Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.193/2005 /kil
Urteil vom 5. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
15. März 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus Gambia stammende X.________, der angeblich aus Sierra Leone kommt, geboren ... 1980, reiste im März 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 16. August 2002 ab und ordnete, unter Ansetzung einer Ausreisefrist, die Wegweisung an. Mit dem Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission wurde die Verfügung des Bundesamtes rechtskräftig.
X.________ kam der Ausreiseaufforderung nie nach. Am 14. März 2005 nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte am 15. März 2005 nach mündlicher Verhandlung die Haftanordnung und bewilligte die Haft bis zum 11. Juni 2005.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2005 beantragt X.________, er sei aus der Haft zu entlassen.
Das Bezirksgericht hat per Fax seine Haftbestätigungsverfügung vom 15. März 2005, das Protokoll der Haftrichter-Verhandlung vom 15. März 2005 und die Haftverfügung des Migrationsamtes vom 14. März 2005 eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel, Einholen der gesamten kantonalen Akten) sind nicht angeordnet worden.
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden. Die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs dieser Entfernungsmassnahme und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus den Erwägungen der ange-fochtenen Verfügung sowie der Haftverfügung des Migrationsamtes ergibt, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen:
Vorerst ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, unter anderem in Verbindung mit Art. 13f ANAG, offensichtlich erfüllt. Seit mehreren Jahren hat der zur Ausreise aufgeforderte Beschwerdeführer, entgegen der ihm gemäss Art. 13f lit. c ANAG obliegenden Pflicht und in Missachtung einer entsprechenden Aufforderung, nie die geringsten Anstalten getroffen, um Ausweispapiere zu beschaffen oder wenigstens an deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken. Vielmehr behauptet er, obwohl die gambische Vertretung anerkannt hat, dass er gambischer Herkunft sei, aus Sierra Leone zu stammen, wohin Ausschaffungen nur schwer vollziehbar sind. Er hat vor dem Haftrichter bestätigt, dass er untertauchen würde, sollte er freigelassen werden. Was er zur Relativierung dieser Aussage vor Bundesgericht ausführt, ist nicht geeignet, den durch sein bisheriges Verhalten erweckten Eindruck zu verwischen, dass er unter keinen Umständen Hand zur Organisation des Wegweisungsvollzugs bieten, sondern sich vielmehr den behördlichen Ausschaffungsbemühungen entziehen würde. Ob er bereits einmal untergetaucht ist, braucht unter diesen Umständen nicht abschliessend geprüft zu werden; immerhin steht seine Behauptung, er habe sich immer im Asylantenheim aufgehalten, in Widerspruch zu seinen Angaben an der Haftrichterverhandlung; sodann hat er im Zusammenhang mit der Organisation der Ausreise ergangenen behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet.
Im Übrigen bestehen keine Anzeichen für eine rechtlich oder tatsächlich begründete Undurchführbarkeit der Ausschaffung (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) oder dafür, dass die Behörden sich nicht mit der genügenden Sorgfalt um den Vollzug der Wegweisung kümmern würden. Auch sonst spricht nichts gegen die Recht- und Verhältnismässigkeit der Haft.
Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: