Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 822/04
Urteil vom 21. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
K.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. HSG Nicole Nobs, A M G Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 16. September 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene K.________ arbeitete, nachdem er in verschiedenen anderen Bereichen tätig gewesen war, von 1985 bis 1995 als Lastwagen- und Buschauffeur. In der Folge war er nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1997 teilzeitlich als Inserate-Akquisiteur angestellt und ab 1998 selbstständig als Herausgeber einer Zeitschrift tätig. Nach dem Verkauf der Verlagsrechte (1. Juni 1999) arbeitete er ohne Anstellung auf (umsatzabhängiger) Honorarbasis insbesondere in der Akquisition von Inseraten für die erwähnte und eine andere Zeitschrift.
Am 17. September 1996 meldete sich K.________ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (ein bereits im Jahr 1991 gestelltes Leistungsgesuch war zurückgezogen worden). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Anschliessend verneinte sie mit Verfügungen vom 2. und 3. Oktober 1997 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente. Zur Begründung wurde erklärt, der Versicherte habe die Möglichkeit, als Kurier-, Bus- oder Taxifahrer, aber auch in der selbst gewählten Arbeit als Inserate-Akquisiteur tätig zu sein und ein Einkommen von Fr. 48'000.- (gegenüber einem solchen im Gesundheitsfall von Fr. 54'000.-) zu erzielen.
Am 12. Juni 2001 meldete sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen durch und zog einen Bericht des Dr. med. G.________, Innere Medizin, insbesondere Rheumakrankheiten FMH, vom 23. Juli 2001 bei (mit beigelegten Stellungnahmen des Spitals X.________, Departement Innere Medizin, vom 21. Mai 2001 und der Klinik V.________ vom 28. November 2000). Zudem liess sie am 20. Dezember 2001 einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen und gab der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, welches am 4. Juni 2002 erstattet wurde. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten - nach Beizug des Schlussberichts der Abteilung Eingliederung vom 6. August 2002 und einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 9. Dezember 2002 - mit Verfügung vom 28. Mai 2003 für die Zeit ab 1. August 2001 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 48%, Bejahung des Härtefalles) zu. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 22. August 2003 festgehalten. Der Versicherte hatte zuvor eine Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2003 eingereicht.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 16. September 2004). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte Berichte des Dr. med. G.________ vom 8. August 2003, 15. Oktober 2003, 11. November 2003, 17. März 2004 und 30. Juni 2004 sowie der Klinik für Neurologie des Spitals X.________ vom 8. Oktober 2003 (neuropsychologische Untersuchung) und 15. Oktober 2003 auflegen lassen. Das kantonale Gericht hatte seinerseits eine Ergänzung vom 22. April 2004 zum MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2002 eingeholt.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. In dieser Konstellation ist der Leistungsanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen zu beurteilen, während die mit dem ATSG und der ATSV verbundenen Rechtsänderungen ab ihrem Inkrafttreten massgebend sind (BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Keine Anwendung finden dagegen die am 1. Januar 2004 und somit nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 22. August 2003 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente (in Härtefällen auf eine halbe Rente), wenn er zu mindestens 40%, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50% und auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2/3% invalid ist. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003 und inhaltsgleich [BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4] mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis dahin gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2001 und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad.
4.
In medizinischer Hinsicht gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Akquisiteur in der Werbebranche oder einer anderen angepassten Arbeit zu 70% arbeitsfähig. Es stützte sich dabei in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2002 und dessen Ergänzung vom 22. April 2004, welche auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Dr. med. G.________ und des Spitals X.________ als beweiskräftig erachtet wurden. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, seine Arbeitsfähigkeit müsse ungünstiger beurteilt werden.
4.1 Das Gutachten der MEDAS beruht auf einer ausführlichen Anamnese unter Einbezug sämtlicher medizinischer Vorakten, einer neurologischen und einer angiologischen Untersuchung, einem psychiatrischen Konsilium sowie Labor-, Röntgen- und EMG-Befunden. Die begutachtenden Ärzte gelangen zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten um ca. 30-40% reduziert. Aus neurologischer Sicht bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem längeres Sitzen oder Stehen nicht zumutbar sei. Auch für schwere Tätigkeiten mit Lastenheben oder für längere Botengänge sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zumutbar seien im Rahmen von 60-70% leichtere Tätigkeiten, die eine Wechselbelastung erlauben und keine längeren Gehstrecken erfordern. Diese Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Damit wird das Gutachten den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Es ist daher geeignet, die Grundlage der gerichtlichen Beurteilung zu bilden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb; Urteil A. vom 9. August 2000, I 437/99, Erw. 4b/bb). Derartige Anhaltspunkte können sich insbesondere aus den weiteren bei den Akten befindlichen medizinischen Stellungnahmen ergeben.
4.2 Dr. med. G.________ hat der Beurteilung durch die MEDAS in seinen Berichten widersprochen. Am 23. Juli 2001 bescheinigte er dem Versicherten eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% seit 28. August 2000 (100% vom 25. September bis 31. Dezember 2000 und erneut seit 3. März 2001), dies auf Grund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms, eines thoracolumbospondylogenen Syndroms und eines obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms. Beigefügt wurde, die aktuell ausgeübte Tätigkeit (Inserate-Akquisition) könne ganztags mit reduzierter Leistung (um mindestens 80%) ausgeübt werden. Am 8. August 2003 (Überweisung an die Neurologische Klinik des Spitals X.________) äusserte Dr. med. G.________ zusätzlich den Verdacht auf ein Hirnleistungsdefizit. Die daraufhin durchführten Untersuchungen in der Klinik für Neurologie des Spitals X.________ ergaben laut deren Bericht vom 15. Oktober 2003 neben dem lumboradikulären Schmerzsyndrom eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung mit/bei schwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, verstärkt durch ein chronisches Schmerzsyndrom mit Schlafinsuffizienz. Die zusätzlichen Befunde beruhen auf am 6. Oktober 2003 durchgeführten neuropsychologischen Tests. Gemäss dem darüber erstellten separaten Bericht vom 8. Oktober 2003 ist die Arbeitsfähigkeit aus dieser Sicht auf Grund der Aufmerksamkeits- und Antriebsstörungen um 30 bis 50% (je nach Anforderungen an Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit sowie Lernvermögen) reduziert. Am 17. März 2004 erklärte Dr. med. G.________, der Beschwerdeführer leide weiterhin an belastungsabhängigen Rückenschmerzen, welche bereits mittelschwere Rückenbelastungen nicht zuliessen und auch bezüglich Arbeitsposition einen möglichst häufigen Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen erforderten. Der Versicherte sei deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin wesentlich eingeschränkt. In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juni 2004 vertritt Dr. med. G.________ die Auffassung, die durch die MEDAS festgestellte und die aus neuropsychologischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit müssten zum grossen Teil addiert werden, wobei damit die weiteren Behinderungen, vor allem das Rückenproblem, noch nicht berücksichtigt seien.
4.3 In ihrer vom kantonalen Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 22. April 2004 legt die MEDAS dar, die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (Bericht vom 8. Oktober 2003) liessen sich dahin zusammenfassen, dass die gemessenen Beeinträchtigungen auf psychische Ursachen sowie ein Schmerzsyndrom hinwiesen, während keine Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung oder ein (organisch bedingtes) Schlaf-Apnoe-Syndrom bestünden. Die Thematik der psychischen Beeinträchtigungen sowie der Schmerzen sei jedoch im MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2002 voll berücksichtigt worden. Die neuropsychologische Testung ergebe deshalb keinen zusätzlichen Informationsgewinn bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Die Abweichung der durch die neuropsychologischen Abklärungen ermittelten Arbeitsunfähigkeit (30-50%) von derjenigen aus psychiatrischer Sicht gemäss MEDAS-Gutachten (30-40%) erkläre sich dadurch, dass die neuropsychologischen Tests einen zuverlässigen Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren nicht zuliessen. Diese Erläuterung ist geeignet, den auf den ersten Blick bestehenden Widerspruch zwischen der Beurteilung durch die Klinik für Neurologie des Spitals X.________ und dem MEDAS-Gutachten aufzulösen. Es leuchtet auch ein, dass den weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere dem Rückenleiden, im Rahmen des reduzierten Pensums durch die Ausgestaltung der konkreten Arbeit (leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne längere Gehstrecken) Rechnung getragen werden kann. Damit rechtfertigt es sich, auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS abzustellen.
4.4 Die MEDAS hatte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in anderen leichteren Tätigkeiten, die eine Wechselhaltung erlauben und keine längere Gehstrecken erfordern, auf 30 bis 40% beziffert. Die Vorinstanz erwog dazu, jeder Wert innerhalb dieser Bandbreite sei gleich wahrscheinlich. Daher sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur eine Arbeitsunfähigkeit von 30% erstellt.
Dieser Überlegung kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit und auch mit Bezug auf die konkrete Situation - nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass jeder Wert innerhalb des angegebenen Spektrums im Rahmen einer mathematisch-statistischen Betrachtungsweise die gleiche Wahrscheinlichkeit auf sich vereinigt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit regelmässig um Näherungswerte handelt, welche ihrerseits eine Grössenordnung darstellen (dementsprechend erfolgt die Bezifferung in aller Regel in runden Zahlen). Umschreibt nun ein Gutachten diese Grössenordnung ohne weitere Angaben mit "30 bis 40%", so lässt sich daraus schliessen, dass 30% als eher zu niedrig, 40% dagegen als eher zu hoch angesehen werden. Für die Invaliditätsbemessung rechtfertigt sich in dieser Konstellation das Heranziehen des Mittelwertes, welcher von den beiden Extremwerten am wenigsten abweicht. Dieses Vorgehen vermeidet zudem Rechtsungleichheiten, welche daraus resultieren, dass der jeweilige Gutachter dieselbe Beurteilung in einem einzigen Wert oder aber in einer mehr oder weniger grossen Spannbreite ausdrückt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in derartigen Konstellationen regelmässig auf den Mittelwert abgestellt oder entsprechende vorinstanzliche Entscheide geschützt (Urteile S. vom 15. Januar 2004 [I 378/02], Erw. 4.1; B. vom 5. Juni 2003 [I 734/02], Erw. 4.3.2; P. vom 3. März 2003 [I 328/02], Erw. 4.2; K. vom 19. August 2002 [I 266/01], Erw. 3.2; H. vom 7. Mai 2001 [I 314/00], Erw. 2b). Ausgehend vom MEDAS-Gutachten ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf 65% zu beziffern.
5.
5.1 Im für die Invaliditätsbemessung regelmässig massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) am 1. August 2001 übte der Beschwerdeführer, obwohl er die Verlagsrechte an der von ihm gegründeten Zeitschrift gut zwei Jahre zuvor verkauft hatte, formell nach wie vor eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Die Vorinstanz hat jedoch mit Recht erwogen, diese habe Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit aufgewiesen und zudem unabhängig von den gesundheitlichen Einschränkungen wirtschaftlich keine Perspektive geboten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität hätte erzielen können (Valideneinkommen), unter Bezugnahme auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Verlagsbranche zu bestimmen. Mangels spezifischer Grundlagen ist dabei mit dem kantonalen Gericht von den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen. Der Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohns der im Bereich "Verlag, Druck, Vervielfältigung" mit Arbeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), beschäftigten Männer belief sich im Jahr 2000 auf Fr. 6235.- (LSE 2000, S. 31 Tabelle A1). Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigt sich angesichts der Erfahrungen, welche der Beschwerdeführer in diesem Bereich sammeln konnte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 2000 auf 2001 (+ 2.5%; Die Volkswirtschaft 3/2005 S. 95 Tabelle B10.2) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2005 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 79'950.-.
5.2 Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das aus den medizinischen Akten abzuleitende Zumutbarkeitsprofil (leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung) praxisgemäss ausgehend vom Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohns des gesamten privaten Sektors festzusetzen, wobei angesichts der vielfältigen Berufserfahrung auch hier auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt werden kann. Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 5307.- (LSE 2000 S. 31 Tabelle A1) oder, nach Vornahme der Anpassungen bezüglich Arbeitszeit und Lohnentwicklung, ein Jahresverdienst von Fr. 68'050.-. Dieser ist um die Arbeitsunfähigkeit von 35% (Erw. 4.4 hievor) zu reduzieren. Darüber hinaus kann einer als Folge der Behinderung sowie allfälliger weiterer einkommensmindernder Faktoren zu erwartenden Lohneinbusse durch die Vornahme eines prozentualen Abzugs vom Tabellenwert Rechnung getragen werden (dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Die durch das kantonale Gericht vorgenommene Reduktion um 15% ist auf Grund der gesamten Umstände - psychisch und physisch bedingte Einschränkungen, Teilzeitarbeit, Alter von 50 Jahren, in der Vergangenheit bewiesene Initiative bei der Verwertung der eigenen Arbeitskraft - nicht zu beanstanden (vgl. zur Bemessung des Abzugs BGE 126 V 79 f. Erw. 5b und zu deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81 Erw. 6). Damit resultiert ein Betrag von Fr. 37'598.-. Der sich aus der Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 79'950.- ergebende Invaliditätsgrad von 53% begründet Anspruch auf eine halbe Rente.
5.3 Mit dem Einspracheentscheid vom 22. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 48%, unter Bejahung des Härtefalles, zugesprochen. Die Vorinstanz bestätigte diese Beurteilung - die in den Erwägungen enthaltene Aussage, dem Versicherten stehe eine Viertelsrente zu, beruht offensichtlich auf einem Irrtum -, wobei sie den Invaliditätsgrad auf 45% bezifferte. Mit dem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 53% ändert sich die Höhe des Rentenanspruchs nicht. Es findet damit keine Änderung des Dispositivs des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids statt.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Nicole Nobs, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: