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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.194/2005 /kil
Urteil vom 6. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Niggi Dressler,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom
2. März 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm am 28. Februar 2005 den aus Sri Lanka stammenden X.________ (geb. 1948) in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft prüfte und bestätigte diese am 2. März 2005 bis zum 27. Mai 2005. Am 23. März 2005 reichte X.________ hiergegen ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das Kantonsgericht am 31. März 2005 unter Beilage der Akten als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterleitete.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Januar 2001 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat in der Folge das Land nicht verlassen, sondern hier bis zu seiner Anhaltung illegal weiter gearbeitet; ab dem 6. Februar 2002 galt er an seinem bisherigen Aufenthaltsort als verschwunden. Selbst wenn er - wie er geltend macht - seine Adressänderung bei der Post gemeldet haben sollte, wofür er in seinem Wiedererwägungsgesuch eine Zeugin benennt, behauptet er nicht, dass ihm die Verlegung seines Wohnsitzes durch die zuständigen Behörden bewilligt worden wäre (vgl. das Urteil 2A.714/2004 vom 3. Januar 2005, E. 3.1). Er hat im Übrigen wiederholt erklärt, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind (Vollziehbarkeit der Wegweisung, Beschleunigungsgebot, Verhältnismässigkeit der Massnahme) und die Ausreise nach seinen eigenen Angaben inzwischen für den 14. April 2005 organisiert werden konnte, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: