Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 211/04
Urteil vom 14. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
G.________, 1963, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Gesuchsgegnerin
(Urteil vom 2. März 2004)
In Erwägung,
dass G.________ am 26. April 2004 die Revision des Urteils des Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 2. März 2004 verlangt hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2004 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1000.- verpflichtet hat,
dass der Beschwerdeführer innert Zahlungsfrist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welches mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 abgewiesen wurde,
dass innert der angesetzten Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 8. November 2004 ein Gesuch um Revision des Entscheides vom 15. Oktober 2004 eingereicht wurde,
dass das Gericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
dass G.________ am 8. Januar 2005 um Bewilligung von Ratenzahlungen im Betrage von Fr. 10.- ersucht hat,
dass diesem Begehren teilweise (vier monatliche Raten zu Fr. 250.-) entsprochen wurde,
dass der Kammerpräsident den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2005 aufgefordert hat, eine erste Rate von Fr. 250.- bis zum 18. März 2005 zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung an G.________ am 19. Februar 2005 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: