BGer U 442/2004 |
BGer U 442/2004 vom 25.04.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 442/04
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Urteil vom 25. April 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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M.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 10. November 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) M.________ nebst einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % eine Invalidenrente auf Grund einer 32%igen Erwerbsunfähigkeit zu. Einspracheweise beanstandete die Versicherte die Höhe der Rente wie auch der Integritätsentschädigung und beantragte überdies eine Hilflosenentschädigung. Wiederum verfügungsweise kam die SUVA am 23. August 2002 auf ihre erste Verfügung zurück und ging nunmehr von einem der Rente zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2002 und von 50 % ab 1. September 2002 aus; bezüglich der Integritätsentschädigung hielt sie an ihrem früheren Standpunkt fest und den geltend gemachten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte sie.
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Nachdem die Versicherte auch hiegegen Einsprache erhoben und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen unterdessen für die Zeit ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, kündigte die SUVA am 24. Januar 2003 mit einer weiteren Verfügung zunächst die Ausrichtung einer ab 1. Januar 2002 auf einer 100%igen und ab 1. September 2002 einer noch 50%igen Erwerbsunfähigkeit basierenden Komplementärrente an. Im Hinblick auf die gegen die Verfügung vom 23. August 2002 gerichtete Einsprache änderte die SUVA diese Verfügung schliesslich mit Einspracheentscheid vom 10. März 2004 dahin gehend ab, dass sie ab 1. Januar 2002 eine Komplementärrente auf Grund einer 100%igen Invalidität ohne die ursprüngliche Reduktion per 1. September 2002 gewährte; bezüglich der Hilflosenentschädigung hielt sie weiterhin an ihrer ablehnenden Haltung fest, während die Integritätsentschädigung schon auf Grund der in der Einsprache gestellten Anträge nicht mehr zur Diskussion stand.
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Die gegen die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. November 2004 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades beantragen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung (Art. 26 UVG in Verbindung mit Art. 9 ATSG), die nach Massgabe von drei unterschiedlichen Schweregraden der Hilflosigkeit festzusetzende Höhe der Entschädigung (Art. 38 UVV) und die sechs rechtsprechungsgemäss für die Bestimmung des jeweiligen Hilflosigkeitsgrades relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, zu beachtenden Kriterien (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen) sowie über den Begriff und die Bedeutung der indirekten Dritthilfe (BGE 107 V 138 f. Erw. 1b mit Hinweisen). Beizufügen ist, dass sich die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht nach den gleichen Kriterien richtet wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung (BGE 127 V 115 Erw. 1d; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61 Erw. 1.2), weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann.
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2.
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Zu prüfen ist, ob überhaupt eine anspruchsrelevante Hilflosigkeit vorliegt, was SUVA und Vorinstanz verneinen. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag würde demgegenüber eine Hilflosigkeit mindestens mittelschweren Grades voraussetzen, was nur angenommen werden könnte, wenn die Beschwerdeführerin in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV).
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2.1 Mit den wesentlichen medizinischen Unterlagen hat sich das kantonale Gericht eingehend auseinander gesetzt. So hat es die Stellungnahme des auch auf Handchirurgie spezialisierten Dr. med. B.________ vom 19. März 2002 sowie den nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ erstellten Austrittsbericht vom 7. Juni 2002, zu welchem unter anderm ein ausführliches psychosomatisches Konsiliargutachten vom 2. Mai 2002 gehört, in seine Prüfung mit einbezogen. Des Weitern ist es auf die Expertisen der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital Y.________ vom 16. September 2002 und des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2003 näher eingegangen.
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2.2 In sorgfältiger Würdigung dieser Dokumente und gestützt auf die Ergebnisse einer von der SUVA am 5. Februar 2004 an Ort und Stelle durchgeführten Abklärung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin über ihren Tagesablauf sowie die ihr noch ohne Hilfe möglichen Lebensverrichtungen und das Ausmass der beanspruchten - zumeist von ihrem Ehemann gebotene - Dritthilfe Auskunft geben konnte, ist es zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen selbst für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades zumindest bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. März 2004 nicht erfüllt waren. Dieser durch die Aktenlage klar untermauerten Auffassung ist beizupflichten. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2005 zu Recht festhält, fehlt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation praktisch vollständig. Die statt dessen gegenüber der Anstalt erhobenen Vorwürfe sind objektiv nicht begründet und auch die übrigen Ausführungen eignen sich nicht, die vorinstanzlich bestätigte Betrachtungsweise der SUVA in Frage zu stellen.
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2.3 Beizufügen bleibt, dass aus ärztlich bescheinigten körperlichen oder psychischen Leiden in der Regel keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gezogen werden können. Dieser richtet sich nicht direkt nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern misst sich an deren konkreten Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Um Letztere festzustellen ist praxisgemäss eine Abklärung an Ort und Stelle, wie sie die SUVA am 5. Februar 2004 vorgenommen hat, die geeignete Vorkehr. Sofern die Sachverhaltserhebung mit hinreichender Zuverlässigkeit erfolgt ist, wird dem Abklärungsbericht denn auch volle Beweiskraft zuerkannt und das Gericht greift in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Person nur ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen oder Anhaltspunkte für fehlerhafte oder gar unrichtige Abklärungsresultate bestehen (vgl. dazu BGE 129 V 67 Erw. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 128 V 93; Urteil M. vom 1. Juli 2004 [I 81/04], Erw. 2.2, und S. vom 4. September 2001 [I 175/01]). Letztes trifft hier nicht zu.
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3.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 25. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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