Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 296/04
Urteil vom 13. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
T.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch M.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. Juli 2004)
Sachverhalt:
A.
T.________ war seit dem 16. August 1994 bei der Möbelfabrik B.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. November 1998 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Commotio cerebri zuzog. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Am 2. September 1999 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen auf den 12. September 1999 einstelle, weil zwischen den noch vorhandenen Gesundheitsschädigungen und dem Unfall vom 11. November 1998 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Am 26. Februar 2000 erlitt T.________ einen weiteren nicht mehr bei der SUVA, sondern bei der "Winterthur" Versicherungsgesellschaft versicherten Auffahrunfall mit HWS-Distorsion. Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 hielt die SUVA an der Einstellung der Leistungen per 12. September 1999 fest. Die von der Versicherten und der CSS Versicherung als Krankenversicherer erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 6. März 2003 ab.
B.
Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler, Schwyz, liess T.________ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sowie allfällige weitere Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs ab.
C.
Namens und im Auftrag von T.________ führt M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall sei zu überprüfen und es sei über die Leistungspflicht der SUVA neu zu entscheiden.
In prozessualer Hinsicht wurde die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt unter Hinweis darauf, dass der im kantonalen Verfahren beigezogene Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt und die Versicherte in der Zwischenzeit keinen Rechtsbeistand habe finden können. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mitzuteilen, ob sie an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhalten und sich gegebenenfalls auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wolle. Innert der angesetzten Frist hat sich T.________ dazu nicht geäussert.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen in allen Teilen zutreffend dargetan. Es wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 12. September 1999 und bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 6. März 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329 und 446 Erw. 1.2.1).
2.
2.1 In sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11. November 1998 stehen. Insbesondere hat das kantonale Gericht auf Grund des überzeugend abgeklärten Sachverhalts zu Recht befunden, dass die Versicherte zwar noch an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die zumindest teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Auf Grund der medizinischen Akten sei jedoch davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen ausschliesslich psychischer Natur seien und die physischen Beschwerden schon kurz nach dem Unfall eindeutig im Hintergrund gestanden hätten, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Kriterien zu beurteilen sei. Weil die Adäquanzkriterien nicht im erforderlichen Umfang erfüllt seien, bestehe der Einspracheentscheid zu Recht.
2.2 Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde im kantonalen Entscheid eingehend und überzeugend dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin im Verlauf der ganzen Entwicklung seit dem Unfallereignis vom 11. November 1998 die physischen Beschwerden nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und stets im Hintergrund standen, während die erhobene Diagnose einer dissoziativen Störung nicht den typischen Symptomen entspricht, die nach einem Schleudertrauma zu erwarten sind, sondern beinahe ausschliesslich einer bereits vor dem erlittenen Unfall vorhandenen histrionischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen ist. Bezüglich der Erfüllung der für die Würdigung der Adäquanz erforderlichen Kriterien ist allerdings festzustellen, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gelten kann, weil die Adäquanz nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2001 Nr. U 465 S. 437) und die psychiatrischen Behandlungen dabei unberücksichtigt zu bleiben haben.
2.3 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, namentlich dass die Unfallfolgen im Sinne des unbestrittenen Schleudertraumas als Auslöser zur erforderlichen psychiatrischen stationären Behandlung führten, vermag nicht durchzudringen. Demzufolge erfolgte die Einstellung der Versicherungsleistungen mangels Erfüllung der gemäss BGE 115 V 133 erforderlichen Kriterien ab 12. September 1999 zu Recht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.
3.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: