BGer 6S.381/2004
 
BGer 6S.381/2004 vom 25.04.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.381/2004 /pai
Urteil vom 25. April 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Zünd,
Ersatzrichterin Brahier Franchetti,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch.
Gegenstand
Ausnützung einer Notlage (sexuelle Handlungen),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, vom 17. August 2004.
Sachverhalt:
A.
Ab August 1993 begab sich A.________ auf Grund persönlicher Probleme in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. Y.________, der als Psychiater eine Praxis führt. Im Verlauf der folgenden rund drei Jahre - zunächst anlässlich regelmässiger Einzelgespräche, später teils im Rahmen einer Paartherapie zusammen mit ihrem Ehemann, zum Teil aber auch weiterhin in Einzelgesprächen - entstand zwischen Y.________ und A.________ ein therapeutisches Vertrauensverhältnis. In den Einzelgesprächen wurden zunehmend Belange allgemeiner Natur und schliesslich auch das Privatleben von Y.________ thematisiert. Mit der Zeit dehnte dieser die Therapiesitzungen aus, bedachte A.________ mit persönlichen Komplimenten, umarmte sie zum Abschied oder küsste sie auf die Wangen und suchte sie gelegentlich auch privat zu Hause an ihrem Wohnort auf, einmal sogar zusammen mit seinen Kindern. Er versicherte A.________ seine jederzeitige Verfügbarkeit und gab ihr bei seiner Ferienabwesenheit auch die Telefonnummer des Ferienhotels an. Im Rahmen der Therapiesitzungen hielt er ihr hin und wieder die Hand, legte seine Hand auf ihren Arm oder umarmte sie auch. Bei der Verabschiedung nach einem Therapiegespräch im Herbst 1996 gab er ihr, nachdem er sie umarmt und auf die Wange geküsst hatte, unvermittelt erstmals einen Zungenkuss, worauf er sich dafür entschuldigte und anmerkte, er sei auch nur ein Mensch. Diese Begebenheit verunsicherte A.________ einerseits, da sie aus Respekt vor ihrem Ehemann keine Affäre eingehen wollte, und schmeichelte ihr anderseits. Als A.________ Y.________ bedeutete, keine Affäre zu wollen, entgegnete er ihr, dass er grosse Achtung für sie empfinde, was seine Attraktivität auf sie noch steigerte. In der Folge endeten die weiteren Therapien jeweils mit sexuellen Handlungen (Zungenküsse, gegenseitige Masturbation und Massagen, orale Befriedigung, Betasten der Brüste, Rückenbisse). Im Nachgang zu einem solchen Kontakt im Februar 1997 hatte A.________ unangenehme Gefühle und entschloss sich im anschliessenden Urlaub, die Therapie abzubrechen und Y.________ nicht mehr zu treffen, was sie ihm nach ihrer Rückkehr telefonisch mitteilte. Von Schuldgefühlen befallen, weil sie den Grund für den Therapieabbruch nicht offen gelegt hatte, suchte sie die Praxis von Y.________ Ende März 1997 erneut auf, worauf es zu einer Aussprache zwischen den beiden kam. Kurze Zeit später suchte A.________ auf Grund neuer ehelicher Konflikte wiederum den therapeutischen Rat von Y.________, worauf es anlässlich der folgenden Treffen in seiner Praxis und am Wohnort von A.________ regelmässig zum Austausch sexueller Handlungen kam. Am Abend des 13. Juni 1997 vollzog Y.________ mit A.________ an ihrem Wohnort erstmals auch den Geschlechtsverkehr. Schliesslich besuchte er sie auf ihren Wunsch hin am frühen Nachmittag des 31. Oktober 1997 an ihrem Wohnort, um ihre Halloween-Dekoration zu besichtigen. Anlässlich dieses Treffens, an dem sich Y.________ unwirsch verhielt, kam es letztmals zu körperlichen Kontakten. In den folgenden zwei Wochen wandte sich A.________ auf Grund des veränderten Verhaltens von Y.________ von diesem ab, worauf keine weiteren Kontakte mehr stattfanden. Am 26. Januar 1998 stellte Y.________ A.________ das Treffen an ihrem Wohnort vom 31. Oktober 1997 als Konsultation in Rechnung.
B.
Am 14. August 2003 sprach die Dreierkammer 3 des Strafgerichts Basel-Landschaft Y.________ vom Vorwurf der Ausnützung einer Notlage frei, verfügte die Rückgabe der beschlagnahmten Krankengeschichte an ihn nach Rechtskraft des Urteils und verwies die Forderungen des Opfers und der B.________ Versicherungen AG auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil appellierten die Staatsanwaltschaft und A.________. Am 17. August 2004 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Appellation der Staatsanwaltschaft ab, hiess hingegen diejenige von A.________ teilweise gut. Es hob die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils auf, sprach A.________ zu Lasten von Y.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu, hiess die Schadenersatzansprüche von A.________ und der B.________ Versicherungen AG in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatze nach gut und verwies die Geschädigten im Übrigen "auf den ordentlichen Prozessweg".
Das Kantonsgericht erachtete in Bezug auf den Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB die Tatbestandsmerkmale der sexuellen Handlungen sowie das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses als erfüllt. Hingegen gelangte sie zum Schluss, der freie Wille von A.________ sei in Bezug auf die sexuellen Handlungen trotz des therapeutischen Abhängigkeitsverhältnisses nicht in einem nach Aussen erkennbaren, rechtserheblichen Mass beeinträchtigt gewesen. Es habe am erforderlichen Motivationszusammenhang zwischen der Zwangssituation und den sexuellen Handlungen gefehlt. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass das nach aussen hin als freie Willensbetätigung wahrnehmbare Verhalten des Opfers sich auf eine verfälschte Wahrnehmung der Realität bezogen habe und insofern nachträglich als beeinträchtigt zu qualifizieren sei, doch sei zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Ausnützung die im Zeitraum der Tathandlungen äusserlich wahrnehmbare und somit objektiv feststellbare Willensbetätigung massgeblich.
C.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von Y.________ wegen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB sowie zu seiner angemessenen Bestrafung zurückzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor, es sei dem Opfer auf Grund der gefühlsmässigen Verstrickung durch die von Y.________ geschaffene emotionale Abhängigkeit nicht möglich gewesen, sich von diesem zu distanzieren oder zumindest die sexuellen Handlungen klar zu verweigern. Keine Rolle spiele, dass das Opfer die Unvereinbarkeit der sexuellen Handlungen mit der Therapie rational habe erkennen können. Die Vorinstanz verkenne, dass stets eine Bewusstseinsbildung erforderlich sei, bis die Manipulation überhaupt als solche durchschaut werde. Der Umstand, dass sich das Opfer wie hier erst nachträglich der Manipulation durch den Therapeuten bewusst werde, sei daher insofern unerheblich, als dies den strafrechtlich relevanten Motivationszusammenhang nicht ausschliesse. Das Opfer habe einzig auf Grund der bestehenden Abhängigkeit in die sexuellen Handlungen eingewilligt und nicht etwa aus anderen Gründen. Seine Einwilligung sei folglich nicht frei von Willensmängeln gewesen. Y.________ habe sich die Unterlegenheit seines Opfers zunutze gemacht, um es zu sexuellen Handlungen zu motivieren, denen es ansonsten nicht zugestimmt hätte. Ferner widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie einerseits im Hinblick auf die Beurteilung des strafrechtlichen Tatbestandes die damals bestehende, aber erst nachträglich erkannte Manipulation nicht als Einschränkung der freien Willensbetätigung betrachte, in Bezug auf die Genugtuungsforderung jedoch eine auf Irrtum beruhende und damit mangelnde Einwilligung des Opfers bejahe.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und der Beschwerdegegner beantragen übereinstimmend, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Der Tatbestand schützt die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung.
Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwischen Psychotherapeut und Patientin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des altrechtlichen Tatbestandes des Missbrauchs der Notlage oder Abhängigkeit einer Frau (Art. 197 aStGB), das ihre Entschlussfreiheit grundlegend beeinträchtigt (BGE 124 IV 13 E. 2c mit ausführlicher Begründung). Das Bundesgericht hat diese Aussage in seiner Rechtsprechung zu Art. 193 StGB, der an die Stelle von Art. 197 aStGB getreten ist (vgl. BGE 124 IV 13 E. 2c/cc), etwas abgeschwächt und festgehalten, eine Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB könne zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten allein schon auf Grund der therapeutischen Beziehung bestehen (BGE 128 IV 106 E. 3b; Hervorhebungen hinzugefügt). In der Tat sind nicht alle therapeutischen Beziehungen zwischen Psychotherapeut und Patient zwangsläufig von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führen Therapien zwar häufig, jedoch nicht zwingend zu dem in BGE 124 IV 13 E. 2c geschilderten Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken. Das Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allein unter Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung nicht bejaht werden. Vielmehr muss dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden (dahin gehend Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 193 StGB N 2). Von Bedeutung können dabei die Dauer der Therapie, der physische und psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit können zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie oder anderer Gründe wie des nicht tief in die Persönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung und Gespräche (z.B. bei psychologischem Verhaltenstraining) oder der distanzierten, kritischen oder gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber dem Therapeuten fehlen, doch können sie sich je nach Umständen bereits nach sehr kurzer Zeit einstellen.
Über das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die abhängige Person unter Ausnützung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die Einwilligung der betroffenen Person in die sexuellen Handlungen voraus. Ist sie vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen einzuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefügig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betroffene Person durch die Abhängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat (BGE 99 IV 161 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 13 E. 2c/cc S. 18 f.). Die Rechtsprechung und die Doktrin nehmen an, ein Ausnützen liege nicht vor, wenn die betroffene Person freiverantwortlich in die sexuellen Handlungen eingewilligt oder gar die Initiative dazu ergriffen hat (BGE 124 IV 13 E. 2c/cc S. 18 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6S.82/2003 vom 17. April 2003 E. 2 mit ausführlichen Hinweisen). Im zuletzt zitierten Entscheid hat das Bundesgericht in Bezug auf ein Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient ein Ausnützen verneint, weil die Patientin die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen und den Arzt verführt hatte. In einem anderen Fall hatte das Bundesgericht eine sexuelle Beziehung zwischen einem Musiklehrer und seiner 57 Jahre jüngeren Schülerin zu beurteilen. Es verneinte eine Ausnützung der bestehenden Abhängigkeit, weil die junge Frau sich nicht gegen das Ansinnen des Lehrers gewehrt hatte, dem sexuellen Verhältnis nicht ablehnend gegenüber gestanden, ja sogar verliebt war und die Liebesbeziehung gewollt hatte. Das Bundesgericht nahm dort an, die blosse Verführung durch den überlegenen Teil sei noch kein Ausnützen. Ein solches erfordere in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung "eigentlich nicht wolle", dass er sich, entgegen seiner inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des anderen füge (Urteil des Bundesgerichts 6S.219/2004 vom 1. September 2004, E. 5 mit ausführlichen Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 99 IV 161 E. 2 S. 163 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl. Bern 2003, § 7 N 53 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Vorinstanz bejaht sowohl sexuelle Handlungen als auch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Patientin. Das wird vom Beschwerdegegner in seiner ausführlichen Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Die Annahme einer therapiebedingten Abhängigkeit der Patientin ist angesichts der Dauer der Behandlung, der darin zur Sprache gekommenen intimen Probleme der Patientin sowie der fehlenden therapeutischen Distanz des Beschwerdegegners und seiner sukzessiven Grenzüberschreitungen und -verletzungen im Vorfeld der von ihm initiierten ersten sexuellen Handlung (dazu näher hinten, E. 2.4) bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
2.2 Der Anstoss zur ersten sexuellen Handlung ging mit dem Kuss im Herbst 1996 vom Beschwerdegegner aus. Seine Patientin äusserte zwar zunächst weder verbal noch durch ihr Verhalten Widerstand, doch erklärte sie ihm bei der nächsten Therapiesitzung aus Rücksicht auf den Ehemann keine Affäre zu wünschen. Gleichwohl kam es anlässlich der späteren Therapiesitzungen regelmässig zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen, wobei dannzumal laut den Aussagen des Opfers die Initiative von beiden ausging. Die Vorinstanz verneint ein (bewusstes) Ausnützen im Sinne von Art. 193 StGB, weil die Patientin die sexuellen Kontakte selbst nicht als Bestandteil der Therapie verstanden und versucht habe, das Verhältnis zu ihrem Therapeuten auf eine private Ebene zu verlagern. Zudem sei sie in der Lage gewesen, die Therapie vorübergehend abzubrechen. Ihr freier Wille sei somit in Bezug auf die sexuellen Handlungen trotz des therapeutischen Abhängigkeitsverhältnisses nicht in einem nach aussen erkennbaren, rechtserheblichen Mass beeinträchtigt gewesen. Die Vorinstanz verneint damit eine hinreichend eingeschränkte Entscheidungsfreiheit und Abwehrfähigkeit der Patientin und deren zumindest eventualvorsätzliche Instrumentalisierung durch den Beschwerdegegner. Dies verletzt aus den nachfolgenden Gründen Bundesrecht.
2.3 Nach dem Kuss des Beschwerdegegners im Herbst 1996 war seine Patientin schockiert, fühlte sich aber zugleich geschmeichelt und erregt. Beim Abschied erklärte sie dem Beschwerdegegner, die Therapie sei damit nun wohl beendet. Auch wenn sie sich dem ersten sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdegegner nicht widersetzte und sie darauf ambivalent ansprach, ergibt sich aus ihrer Reaktion auf den Kuss und ihren Äusserungen gegenüber dem Beschwerdegegner anlässlich der darauf folgenden Therapiesitzung, dass sie sexuelle Kontakte mit ihrem Therapeuten innerlich ablehnte. Der Umstand, dass sich das Opfer nach dem ersten Übergriff durch den Beschwerdegegner anschliessend auf eine sexuelle Beziehung einliess, spricht entgegen der Einschätzung der Vorinstanz weder für ein freiverantwortliches Handeln der abhängigen Person noch gegen ein Ausnützen der Abhängigkeit durch den Beschwerdegegner.
Angesichts der zunächst ablehnenden Haltung des Opfers und der vom Beschwerdegegner ausgehenden Initiative zu den sexuellen Kontakten kann hier offen gelassen werden, ob ein Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell auszuschliessen ist, wenn das Opfer den Anstoss für die sexuellen Handlungen gegeben hat, oder ob in Psychotherapien sich auch der sexuell "verführte" Therapeut nach Art. 193 StGB strafbar machen kann, weil eine so genannte Übertragungsliebe (unter anderem Idealisierung oder Verliebtheit) häufiger Ausdruck der therapeutischen Entwicklung ist (vgl. BGE 124 IV 13 E. 2c/cc mit Hinweisen) und es allein dem Therapeuten obliegt, dem Patienten unter Wahrung der Abstinenzregel und einer stillen Reflektierung einer allfälligen Gegenübertragung zu helfen, solche Gefühle oder Wünsche zu verstehen, einzuordnen und zu bearbeiten (vgl. Monika Becker-Fischer, Psychodynamische Aspekte bei sexuellem Missbrauch in der Psychotherapie, in: Christoph J. Schmidt-Lellek/Barbara Heimannsberg (Hrsg.), Macht und Machtmissbrauch in der Psychotherapie, Köln 1995, S. 195 ff.; Monika Becker-Fischer/Gottfried Fischer, Sexueller Missbrauch in der Psychotherapie - was tun?, Heidelberg 1996, S. 38 ff.; Jeannette Bossi, Sexueller Missbrauch in Psychotherapie und Psychiatrie, in: Kurt Marc Bachmann/Wolfgang Böker (Hrsg.), Sexueller Missbrauch in Psychotherapie und Psychiatrie, Bern usw. 1994, S. 45 ff., insbes. S. 59 f. und 62 f.; Werner Tschan, Missbrauchtes Vertrauen, Sexuelle Grenzverletzungen in professionellen Beziehungen, 2. Aufl., Basel usw. 2005, S. 68; zur alleinigen Verantwortung des Therapeuten für den Behandlungsprozess ferner BGE 124 IV 13 E. 2c/cc).
2.4 Die Vorinstanz verneint ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis und ein Ausnützen im Sinne von Art. 193 StGB, weil das Opfer nach dem Kuss mit ihrer Bemerkung zur Beendigung der Therapie ihre Fähigkeit zu "nüchtern analytischem Denken" gezeigt habe, die Initiative zu den sexuellen Handlungen in den folgenden Therapiesitzungen von beiden ausgegangen sei, das Opfer die Therapie später vorübergehend abgebrochen und damit offenbart habe, zum Therapeuten auf Distanz gehen und über die sexuellen Kontakte frei entscheiden zu können. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, trägt die Vorinstanz damit den Besonderheiten der Vorgänge in einer Psychotherapie und der damit verbundenen Schwächung der Entschlussfreiheit des Patienten gegenüber den sexuellen Wünschen oder der sexuellen Empfänglichkeit des Therapeuten sowohl im Allgemeinen als auch hinsichtlich des konkreten Falles zu wenig Rechnung. Das im Sachverhalt geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber seiner Patientin stellt ein geradezu typisches Beispiel für ein Therapieverhältnis dar, in welchem der Therapeut ein bestehendes starkes Abhängigkeitsverhältnis seiner Patientin gezielt zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse missbraucht.
2.4.1 Dem ersten sexuellen Kontakt ging eine längere und intensive Psychotherapie voraus. Aus der Länge und der Art der Behandlung und dem auch von der Vorinstanz bejahten tiefen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Patientin ergibt sich ohne weiteres, dass diese ihre Hemmungen und Schutzmechanismen gegenüber dem Therapeuten weitgehend ablegte und insoweit besonders verletzlich und abhängig war (vgl. BGE 124 IV 13 E. 2c/cc).
2.4.2 Das Therapieverhältnis zeichnete sich bereits lange vor dem ersten sexuellen Kontakt aus durch fehlende professionelle Distanz sowie sukzessive Grenzüberschreitungen und -verletzungen des Beschwerdegegners wie unangebrachte persönliche Komplimente, körperliche Kontakte (Umarmungen, Küsse auf die Wangen, Händehalten während der Therapie), Thematisierung des Privatlebens des Beschwerdegegners in den Therapiesitzungen, Ausdehnung der therapeutischen Sitzungen und Versicherung jederzeitiger Verfügbarkeit seitens des Beschwerdegegners sogar während seiner Urlaubsabwesenheit. Dies ist bezeichnend für die Entwicklung therapeutischer Beziehungen, in denen es schliesslich zu sexuellen Übergriffen kommt (eingehend Becker-Fischer, a.a.O., S. 203 ff. mit Fallbeispielen; Friedemann Pfäfflin, Sexuelle Grenzverletzungen im therapeutischen Raum, in: Venzlaff/Foerster (Hrsg), Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 308). Die Versicherung jederzeitiger und vollständiger Verfügbarkeit ohne therapeutische Notwendigkeit beispielsweise impliziert eine Abhängigkeit und vermittelt dem betroffenen Patienten indirekt, dass er nicht selbständig, ohne Hilfe des Therapeuten leben kann. Das Ziel jeder Therapie, den Therapeuten letztlich überflüssig zu machen, wird damit ins Gegenteil verkehrt und die Fähigkeit des Patienten zur Selbständigkeit negiert (Becker-Fischer, a.a.O., S. 203; Tschan, a.a.O., S. 66 f.). Täter testen durch diese Grenzüberschreitungen die Reaktion ihres Gegenübers. Der fachliche Auftrag wird dabei sowohl zur Legitimierung als auch zur Verschleierung eingesetzt. Werden solche vorbereitenden Handlungen von einer missbrauchenden Fachperson gezielt eingesetzt, lassen sich Patienten häufig ohne nennenswerten Widerstand manipulieren (Tschan, a.a.O., S. 67). So zeigt etwa die Bemerkung des Beschwerdegegners, er sei auch nur ein Mensch, als Reaktion auf seinen ersten klar sexuellen Übergriff eine weit verbreitete fehlende Einsicht in das Fehlverhalten und dessen charakteristisches Verharmlosen. Die Bemerkung impliziert zudem mindestens eine Mitverantwortung der Patientin, sei es auch nur durch ihre sexuell anziehende Präsenz, was bei sexuellen Übergriffen in der Therapie eine häufige Strategie des Therapeuten ist, mit welcher das bestehende Abhängigkeitsverhältnis noch vertieft wird (eingehend Becker-Fischer, a.a.O., S. 199 ff.; Bossi, a.a.O., S. 62 ff.; vgl. auch Tschan, a.a.O., S. 80).
2.4.3 Auch das Verhalten der Patientin des Beschwerdegegners ist bezeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein tief reichendes Abhängigkeitsverhältnis. Sie reagierte auf den ersten sexuellen Übergriff mit Ambivalenz. Einerseits war sie schockiert, verunsichert und hatte Schuldgefühle, anderseits fühlte sie sich auch geschmeichelt, weil der Beschwerdegegner sie sexuell anziehend fand. Das ist eine häufige Reaktion auf sexuelle Übergriffe in der Therapie und weist deutlich auf eine erhebliche Abhängigkeit hin (vgl. Bossi, a.a.O., S. 64). Das gilt auch für das weitere Verhalten der Patientin. Auf ihre unmittelbar dem Kuss folgende Äusserung, damit sei die Therapie wohl beendet, entgegnete der Beschwerdegegner, er könne ihr nach wie vor helfen, worauf sie erwiderte, dies sei in Ordnung. In der Strafuntersuchung erklärte die Patientin das Fortsetzen der Therapie damit, dass sie den Beschwerdegegner weiterhin habe sehen wollen oder gar müssen ("I did not want to not see him so I said OK"). Als sie dem Beschwerdegegner erklärte, kein Verhältnis zu wünschen, reagierte er scheinbar mit grossem Verständnis, was seine Anziehung auf sie noch verstärkte. Der Umstand, dass sich die Patientin in der Folge gleichwohl auf ein sexuelles Verhältnis mit dem Beschwerdegegner vorwiegend während der Therapiesitzungen einliess, spricht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen, sondern vielmehr für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis. Die Psychodynamik der Patient-Therapeuten-Beziehung ist insbesondere (zumindest zeitweise) von einer Idealisierung des Therapeuten geprägt. Sie zeichnet sich zudem typischerweise dadurch aus, dass der Patient seine Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis an den Therapeuten heranträgt (vgl. Becker-Fischer, a.a.O., S. 206 ff.; Pfäfflin, a.a.O., S. 309). Charakteristisch für ein Abhängigkeitsverhältnis ist auch die von der Patientin des Beschwerdegegners stark empfundene Rollenverwirrung. Wenn der Therapeut zum Intimpartner wird, findet eine Vermischung der Rollen statt, die für den therapeutischen Prozess verheerende Folgen hat, weil es zu einer Konfusion sowohl auf Seiten des Patienten als auch auf jener des Therapeuten führt. Betroffene Opfer können ihren Gefühlen und Wahrnehmungen nicht mehr vertrauen. Sie können den Behandlungsauftrag nicht auseinander halten von der durch den therapeutischen Prozess in Gang gesetzten Erotisierung der Beziehung zum Therapeuten (vgl. Werner Tschan, Missbrauchtes Vertrauen - Grenzverletzungen in professionellen Beziehungen, Basel usw. 2001, S. 91; vgl. auch Bossi, a.a.O., S. 63 ff.).
Im Sinne einer Selbstheilungsstrategie verfallen die Opfer häufig der Selbsttäuschung (eingehend Becker-Fischer, a.a.O., S. 206 ff., insbes. S. 210 ff.). Eine sexuelle Beziehung zum Psychotherapeuten kann in einer ersten Phase zu einem Hochgefühl oder einem Erregungszustand führen (vgl. Tschan, a.a.O., Basel 2001, S. 124), weshalb die Aussage des Opfers, in der ersten Phase sei es ihr gut gegangen, nicht als Hinweis auf eine fehlende Abhängigkeit zum Beschwerdeführer gedeutet werden darf.
Entsprechendes gilt auch für den Abbruch und die Wiederaufnahme der Therapie durch die Patientin. Den Entschluss zum Abbruch der Therapie fasste die Patientin während ihres Urlaubes in den USA. Sie nahm die Therapie aber später wieder auf, was sie wie folgt erklärte: "Als ich das nächste Mal Probleme mit C.________ [Ehemann] hatte, rief ich ihn [Beschwerdegegner] an und fiel sofort ins Alte zurück". Eindrücklicher als mit dieser Schilderung kann der Sog und die Macht, die der Therapeut auch nach Abbruch der Therapie auf seine Patientin ausgeübt hat, kaum gezeigt werden. Sie belegt zusammen mit den oben dargelegten Umständen deutlich die Stärke des Abhängigkeitsverhältnisses.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Patientin des Beschwerdegegners zu ihm in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis stand, dass ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlung erheblich eingeschränkt war. Die Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen war durch das Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum behandelnden Arzt beeinflusst. Die Patientin konnte deshalb nicht freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte, die einen schweren Kunstfehler darstellten, einwilligen. Weil sich das Opfer der Abhängigkeiten und dem starken Machtgefälle gar nicht bewusst sein konnte, vermochte es auch nicht zu erkennen, welche verheerenden Folgen sexuelle Kontakte in einem therapeutischen Prozess haben können (vgl. Pfäfflin, a.a.O., S. 309). Demgegenüber war für den Beschwerdegegner die Abhängigkeit und deren Ausmass sowie die dadurch eingeschränkte Steuerungsfähigkeit seiner Patientin erkennbar. Indem er während der Behandlung gleichwohl sukzessive Grenzverletzungen beging und sich schliesslich seiner Patientin auch sexuell näherte, hat er im Sinne von Art. 193 StGB das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Zwecke ausgenützt.
3.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. August 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht sowie A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: