Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 27/05
Urteil vom 4. April 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
Heim S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Beschluss vom 13. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 forderte die IV-Stelle des Kantons Zürich vom Heim S.________ den Betrag von Fr. 141'341.50 zurück mit der Begründung, für die Versicherten G.________, E.________, M.________, C.________ und U.________ seien zu viele Anwesenheitstage in Rechnung gestellt und vergütet worden. Eine vom Heim S.________ hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die IV-Stelle ab und erhöhte den Rückforderungsbetrag gleichzeitig auf Fr. 200'950.- (Entscheid vom 28. Oktober 2004).
B.
Auf die vom Heim S.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung des Einspracheentscheides trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2004 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Es hielt fest, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Schiedsgericht zur Beurteilung überwiesen werden.
C.
Das Heim S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid insoweit aufzuheben, als auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei. Im Weitern sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben und insoweit die vorinstanzliche Beschwerde gutzuheissen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt mit der Begründung, die Vorinstanz habe - für das Heim S.________ völlig überraschend - ohne Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels entschieden, dass die IV-Stelle das unzutreffende Verfahren gewählt habe. Wäre eine Verletzung des Gehörsanspruches zu bejahen, handelte es sich jedenfalls um eine nicht besonders schwer wiegende, welche als geheilt gelten könnte (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen), weil die Möglichkeit, sich hiezu zu äussern, im letztinstanzlichen Prozess bestand, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, von Amtes wegen prüft (vgl. BGE 128 V 89 Erw. 2a).
2.
2.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides hat die Vorinstanz angeführt, es liege die Festsetzung einer Entschädigung im Streit, welche auf einem zwischen dem Heim S.________ und der Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag basiere. Zuständig für die Beurteilung derartiger Streitigkeiten zwischen der Invalidenversicherung und einem Leistungserbringer sei das Schiedsgericht.
Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte, wobei unter dem Begriff "Leistungserbringer" sämtliche in Art. 27 Abs. 1 IVG erwähnten Personen, Anstalten und Werkstätten, welche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung durchführen, sowie die Abgabestellen für Hilfsmittel usw. zu verstehen sind (Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, BBl 2001 3205 ff., 3286 f.).
Es steht fest und wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten, dass das Heim S.________ unter den Begriff des Leistungserbringers im Sinne dieser Bestimmung fällt. Damit liegt eine in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes fallende Streitigkeit zwischen der Versicherung (IV-Stelle) und einem Leistungserbringer (Heim S.________) vor. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht ihre Unzuständigkeit zur materiellen Beurteilung festgestellt und die Parteien auf den schiedsgerichtlichen Weg verwiesen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Umstand, dass die IV-Stelle das unzutreffende Verfahren eingeschlagen habe, hätte zur Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2004 sowie sämtlicher bisher ergangener Entscheide durch die Vorinstanz führen müssen, obwohl deren Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht gegeben sei.
Es trifft zu, dass die IV-Stelle ihre gegen den Beschwerdeführer gerichtete Rückforderung zu Unrecht in Verfügungsform gekleidet hat, weil die IV-Stellen nicht befugt sind, ihre rechtlichen Beziehungen zu den Leistungserbringern verfügungsweise zu regeln (ZAK 1986 S. 541 ff., bestätigt in BGE 119 V 314 Erw. 3b). Da die Beschwerdegegnerin somit in einem Bereich verfügt hat, der ihrer Kompetenz entzogen ist, erweist sich ihre Verfügung - ebenso wie der sich daran anschliessende Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 - als mit einem so schweren Mangel behaftet, dass auf Nichtigkeit zu schliessen ist, aus welchem Grunde eine formelle Aufhebung von Einspracheentscheid und Verfügung nicht erforderlich ist. Vielmehr hätte es genügt, wenn die Vorinstanz diesen Mangel festgestellt hätte, entsprechend dem Grundsatz, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 129 V 488 Erw. 2.3; SVR 2002 KV Nr. 38 S. 138 Erw. 4c). Soweit die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr Entscheid aufzuheben.
3.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrechtliche Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art. 135 OG).
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als festzustellen ist, dass der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004 nichtig sind.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: