Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.220/2005 /ggs
Urteil vom 19. April 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald verurteilte X.________ am 26. März 2004 wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz zu 20 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von 800 Franken. Er hielt u.a. für erwiesen, dass dieser zwischen Juli 2001 und Januar 2002 mindestens fünf Zwergziegen mit blossen Händen das Genick gebrochen und sie damit auf qualvolle Art getötet hatte.
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 5. November 2004 die Verurteilung im Strafpunkt, reduzierte die Strafe jedoch auf 10 Tage Gefängnis bedingt und 800 Franken Busse.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. April 2005 wegen "Verletzung der allgemeinen Rechte gemäss der Schweizerischen Bundesverfassung und der internationalen Menschenrechtskonvention" beantragt X.________, die Urteile des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 26. März 2004 und des Obergerichts vom 5. November 2004 aufzuheben, die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, um seine Laienbeschwerde zu vervollständigen.
Mit Eingabe vom 10. April 2005 bringt X.________ vor, der Belastungszeuge Y.________ habe sich per E-Mail bei ihm "für alles, was er dem Beschwerdeführer und seiner Familie angetan habe" entschuldigt und dargelegt, dass er zusammen mit Z.________ ein Komplott gegen ihn geschmiedet habe; schuld sei aber Z.________ gewesen, auf die er hereingefallen sei.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei zur Verbesserung seiner Laienbeschwerde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist indessen am zweitletzten Tag der 30-tägigen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von Art. 89 Abs. 1 OG beim Bundesgericht eingegangen. Selbst wenn das Bundesgericht umgehend über den Antrag befunden hätte, wäre es von vornherein nicht mehr möglich gewesen, ihm rechtzeitig einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen, um seine Beschwerdeschrift innert Frist zu ergänzen bzw. zu verbessern. Dem Antrag kann daher keine Folge gegeben werden.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Unzulässig ist der Antrag, auch das erstinstanzliche Urteil aufzuheben (Art. 86 Abs. 1 OG).
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen nicht.
2.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend. Danach hat jedermann, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer sieht diesen Anspruch verletzt, weil ihm in den kantonalen Verfahren kein solcher zugestanden wurde.
Falls Oberrichter Schenk den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers mit den Worten, für eine solche Lappalie gebe er ihm keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand, abwies, so mag das zwar im Ton fragwürdig sein, ist aber in der Sache nicht zu beanstanden. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten wiegen objektiv nicht schwer, es drohte ihm von Anfang an höchstens eine bedingte Gefängnisstrafe von einigen Tagen. Der Anklagesachverhalt war nicht kompliziert, und der Beschwerdeführer ist, wie sich aus der staatsrechtlichen Beschwerde ergibt, in der Wahrung seiner Rechte keineswegs ganz unbeholfen. Unter diesen Umständen waren die kantonalen Gerichte verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Die Rüge ist unbegründet.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt in der Sache die Beweiswürdigung des Obergerichts sinngemäss als willkürlich. Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt in seiner Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung bloss seine Sicht der Dinge dar, wonach er einem Komplott der Belastungszeugen zum Opfer gefallen sei. Dem Obergericht sind die teilweise problematischen Beziehungen der Beteiligten untereinander keineswegs entgangen (angefochtener Entscheid S. 6 oben), doch ist es nach sorgfältiger Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zutreffen. Dieser bringt - was auch einem Laien durchaus möglich wäre - nichts vor, was geeignet wäre, die obergerichtliche Schlussfolgerung als unhaltbar nachzuweisen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.5 Mit Beschwerdeergänzung vom 10. April 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, mittels E-Mails vom 8. April 2005 beweisen zu können, dass ein massgeblicher Belastungszeuge gelogen habe. Dies wäre allenfalls ein Grund, aus dem er nach Art. 368 ff. des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 die Revision seiner Verurteilung verlangen könnte. Der Einwand ist hingegen nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig nachzuweisen und damit in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: