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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.274/2004 /ast
Urteil vom 13. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger, Müller
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,
gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, Hirschengraben 15, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.
Gegenstand
Art. 27 BV (Entzug des Rechtsanwaltspatents),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 31. Oktober 1988 erwarb die B.________ AG zwei Parzellen in der Gemeinde E.________ zu einem Quadratmeterpreis von 400 Franken. In Umgehung der Sperrfrist von fünf Jahren, die damals für die Veräusserung nicht landwirtschaftlicher Grundstücke Geltung hatte, suchte sie die beiden Grundstücke im Frühjahr 1990 zu verkaufen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der C.________ AG einen Baurechtsvertrag, gemäss welchem Letztere einen - auf dem rechtlich zulässigen Quadratmeterpreis von 465 Franken beruhenden - jährlichen Zins von 246'394.20 Franken schuldete. Zusätzlich verpflichtete sich die C.________ AG aber zur Zahlung von 1,92 Mio. Franken; diese Summe entsprach der Differenz zwischen dem Gesamtwert des Baurechts und dem tatsächlich vereinbarten Grundstückspreis von 700 bis 730 Franken pro Quadratmeter. Um die Natur der betreffenden Forderung zu verschleiern, schlossen die Parteien einen fingierten Darlehensvertrag über 1,92 Mio. Franken, wobei die C.________ AG mittels Quittung vorgab, einen Betrag in dieser Höhe erhalten zu haben. In der Folge liessen die Parteien den Baurechtsvertrag, aus welchem die zusätzliche Verpflichtung der Baurechtsnehmerin nicht ersichtlich war, öffentlich beurkunden.
A.b Für die B.________ AG wurde das betreffende Geschäft vom Verwaltungsratspräsidenten und vor allem von Rechtsanwalt A.________ (einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats) abgewickelt. Infolge seines Mitwirkens wurde Letzterer am 21. Dezember 2000 vom Bezirksgericht Zürich wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich blieben ebenso erfolglos (Urteile vom 11. Oktober 2001 bzw. 7. November 2002) wie die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (Urteil 6S.30/2002 vom 6. März 2003).
B.
Nachdem sie von der Bezirksanwaltschaft Zürich über die Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt A.________ in Kenntnis gesetzt worden war, eröffnete die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich am 6. November 1997 ein Disziplinarverfahren betreffend "Geschäftsführung und Zutrauenswürdigkeit", welches sie sogleich sistierte, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei. Am 27. März 2003 nahm die Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren wieder auf, stellte es aber mit Beschluss vom 4. März 2004 wegen Verjährung ein. Gleichzeitig beantragte sie dem Obergericht des Kantons Zürich, Rechtsanwalt A.________ das Anwaltspatent zu entziehen. Sie begründete den entsprechenden Antrag unter anderem damit, dass es beim Verfahren zur Prüfung der Zutrauenswürdigkeit und der Ehrenhaftigkeit nicht darum gehe, allfällige Verstösse gegen die Berufspflichten zu ahnden. Vielmehr sei zu prüfen, ob der Beschuldigte die Voraussetzungen für das Ausüben des Berufs eines Rechtsanwalts weiterhin erfülle; insoweit unterliege das Verfahren keiner Verjährung.
Mit Plenumsbeschluss vom 22. September 2004 entzog das Obergericht des Kantons Zürich Rechtsanwalt A.________ das Anwaltspatent.
C.
Am 1. November 2004 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben; er rügt primär eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich haben je auf Stellungnahme verzichtet, während sich das Bundesamt für Justiz zur staatsrechtlichen Beschwerde hat vernehmen lassen, ohne Antrag zu stellen.
D.
Mit Verfügung vom 11. November 2004 erteilte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Es stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels.
1.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt neben den Berufspflichten (Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend. Deshalb steht seit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide - gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG - die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Dieses Rechtsmittel ist auch gegen Entscheide gegeben, welche sich intertemporal noch auf kantonales Disziplinarrecht stützen, weil im Rahmen der Bestimmung des materiell anwendbaren Rechts nach dem Grundsatz der "lex mitior" das eidgenössische Anwaltsgesetz zwingend mitangewandt wird (BGE 130 II 270 E. 1.2 S. 273 f.).
1.2 Die Zuständigkeit, die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents festzulegen, liegt auch unter Herrschaft des eidgenössischen Anwaltsgesetzes "im Rahmen dieses [neuen] Gesetzes" bei den Kantonen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Gleiches muss für den eigentlichen Patententzug gelten: Erfüllt ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung nicht mehr und wird ihm deswegen das Patent entzogen, so dient diese Massnahme nicht der Disziplinierung des Fehlbaren, sondern dem Schutz der Rechtsuchenden (vgl. unten E. 3.2). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer das Anwaltspatent gestützt auf § 30 Abs. 2 des (bis Ende 2004 geltenden und mithin hier noch anwendbaren) Zürcher Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den Rechtsanwaltsberuf (aAnwG/ZH) entzogen worden, weil er nicht mehr über die für die Berufsausübung erforderliche (und von § 1 aAnwG/ZH ausdrücklich verlangte; vgl. unten E. 3.1) Vertrauenswürdigkeit verfüge. Mithin steht hier - worüber sich alle Verfahrensbeteiligten einig sind - keine vom eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelte Disziplinarsache zur Diskussion. Streitig ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt noch erfüllt. Soweit diese Frage allein aufgrund des kantonalen Rechts zu beurteilen ist, steht gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Obergerichts einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Wo bei Streitigkeiten über den Patententzug zugleich eine Verzahnung mit den bundesrechtlichen Vorschriften des eidgenössischen Anwaltsgesetzes besteht, welches u.a. die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag ins Anwaltsregister normiert (Art. 7 f. BGFA) und die Berufsregeln für Anwälte abschliessend festhält (Art. 12 BGFA), kann als Rechtsmittel auf Bundesebene allerdings auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sein (vgl. BGE 130 II 270 E. 1.2 S. 273 f.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier indessen nicht weiter geprüft zu werden, da die vorliegende Beschwerde - aufgrund der nachfolgenden Erwägungen - selbst bei Anhandnahme als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht durchzudringen vermöchte.
2.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts fällt - wie die Ausübung aller liberalen Berufe und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten - in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 130 II 87 E. 3 S. 92; 123 I 12 E. 2a S. 15), weshalb sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 27 BV berufen kann. Demnach muss jede Einschränkung seines Rechts auf Berufsausübung über eine gesetzliche Grundlage verfügen, durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren (Art. 36 BV). Weil der Entzug des Anwaltspatents einen besonders schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt, prüft das Bundesgericht vorliegend sowohl die Anwendung und Auslegung des einschlägigen kantonalen Rechts als auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs frei (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 6c S. 106; 129 I 35 E. 8.2 S. 43). Streitige Sachverhaltsfragen werden indessen im Ergebnis bloss unter dem Gesichtswinkel der Willkür beurteilt (BGE 118 Ia 394 E. 2c S. 397; vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Es ist unstreitig, dass der vom Obergericht des Kantons Zürich beschlossene Entzug des Anwaltspatents des Beschwerdeführers über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt: Gemäss § 1 Abs. 1 aAnwG/ZH erteilt der Kanton Zürich "das Recht zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien" vor den Gerichten und vergleichbaren Behörden "nur handlungsfähigen, ehrenhaften und zutrauenswürdigen Personen". Weiter sieht § 30 Abs. 2 aAnwG/ZH für den Fall, dass der Inhaber des Anwaltspatents die Ehrenhaftigkeit oder die Zutrauenswürdigkeit verliert, ausdrücklich den Entzug des Anwaltspatents vor (das neue Zürcher Anwaltsgesetz vom 17. November 2003, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, kennt in § 2 lit. a und § 6 Abs. 1 eine entsprechende Regelung).
3.2 Das Bundesgericht hat es in ständiger Praxis als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar erklärt, dass die Kantone die Erteilung des Rechtsanwaltspatents und das Recht zur weiteren Berufsausübung von gewissen persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig machen (BGE 59 I 197 E. 1 S. 199; 71 I 369 E. 2 S. 378; 119 Ia 374 E. 2b S. 376). Die Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts auf vertrauenswürdige Kandidaten dient sowohl dem Schutz des rechtsuchenden Publikums als auch der Rechtspflege überhaupt und liegt mithin im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 98 Ia 596 E. 1a S. 598 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des Patententzugs bei Rechtsanwälten, welche über die für die Ausübung des Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr verfügen: Ein gestützt auf entsprechende Umstände verfügter Entzug des Anwaltspatents hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufsregeln gesühnt und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (BGE 108 Ia 230 E. 2b S. 232) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag. Vielmehr dient ein definitiver Patententzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Kandidaten bereits bei der Patenterteilung verfügen müssen, und bezweckt dergestalt den Schutz von Rechtsuchenden und Rechtspflege vor berufsunwürdigen Personen (BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121; 102 Ia 28 E. 1b S. 30). Der Entzug des Anwaltspatents hängt denn im Kanton Zürich auch nicht zwingend von straf- oder disziplinarrechtlich verpöntem Verhalten ab. Entscheidend ist nach der Regelung von § 30 aAnwG/ZH einzig, ob der Patentinhaber noch über die gesetzlich geforderte Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit - und damit über die gemäss § 1 aAnwG/ZH notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung - verfügt oder ob er diese Eigenschaften verloren hat.
4.
Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall der verfügte Patententzug den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) verletzt, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Hierfür ist vorab zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und sich in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren halten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen (vgl. BGE 129 I 35 E. 10.2 S. 45 f.).
4.2 Aus dem Gesagten hat die Praxis abgeleitet, dass der Entzug des Rechtsanwaltspatents, welcher für den Betroffenen den schwerst möglichen Eingriff in das von Art. 27 BV geschützte Recht auf Berufsausübung darstellt, in der Regel nur nach einer vorgängigen Warnung angeordnet werden kann. Ausnahmsweise bereits nach einer erstmaligen Verfehlung gerechtfertigt erscheint diese Massnahme allerdings dann, wenn das fragliche Verhalten Eigenschaften offenbart, welche mit der Stellung eines Rechtsanwalts schlechthin unvereinbar sind. Als "ultima ratio" ist ein Patententzug nur dann zu verfügen, wenn aufgrund einer gesamthaften Betrachtung der bisherigen Berufstätigkeit des Betroffenen anzunehmen ist, dass der Ausschluss von der Berufsausübung zum Schutz des Publikums sowie zur Abwendung von weiteren Störungen der Rechtspflege unerlässlich ist (BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121 f.; vgl. auch BGE 100 Ia 357 E. 3b S. 360). Anders als bei disziplinarrechtlichen Berufseinstellungen fällt aber bei Berufsunwürdigkeit eine mildere Massnahme regelmässig ausser Betracht, geht es dabei doch um den Schutz des Publikums und der Rechtspflege vor für die Berufsausübung aus charakterlichen Gründen schlechterdings ungeeigneten Personen (vgl. Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 7 f. und S. 23 f.).
4.3 Das Obergericht nimmt im angefochtenen Beschluss eine Gesamtbetrachtung des beruflichen Verhaltens des Beschwerdeführers vor; dabei kommt es zum Schluss, die Verfehlungen des Beschwerdeführers wögen derart schwer und dieser erweise sich als dermassen vertrauensunwürdig, dass ein Patententzug unerlässlich sei. Besonders schwer ins Gewicht fiel dabei die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung (vgl. Lit. A). Berücksichtigt hat das Obergericht sodann die insgesamt sechs Disziplinarmassnahmen, zu welchen andere berufliche Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits Anlass gegeben hatten. Schliesslich fiel auch das obstruktive Verhalten, das der Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung an den Tag gelegt hatte, ins Gewicht: Anders als der Verwaltungsratspräsident der B.________ AG und der Verantwortliche der C.________ AG, welche den von den Anklagebehörden erstellten Sachverhalt nicht bestritten und das ihnen zur Last gelegte Verhalten zugaben, behauptete der Beschwerdeführer standhaft, das Darlehen über 1,92 Mio. Franken sei nicht fingiert, sondern der Baurechtsnehmerin tatsächlich gewährt worden. Weil sich die fragliche Transaktion nicht durch Bankunterlagen belegen liess, wollte er über einen Boten aus dem Iran Bargeld im Wert von 2 Mio. Franken von der dort lebenden Familie seiner (späteren) Ehefrau erhalten haben; diese Mittel seien dann - im Sinne einer treuhänderischen Investition in den Immobilienmarkt - der C.________ AG als Darlehen überlassen worden. Im Laufe des Verfahrens suchte der Beschwerdeführer die Einzelheiten seiner Geschichte dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen, wobei er sich aber immer mehr in Widersprüche verstrickte. Dennoch hielt er hartnäckig am "Märchen aus 1001 Nacht" fest (vgl. hierzu die Urteile der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezember 2000 [S. 46 - 61] und der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2001 [S. 12 - 17]). Weil der Beschwerdeführer mit solchen "Lügengeschichten" - in die er "schamlos" seine Familienangehörigen verstrickt habe - eine strafrechtliche Verurteilung zu verhindern suchte, war für das Obergericht das Vorliegen von massiven Charaktermängeln erstellt.
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass bereits die strafrechtliche Verurteilung die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt:
5.1.1 Dieser hat sich ganz gezielt und ohne besondere Veranlassung über die gesetzliche Sperrfrist für Grundstücksverkäufe hinweggesetzt und zu diesem Zweck eine Falschbeurkundung erschlichen, weswegen er zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von einigem Gewicht, was den beruflichen Leumund des Beschwerdeführers bereits an und für sich massiv beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass seine berufsspezifische Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit durch die fragliche strafrechtliche Verurteilung besonders stark betroffen wird, weil diese auf Handlungen zurückgeht, die in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und Funktion als Rechtsanwalt stehen (unveröffentlichtes Urteil 2P.174/1995 vom 22. Februar 1996, E. 4c; vgl. auch Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 74). Nicht entscheidend ist, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Patententzugs bereits rund 14 Jahre zurücklag. Aus der verstrichenen Zeit könnte dieser nur dann etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich seit der Tat nichts mehr hätte zu Schulden kommen lassen (BGE 119 Ia 374 E. 3c S. 378). Ein entsprechendes Wohlverhalten über längere Zeit würde den Schluss nahe legen, dass es sich bei der Straftat um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, weshalb vom Beschwerdeführer keine besondere Gefahr (mehr) für die Rechtspflege ausgeht. Wie insbesondere die verschiedenen Disziplinarsanktionen zeigen, welche bis 1999 gegen den Beschwerdeführer verhängt wurden, ist Entsprechendes hier jedoch gerade nicht der Fall. Im Übrigen war im Strafurteil (erheblich) strafmildernd berücksichtigt worden, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und der erstinstanzlichen Verurteilung mehr als zehn Jahre verstrichen waren. Dem Umstand, dass die strafbare Handlung längere Zeit zurück liegt, wurde mithin bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen. Bei diesen Gegebenheiten stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, dass seine berufliche Vertrauenswürdigkeit durch die strafrechtliche Verurteilung eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren hat.
5.1.2 Ein Vergleich der Straftat des Beschwerdeführers mit ähnlich gelagerten Fällen ergibt allerdings kein eindeutiges Bild: In BGE 100 Ia 357 erachtete das Bundesgericht ein dauerndes Berufsverbot für einen Rechtsanwalt, der wegen Urkundenfälschung und Anstiftung dazu zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden war, als unverhältnismässig. Dies allerdings primär deshalb, weil dem Betroffenen neben der Straftat keine weiteren Vorwürfe gemacht werden konnten und er insbesondere noch nie diszipliniert werden musste. Demgegenüber hat es den Entzug des Patents eines Rechtsanwalts geschützt, der wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung zu einem Jahr Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) verurteilt worden war. Dabei fiel jedoch bis zu einem gewissen Grad ins Gewicht, dass der Betroffene bereits zuvor zweimal diszipliniert worden war, wovon einmal immerhin durch eine vorübergehende Einstellung im Beruf (unveröffentlichtes Urteil 2P.174/1995 vom 22. Februar 1996).
5.1.3 Im vorliegenden Fall erscheint der verfügte Patententzug wenn nicht schon allein aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, so jedenfalls mit Blick auf das übrige berufliche Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2) sowie sein Gebaren im Strafverfahren (vgl. E. 5.3) als sachlich gerechtfertigt.
5.2 Durch die verschiedenen Disziplinarmassnahmen, welche im Laufe der Jahre gegen den Beschwerdeführer ergriffen wurden, wird dessen beruflicher Leumund zusätzlich erheblich beeinträchtigt. Von den geahndeten Verstössen gegen die Berufsregeln hatten zumindest die folgenden vier keineswegs blossen Bagatellcharakter: Wegen einer übersetzten Honorarforderung wurde er am 5. Juni 1997 zu einer Ordnungsbusse von 500 Franken verurteilt. Weiter wurde er im Zusammenhang mit der verzögerten Rückzahlung eines Betrags von 900'000 Franken wegen Vertrauensmissbrauchs und unwürdigem Geschäftsgebaren mit einer Ordnungsbusse von 1'000 Franken belegt (Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 5. Februar 1998). Am 3. Juni 1999 wurde er zudem wegen fehlerhafter und undurchsichtiger Rechnungsstellung zu einer Ordnungsbusse von 500 Franken verurteilt; gleichzeitig wurde ihm für den Fall weiterer gravierender Disziplinarverstösse der Patententzug angedroht. Mit einem zweiten Beschluss gleichen Datums wurde ihm schliesslich wegen Nichtbeachtung einer Interessenkollision eine Ordnungsbusse von 500 Franken auferlegt. Was der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Relativierung der einzelnen Disziplinarfehler vorbringt, ist nicht zu hören; die betreffenden Disziplinarverfahren sind rechtskräftig erledigt und im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit nicht neu aufzurollen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ferner die obergerichtliche Würdigung seiner Verfehlungen kritisiert, beschlagen seine Vorbringen Nebenpunkte, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht ins Gewicht fallen; darauf braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Zwar liegen die geschilderten Verstösse gegen die Berufspflichten nunmehr schon einige Jahre zurück. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann indessen keine Rede davon sein, dass er sich seither wohlverhalten hätte: Die unwürdige Art und Weise, in welcher er sich im Strafverfahren zu verteidigen suchte, dauerte (zumindest) bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens am 11. Oktober 2001 an.
5.3 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren lässt zusätzlich auf erhebliche charakterliche Mängel schliessen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings insoweit auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und macht geltend, sein Aussageverhalten im Strafprozess könne nicht gegen ihn verwendet werden. Gestützt auf die erwähnten verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen sei er nicht dazu verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen, weshalb der Umstand, dass er gelogen habe, weder im Strafverfahren selbst noch indirekt für die Frage des Patententzugs zu seinem Nachteil gewertet werden dürfe. Wahrheitswidrige Darstellungen eines Angeklagten bewegten sich innerhalb der fraglichen Garantien mit Verfassungsrang und könnten deshalb weder direkt noch indirekt sanktioniert werden.
5.3.2 Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich die Natur des Aussageverweigerungsrechts: Dieses schützt den Angeschuldigten davor, sich selbst belasten zu müssen; er darf einerseits nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden, und wenn er schweigt, darf dieser Umstand grundsätzlich nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 130 I 126 E. 2.1 S. 128; vgl. auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. Juni 2000 i.S. Averill c. Grossbritannien [PCourEDH 2000-VI S. 231] und vom 2. Mai 2000 i.S. Condron c. Grossbritannien [PCourEDH 2000-V S. 31]). Das Aussageverweigerungsrecht beinhaltet aber lediglich einen Anspruch darauf, schweigen zu dürfen, und schützt den Angeschuldigten nicht davor, dass sein Aussageverhalten bei der Urteilsfindung (im Rahmen der freien Beweiswürdigung) mitberücksichtigt wird (Urteil 6P.210/1999 vom 5 April 2000, E. 2c/bb; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 259). Zudem wird im Rahmen der Strafzumessung das Verhalten des Angeschuldigten während des Strafverfahrens für die Beurteilung seiner Persönlichkeit herangezogen. Dabei kann aus einem hartnäckigen Bestreiten erstellter Tatsachen auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen werden, was allenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57; Oberholzer, a.a.O., S. 259); umgekehrt führen ein Geständnis und kooperatives Verhalten im Verfahren regelmässig zu einer gewissen Strafminderung. Demnach kann keine Rede sein von einem verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne irgendwelche negativen Konsequenzen irgendeiner Art befürchten zu müssen.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, wieso die Aufsichtsbehörden das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Strafprozess nicht würdigen und die sich daraus ergebenden Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit für die Frage des Patententzugs berücksichtigen durften. Wenn das Obergericht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von dessen auffälligem Lügenverhalten im Strafverfahren zusätzlich beeinträchtigt sieht, ist dies demnach nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: Der Schluss auf das Vorliegen erheblicher Charaktermängel, welche die persönliche Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Frage stellen, drängt sich geradezu auf. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer nicht gescheut, Familienangehörige in seine offensichtlich erfundenen Geschichten zu verwickeln. Zum andern hat er an den Lügen, mit welchen er sich einer Verurteilung zu entziehen suchte, selbst dann noch festgehalten, als er sich der Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Behauptungen längst gewahr geworden sein musste.
5.3.4 Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass für einen Rechtsanwalt dann, wenn er selbst Angeklagter in einem Strafprozess ist, nicht die gleichen Verhaltensmassstäbe gelten können, wie wenn er als Parteivertreter auftritt und als solcher (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2. S. 277 f.) eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats trägt. Das für einen Rechtsanwalt unwürdige Gebaren, welches der Beschwerdeführer im Strafverfahren an den Tag gelegt hat, liegt jedoch auch jenseits dessen, was für einen Rechtsanwalt als Angeklagten gegebenenfalls noch verständlich erscheinen mag, weshalb diese Unterscheidung vorliegend unerheblich ist. Im Übrigen hat das Obergericht dem lügenhaften Verhalten des Beschwerdeführers als solchem so oder anders nicht übermässig viel Gewicht beigemessen, auch wenn der angefochtene Beschluss auf die unterschiedlichen Verhaltensmassstäbe für Parteivertreter und Angeklagte allenfalls nicht genügend klar hingewiesen haben mag. Jedenfalls ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Angeklagter gehandelt hat, im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen worden, zumal das Verhalten im Strafprozess letztlich nur insoweit ausschlaggebend ist, als es die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, er habe sich zuletzt stets wohlverhalten.
5.4 Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 54 StGB bzw. auf den Verzicht des Strafrichters, ein Berufsverbot als Nebenstrafe auszusprechen: Zwar ist der Schutz des Publikums, welcher beim Patententzug nach dem kantonalen Anwaltsgesetz im Zentrum steht, auch im Rahmen des strafrechtlichen Berufsverbots von einer gewissen Bedeutung (vgl. BGE 78 IV 217 E. 2 S. 222). Im Vordergrund steht jedoch - wie bei einer Disziplinarsanktion - klar der repressive, spezialpräventive Charakter der Massnahme. Damit erfolgt die Interessenabwägung, gestützt auf welche der Richter über das Verhängen eines entsprechenden Berufsverbots entscheidet, nach anderen Grundsätzen als im Rahmen eines administrativen Patententzugs.
5.5 Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände erscheint die Annahme des Obergerichts gerechtfertigt, der Beschwerdeführer verfüge über eine Mentalität, die mit dem Anwaltsberuf "schlechthin unvereinbar" sei. Wenn es ihm die erforderliche Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit abspricht und demzufolge den Patententzug schützt, beruht dieser Entscheid weder auf einer unrichtigen Handhabung von § 30 Abs. 2 aAnwG/ZH noch stellt er einen unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar: Nach dem Gesagten kommt bei den vorliegenden Gegebenheiten eine mildere Massnahme nicht in Frage, und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Patententzug erstmals mit dem jüngsten Disziplinarentscheid vom 3. Juli 1999 angedroht wurde, ist unerheblich (vgl. E. 4.2). Im Übrigen blieb diese Warnung insofern ohne Wirkung, als sie den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, weiterhin zu versuchen, sich im Strafverfahren mit erlogenen Sachverhaltsdarstellungen zu entlasten. Auch wenn das fragliche Verhalten keinen zusätzlichen Disziplinarverstoss darstellt, beeinträchtigt es die berufliche Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwalts doch erneut in gravierender Weise. Auch im vorliegenden Verfahren zeigt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einsicht, sondern behauptet implizit gar, einen verfassungsmässigen Anspruch zu haben, sich mittels Lügenkonstrukten (in welche er gar andere Personen einbezieht) zu verteidigen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: