Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 83/05
Urteil vom 19. April 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 8. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. März 1983 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch des 1956 geborenen M.________. Ein zweites Leistungsgesuch vom 26. August 1998 wies sie mit Verfügung vom 14. Februar 2000 ab, nachdem sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten hatte durchführen lassen. Mit Verfügung vom 5. September 2002 bejahte sie den Anspruch auf die leihweise Abgabe eines Hörgerätes. Am 18. Februar 2003 beanspruchte der Versicherte die Gewährung einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie einer Invalidenrente. Am 10. März 2003 erstattete der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einen Bericht zuhanden der IV-Stelle. Mit Verfügung vom 1. April 2003 trat diese auf das Leistungsbegehren nicht ein, da aus den eingereichten Unterlagen keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 14. Februar 2000 hervorgehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 ab und verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich diese Abweisung auf den Antrag des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren bezog (Entscheid vom 8. Dezember 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. Er legt ein Schreiben der Stadt Biel, Abteilung für Soziales, vom 28. Januar 2005 auf.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen von alt Art. 4 BV zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 408; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b), die nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar ist (in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom 7. September 2004, I 75/04; Urteil F. vom 15. März 2005 Erw. 2.1, C 254/04; BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 15 ff.). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; erwähnte Urteile F. und H. je Erw. 2.2).
3.
Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf anwaltliche Verbeiständung in dem der Verfügung vom 1. April 2003 folgenden Einspracheverfahren.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Einsprache als erfüllt angesehen, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist.
3.2
3.2.1 Verneint hat die Vorinstanz die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung. Zur Begründung legte sie dar, der Sachverhalt sei nicht besonders kompliziert und biete keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer habe einzig vorbringen müssen, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft sei. Dies hätte er gar mündlich tun können. Im Übrigen sei er bereits damals von den Sozialdiensten Biel unterstützt worden, die ohne grösseren Aufwand eine rechtsgenügliche kurze Einsprache hätten verfassen können.
3.2.2 Im Rahmen des am 18. Februar 2003 eingeleiteten Neuanmeldungsverfahrens war als Erstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 14. Februar 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 und 71).
Am 27. Februar 2003 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten, eine allfällige Änderung des Gesundheitszustandes bis 14. März 2003 schriftlich und glaubhaft geltend zu machen (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5). Daraufhin liess der damals anwaltlich noch nicht vertretene Versicherte einen Bericht des Dr. med. E.________ vom 10. März 2003 einreichen. Dieser legte dar, seit dem letzten abgewiesenen IV-Antrag habe Dr. med. A.________ ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert, das behandelt werden müsse. Die nächtlichen Atemaussetzer führten tagsüber zu stark vermehrter Müdigkeit und verminderter Leistungsfähigkeit. Zweitens habe sich die psychische Situation des Versicherten verschlechtert. Er sei wegen Nervosität, Schlafstörungen und depressiven Zuständen auf die Einnahme von deutlich mehr Beruhigungsmitteln angewiesen. Drittens habe er ein Hörgerät erhalten. Mit diesem komme es zu rezidivierenden Gehörgangsentzündungen, die ebenfalls ärztliche Betreuung benötigten. Die Schwerhörigkeit habe zudem über Jahre zu einer starken sozialen Isolation mit entsprechenden psychischen Auswirkungen geführt. Insgesamt gesehen schienen ihm die gesundheitlichen Verschlechterungen gegenüber dem letzten Antrag doch sehr relevant, weshalb eine Rentenrevision sicher angezeigt sei.
Mit diesem Arztbericht hat der Beschwerdeführer zweifellos eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, wie auch die Vorinstanz in ihrem diesbezüglich unangefochten gebliebenen Entscheid erkannt hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Versicherte im Einspracheverfahren gegen die Nichteintretensverfügung vom 1. April 2003 anwaltlich verbeiständen liess, um seinen Standpunkt zu bekräftigen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass er auf Grund psychischer Beschwerden Mühe hatte, sich im Verfahren zurechtzufinden. Eine erhebliche Tragweite der Sache ist ohne weiteres zu bejahen.
Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Vorinstanz, es wäre eine Verbeiständung durch die Sozialdienste Biel möglich gewesen. Vielmehr geht aus dem Schreiben der Stadt Biel, Abteilung für Soziales, vom 28. Januar 2005 hervor, dass diese Behörde den Versicherten nach der Nichteintretensverfügung vom 1. April 2004 angewiesen hatte, eine Rechtsberatung aufzusuchen.
Die Sache ist demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit prüfe und über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
4.
Da die Vorinstanz dem Versicherten bereits eine ungekürzte Parteientschädigung zugesprochen hat, erübrigt es sich, dass sie darüber entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu befinde.
5.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 insoweit aufgehoben werden, als darin der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren verneint wurde. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über diesen Anspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: