Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 825/04
Urteil vom 15. April 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
(Entscheid vom 16. November 2004)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1955 geborene S.________ war ab 1. März 1989 bis 29. Februar 2000 bei der Firma J.________ AG als Textilarbeiterin angestellt. Am 31. Januar 2000 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus zog Berichte des Medizinischen Zentrums P.________ vom 22. April 1999, des Spitals Y.________ vom 5. November 1999, des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 30. Januar 2000, des Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 15. Februar 2000 sowie ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum Q.________ vom 5. April 2001 bei. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Verfügung vom 3. Oktober 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 26. Februar 2002 ab. Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Entscheid und die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, bezüglich der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen in medizinischer und allenfalls beruflicher Hinsicht durchzuführen. Notwendig sei eine erneute, sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische interdisziplinäre Begutachtung (Urteil vom 13. November 2002).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle einen Bericht des Spitals Z.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 3. September 2001, ein Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 24. Oktober 2003 und eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes I.________ vom 23. Januar 2004 bei. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie der Versicherten ab 1. Januar 2003 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 7. und 26. April 2004). Mit Einsprache reichte die Versicherte einen Bericht der Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. März 2004 ein und beantragte eine ganze Invalidenrente ab Januar 2000. Mit Entscheid vom 18. Mai 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 16. November 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2000.
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2000 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 bzw. bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; altArt. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Darauf wird verwiesen.
1.3 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine drei Viertel Rente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
1.4 Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6).
2.
Streitig ist der Grad der Arbeits(un)fähigkeit und damit die Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens.
2.1 Im Rahmen des Begutachtungsinstituts X.________ vom 24. Oktober 2003 wurde die Versicherte internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Symptomatik im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms [ICD-10: R52.9]); chronisches therapieresistentes zervikal- sowie lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8; radiomorphologisch Osteochondrose und ventrale Spondylose C5/C6 sowie C6/C7, MRI-mässig dokumentierte Diskopathie C5/C6; leichte Osteochondrose L4/L5 sowie L5/S1 mit ventraler osteophytärer Andeutung; Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform mit HWS-Propulsion, betonter BWK-Kyphose, betonter Lendenlordose, S-förmige Torsionsskoliose; ausgeprägte allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen sowie Verkürzung und Myogelose der suboccipitalen Trapeziusmuskulatur beidseits). Körperlich schwer und mittelschwer belastende Tätigkeiten seien der Versicherten unzumutbar. Körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten (bei strikter Vermeidung einer fixierten Körperposition über längere Zeit sowie Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten und repetitiven Bewegungsmustern) seien ihr zu 50 % zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit Anfang 2002. Es sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht möglich, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren somatischen Leiden angepassten Tätigkeit halbtags nachzugehen. Die Diskrepanz zur ihrer Selbsteinschätzung müsse mit verschiedenen IV-fremden Gründen (sprachliche, schulische und berufliche Voraussetzungen sowie psychosoziale Situation) erklärt werden.
2.2 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. Demnach kann von der Versicherten trotz der bestehenden gesundheitlichen Störungen willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (vgl. auch BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1 und 355 Erw. 2.2.4).
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe die Meinungen der behandelnden Ärzte - des Psychiaters Dr. med. A.________, der Frau Dr. med. R.________ und des Dr. med. B._________ - nicht berücksichtigt. Entgegen diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz mit diesen zum Begutachtungsinstitut X._________ divergierenden Auffassungen auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht korrekterweise der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil C. vom 13. Dezember 2004 Erw. 5.3.2, B 28/04).
Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4).
3.
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
3.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 Erw. 4.2).
3.2 Die Vorinstanz stellte auf den von der Verwaltung vorgenommenen Einkommensvergleich ab.
3.2.1 Die IV-Stelle ermittelte das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), da die Versicherte an der letzten Arbeitsstelle einen deutlich unterdurchschnittlich tiefen Verdienst erzielt habe (vgl. Urteil F. vom 15. Juli 2003 Erw. 1.2.3 und 2.2, I 789/02).
Vor Eintritt der Invalidität war die Versicherte als Textilarbeiterin bei der Firma J.________ AG tätig, wo sie gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 16. August 2001 im Jahre 2001 einen Lohn von Fr. 40'900.- erzielt hätte. Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2003 (Erw. 2.1 hievor; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen im verarbeitenden Gewerbe bzw. in der Industrie (Abschnitt D) von 2,5 % im Jahre 2002 und von 1,4 % im Jahre 2003 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.2.93) ein Einkommen von Fr. 42'509.-. Dies ist sogar etwas höher als der auf Grund der LSE korrekt ermittelte Lohn einer Textilarbeiterin im Anforderungsniveau 4 (Erw. 3.2.2 hienach). Von einem unterdurchschnittlichen Lohn kann daher nicht gesprochen werden, weshalb richtigerweise auf den zuletzt erzielten Validenlohn angeknüpft werden muss (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Dies führt indessen ebenso zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wie das Abstellen auf die LSE beim Valideneinkommen (Erw. 3.2.2 und 3.3 hienach).
3.2.2 Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Valideneinkommens hat die Verwaltung unter Berufung auf Tabelle A1 der LSE 2002 für Frauen im Anforderungsniveau 4 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Monatseinkommen von Fr. 3844.- eingesetzt. In dieser Rubrik figuriert indessen kein solches Einkommen.
Da die Versicherte vor der Invalidität als Textilarbeiterin tätig war, ist der Durchschnittslohn von monatlich Fr. 3425.- für Frauen im Anforderungsniveau 4 des Textilgewerbes (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden; LSE 2002 S. 43 TA1) heranzuziehen, was jährlich Fr. 41'100.- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen im verarbeitenden Gewerbe bzw. in der Industrie (Abschnitt D) von 1,4 % im Jahre 2003 (Schweizerischer Lohnindex 2003, a.a.O., T1.2.93) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden im Textilgewerbe im Jahre 2003 resultiert ein Einkommen von Fr. 43'655.-.
Die Verwaltung hat einen Abzug von 8 % vorgenommen, da Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung C im Vergleich zu Schweizerinnen im Anforderungsniveau 4 eine entsprechende Lohneinbusse hinnehmen müssten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Lohn in der Bewilligungskategorie C nicht mit dem Lohn der Schweizerinnen, sondern mit dem Total aller Arbeitnehmerinnen zu vergleichen ist (Urteil P. vom 27. Februar 2003 Erw. 5.2.2, I 107/02), was zu einer Differenz von 3 % führt (LSE 2002 S. 59 TA12) und zu vernachlässigen ist. Abgesehen davon sind beim Valideneinkommen Abzüge nur vorzunehmen, wenn einem unterdurchschnittlichen Lohn zu gesunden Zeiten Rechnung getragen werden muss, was hier nicht der Fall ist (Erw. 3.2.1 hievor). Vom Betrag von Fr. 43'655.- ist demnach kein Abzug zu veranschlagen.
3.2.3 Für das Jahr 2004 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) kann noch kein Einkommensvergleich vorgenommen werden, weil hiefür noch keine statistischen Angaben zur Nominallohnentwicklung und zur betriebsüblichen Wochenarbeitszeit bestehen. Ob deren Entwicklung Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat, wird erst die Zukunft zeigen, was gegebenenfalls Anlass zu einer Neuanmeldung oder einer Revision von Amtes geben wird.
3.3 Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschädigung noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ging die Verwaltung ebenfalls vom in der entsprechenden LSE-Rubrik 2002 nicht vorhandenen Monatsverdienst von Fr. 3844.- aus (Erw. 3.2.1 hievor).
Abzustellen ist richtigerweise angesichts der der Versicherten zumutbaren Arbeiten (Erw. 2.1 hievor) auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen. Dieser betrug im Jahre 2002 monatlich Fr. 3820.- (LSE S. 43 TA1) bzw. jährlich Fr. 45'840.-. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2003 sowie der Nominallohnentwicklung "Total" 2003 bei Frauen von 1,7 % (Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.2.93) resultiert ein Einkommen von Fr. 48'601.-. Unter Ausserachtlassung der Nationalität (Erw. 3.2.2 hievor) ist beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % vertretbar, was angesichts des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % (Erw. 2.1 hievor) für das Jahr 2003 einen Invalidenlohn von Fr. 19'440.- ergibt.
Im Vergleich mit den Valideneinkommen von Fr. 42'509.- (Erw. 3.2.1 hievor) bzw. von Fr. 43'655.- (Erw. 3.2.2 hievor) resultieren Invaliditätsgrade von 54 % bzw. 55 %. Bei einem 25%igen Abzug vom Invalideneinkommen, wie ihn die IV-Stelle vorgenommen hat, wären es 57 % bzw. 58 %.
Wenn berücksichtigt wird, dass Teilzeitarbeit bei Frauen im Anforderungsniveau 4 mit einem Pensum von 50 % bis 74 % proportional tendenziell besser entlöhnt wird als Vollzeitarbeit (LSE 2002 S. 28 T8*; vgl. auch Urteil S. vom 23. November 2004 Erw. 5.2, I 420/04), wäre wegen der rein leidensbedingten Einschränkung beim Invalideneinkommen eigentlich schon ein Abzug von 15 % ausreichend, was verglichen mit den Valideneinkommen zu Invaliditätsgraden von 51 % bzw. 53 % führt. Damit besteht in jedem Fall Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, weshalb der angefochtene Entscheid im Ergebnis rechtens ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: