulässig sei.
2.2 Nach dem Rechtshilfeersuchen wissen die niederländischen Behörden, dass am 26. Mai 2004 6,4 Millionen Euro vom Konto des Beschwerdeführers bei der Bank B.________ auf das Konto der Firma H.________ bei der Bank A.________ überwiesen worden sind. Wie sich aus Beilage 3 zum Rechtshilfeersuchen ergibt, verfügen die niederländischen Behörden bereits über ein Dokument, das diese Überweisung beweist. Sie sind somit offensichtlich nicht in erster Linie an weiteren Unterlagen zur Überweisung der 6,4 Millionen Euro interessiert. Vielmehr geht es ihnen um die Ermittlung, woher die 6,4 Millionen Euro stammen, d.h. ob sie deliktischer Herkunft sind. Dafür benötigen sie auch Kontounterlagen, welche die Zeit vor dem 26. Mai 2004 betreffen und mit Y.________ unmittelbar nichts zu tun haben. Gegen Y.________ besteht der konkrete Tatverdacht insbesondere der Geldwäscherei und die niederländischen Behörden ersuchen im Zusammenhang damit die Schweiz gezielt um Rechtshilfe. Eine unzulässige Beweisausforschung aufs Geratewohl ("fishing expedition") liegt nicht vor.
Die Rüge ist unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeersuchen gehe insoweit von falschen bzw. überholten Voraussetzungen aus, als es zeitlich spätere Ereignisse - d.h. solche, die nach dem 25. Juni 2004 liegen - nicht berücksichtige. Er legt dar, was sich insoweit zugetragen habe, und verweist dazu auf die "Sachverhaltszusammenfassung" in der Beschwerdebeilage, die er zum Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt. Er bringt vor, daraus ergebe sich, dass Geldwäscherei ausscheide.
3.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).
Solche offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er legt lediglich seine Version des Geschehens dar. Da im Rechtshilfeverfahren keine Beweisfragen zu prüfen sind, ist er damit nicht zu hören.
Die niederländischen Behörden haben im Übrigen das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen, weshalb auch insoweit kein Rechtshilfehindernis besteht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbehelflich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, allein die Überweisung der 6,4 Millionen Euro stehe in unmittelbarem Bezug zum niederländischen Ermittlungsverfahren. Alle anderen Transaktionen auf seinem Konto hätten damit nichts zu tun. Die Unterlagen über diese Transaktionen dürften deshalb nicht herausgegeben werden.
4.2 Dazu kann auf das oben (E. 2.2) Gesagte verwiesen werden. Da es den niederländischen Behörden um die Ermittlung geht, aus welcher Quelle die 6,4 Millionen Euro stammen, die der Beschwerdeführer der Firma H.________ überwiesen hat, haben sie ein Interesse nicht nur an den Kontounterlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überweisung der 6,4 Millionen Euro stehen. Nur wenn die niederländischen Behörden einen Überblick über die Aktivitäten auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank B.________ erhalten, können sie gegebenenfalls die Geldspur ("paper trail") zurückverfolgen und feststellen, ob die 6,4 Millionen Euro deliktischer Herkunft sind oder nicht. Daher sind grundsätzlich sämtliche Kontounterlagen für die niederländischen Behörden möglicherweise erheblich. Dies genügt nach der Rechtsprechung für die Herausgabe (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist im Übrigen nicht Sache des Bundesgerichtes, die umfangreichen Kontounterlagen danach durchzusehen, ob sich darunter gegebenenfalls einzelne Schriftstücke finden könnten, die für das niederländische Ermittlungsverfahren mit Sicherheit unerheblich sind. Der Beschwerdeführer hätte jedes Schriftstück, das seines Erachtens nicht herausgegeben werden darf, einzeln bezeichnen und darlegen müssen, weshalb es für das niederländische Verfahren mit Sicherheit unerheblich sei (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies hat er nicht getan.
Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
5.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: