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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5C.61/2004 /bnm
Urteil vom 26. April 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
Aargauer Zeitung AG, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hünig, Froschaugasse 10, Postfach 2422, 8022 Zürich,
gegen
Werner Meier, Loc. Marzano 113, Via Grezzano,
IT-50032 Borgo San Lorenzo,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Fürsprecherin Ruth Lanz-Bosshard, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung; Schadenersatz,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 20. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Über die Tätigkeit des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) Werner Meier, der von 1975 bis Ende 1993 Gemeindeschreiber der Gemeinde Oberrohrdorf-Saretschwil war, wurden vor allem ab 1992 Gerüchte über Unregelmässigkeiten laut. Darüber berichtete namentlich der BAR Bezirksanzeiger (der in der Folge in AZ Wochenzeitungen AG umbenannt wurde und schliesslich mit der Aargauer Zeitung AG fusionierte) in verschiedenen Zeitungsartikeln. Der Kläger verklagte die Zeitung ein erstes Mal Ende 1992 wegen des am 2. Juli 1992 unter dem Titel "Bin kein Schweinehund" erschienenen Artikels, und ein zweites Mal im Jahre 1996 wegen weiterer ihm missliebiger Zeitungsberichte; in diesem zweiten Verfahren stellte der Kläger auch Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren, die das Obergericht als teilweise mit dem Prozessthema des ersten Verfahrens in Zusammenhang stehend behandelte. Das erstgenannte Verfahren endete mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 1994; darin wurde festgestellt, dass der Zeitungsbericht vom 2. Juli 1992 die Persönlichkeit des Klägers verletzt hatte. Im zweiten Verfahren wies das Bezirksgericht Baden die Klage am 25. November 1999 vollumfänglich ab. Auf Appellation des Klägers erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. November 2002 wie folgt:
In teilweiser Gutheissung der Appellation des Klägers wird das Urteil des Bezirksgerichts Baden, 2. Abteilung, vom 25. November 1999 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
.. [...]
.. [...]
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 50'078.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 1995 zu bezahlen.
.. [...]
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, den Auslagen von Fr. 450.-- und der Kanzleigebühr von Fr. 2'620.--, insgesamt Fr. 13'070.--, werden dem Kläger zu zwei Drittel mit Fr. 8'713.30 und der Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 4'356.70 auferlegt.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren Parteikosten im richterlich genehmigten Umfang von Fr. 30'091.80 (inkl. MWSt von Fr. 1'836.60) zu einem Drittel mit Fr. 10'030.60 zu ersetzen."
- [...]
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'000.--, zusammen Fr. 6'000.--, werden dem Kläger zu zwei Drittel mit Fr. 4'000.-- und der Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 2'000.-- auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten im richterlich genehmigten Betrag von Fr. 7'314.65 (inkl. Fr. 516.65 MWSt) zu einem Drittel mit Fr. 2'438.20 zu ersetzen."
A.b Auf staatsrechtliche Beschwerde der Aargauer Zeitung AG hob das Bundesgericht am 4. September 2003 das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (ungenügende Begründung) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (Urteil 5P.47/2003).
B.
Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau fällte am 20. Januar 2004 ein neues, mit dem früheren im Dispositiv identisches Urteil.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Aargauer Zeitung AG (nachfolgend: Beklagte) sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Berufung beantragt sie, die Ziffern 1a)3, 1a)5 und 1a)6 sowie die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Schadenersatzklage vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten abgewiesen (Urteil 5P.93/2005).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456 mit Hinweisen).
1.2 Rechtzeitig (Art. 54 Abs. 1 OG) gegen ein Endurteil des obersten kantonales Gerichts (Art. 48 Abs. 1 OG) eingelegt, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten, ist doch auch der geforderte Streitwert (Art. 46 OG), soweit hier ein solcher überhaupt erforderlich (Art. 66 Abs. 2 OG) ist, erreicht.
2.
Mit Berufung kann Verletzung des Bundesrechts gerügt werden, nicht aber Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bürger (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu Grunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet wurden (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 73 E. 6a S. 81). Das Bundesgericht darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen, ist aber an deren Begründung ebenso wenig gebunden wie an der rechtlichen Würdigung, welche die Parteien vertreten haben bzw. die Vorinstanz zur Urteilsgrundlage erhoben hat; das Bundesgericht darf demnach eine Berufung mit anderen Gründen gutheissen als jenen, die der Berufungskläger vertreten hat, und dasselbe Rechtsmittel mit einer anderen Begründung abweisen, als jener der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Trotz umfassender Kognition in Rechtsfragen auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der unteren Instanzen eine gewisse Zurückhaltung.
3.
Die Beklagte rügt zunächst die Art und Weise, wie die Vorinstanz mit dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 1994 umgeht, in welchem eine durch den fraglichen Artikel vom 2. Juli 1992 im BAR verursachte Persönlichkeitsverletzung festgestellt wird.
3.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz dafürgehalten, aus der Begründung des fraglichen bezirksgerichtlichen Urteils gehe zwar hervor, "dass für das Bezirksgericht die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht sosehr in den einzelnen eingeklagten Textpassagen, sondern vielmehr im reisserischen Titel 'Bin kein Schweinehund' im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Text und insbesondere den zitierten Aussagen zu sehen ist. Doch ist dies für die Frage der Widerrechtlichkeit ohne Belang. Das Bezirksgericht hat eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers bejaht und dieser Entscheid wurde von der Beklagten nicht angefochten. Die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit ist somit als erfüllt zu betrachten". In anderem Zusammenhang erläutert das Obergericht auch, warum der Artikel in seiner Gesamtheit als rechtswidrig betrachtet werden müsse und nicht zwischen rechtmässigen und rechtswidrigen einzelnen Passagen bzw. Titel unterschieden werden dürfe, wobei es noch hinzufügt, dass nach eigener Auffassung insbesondere die Textpassagen betreffend Schwarzgeld und getürkte Rechnungen auch für sich genommen persönlichkeitsverletzend wären.
3.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, das Bezirksgericht habe in Wirklichkeit keine der im Artikel aufgeführten Aussagen als persönlichkeitsverletzend gewürdigt, sondern lediglich den reisserischen Titel. Wenn die Vorinstanz also die natürliche und die adäquate Kausalität nur mit der Textpassage begründe, in der die Gerüchte über Schwarzgeld und getürkte Rechnungen erwähnt werden, beziehe sie sich auf eine Textpassage, welche als solche vom Bezirksgericht ausdrücklich als nicht persönlichkeitsverletzend und nicht widerrechtlich qualifiziert worden sei; an dieser Feststellung seien sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz gebunden. Durch das Abstellen auf eine nicht widerrechtliche Textpassage habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich dargestellt (was die Beklagte richtigerweise mit der parallel erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde geltend macht), gleichzeitig aber auch die bundesrechtlichen Regeln über die materielle Rechtskraft eines Zivilurteils falsch angewendet.
3.3 Seinerseits bestreitet der Kläger, die Vorinstanz habe ihr Urteil zu Unrecht auf eine rechtmässige Textpassage abgestützt: Zunächst einmal sei die fragliche Textpassage durch ihre Verbindung zum reisserischen Titel ohnehin zu einer unrechtmässigen geworden; sodann komme es im Hinblick auf die Frage der Rechtskraft sowieso nur auf das Dispositiv an, und das bezirksgerichtliche Dispositiv vom 13. Dezember 1994 habe unmissverständlich alle Aussagen im fraglichen Artikel durch ihre Verbindung zum reisserischen Titel als letztlich rechtswidrig bezeichnet; es ändere deshalb schliesslich nichts, dass die Vorinstanz selbständig das Verbreiten von Gerüchten über derart schwerwiegende Verfehlungen unabhängig von der Titelwahl als widerrechtlich angesehen habe.
3.4 Die Frage, ob der erneuten Geltendmachung eines Anspruches die materielle Rechtskraft entgegenstehe, wird seit BGE 95 II 639 auch vom Bundesrecht beherrscht. Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob dies eine Folge des prozessualen Rechtsschutzes sei, dessen das Privatrecht zu seiner Verwirklichung bedarf und dessen Gewährung daher als von der Privatrechtsordnung geboten zu gelten habe, oder ob man - noch weiter gehend - sogar behaupten dürfe, die materielle Rechtskraft von Zivilurteilen sei in Wirklichkeit eine Einrichtung des Privatrechts (so ausdrücklich BGE 95 II 639 E. 4a S. 643; contra Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 1996, § 26 Anm. 40 S. 273). Jedenfalls kann mittels Berufung an das Bundesgericht sowohl gerügt werden, der kantonale Richter habe die Einrede der abgeurteilten Sache zu Unrecht geschützt, als auch er habe sie zu Unrecht verworfen (Walder-Richli, a.a.O., § 26 Rz. 116). Die bereits im Verfahren vor Obergericht thematisierte Rüge ist demnach an sich zulässig.
Offensichtlich zielt der Einwand der Beklagten darauf ab, wenn nicht dem Zeitungsartikel als Ganzem, so doch den darin enthaltenen Behauptungen jegliche Rechtswidrigkeit abzusprechen; denn damit würde eine der Voraussetzungen für eine aus dem Artikel fliessende Schadenersatzpflicht hinfällig. Dafür liefert das bezirksgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1994 eine gewisse Angriffsfläche, ist doch die dort getroffene Lösung zumindest zwiespältig (so bereits das Bundesgerichtsurteil 5P.47/2003 vom 4. September 2003, E. 3.3). Im besagten, im Rahmen der damals erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde ergangenen Urteil hat das Bundesgericht immerhin festgehalten, die Annahme des Obergerichts, der fragliche Zeitungsartikel müsse im Hinblick auf das unangefochten gebliebene bezirksgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1994 als Ganzes rechtswidrig betrachtet werden, sei nicht willkürlich. Unter dem Blickwinkel der nunmehr behaupteten Missachtung der materiellen Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils vom 13. Dezember 1994 kann in der Schlussfolgerung der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden: Das Dispositiv jenes bezirksgerichtlichen Urteils, welches den Umfang der Rechtskraftwirkung primär bestimmt, ist eindeutig und lässt eine gesonderte Behandlung von Titel und einzelnen Aussagen nicht zu. Darüber hinaus würde eine solche getrennte Behandlung Widersprüchlichkeiten nach sich ziehen, die mit der Rechtssicherheit überhaupt nicht vereinbar wären.
4.
Eng mit der soeben besprochenen hängt auch die zweite beklagtische Rüge zusammen, wonach die Vorinstanz den Begriff der Teilursache unrichtig ausgelegt und angewandt habe.
4.1 Die Vorinstanz hat dafür gehalten, dass zwar für die Absage an den Kläger durch die Howatec AG das Zusammenspiel mehrerer Gründe kausal gewesen sein mag, dass aber der Artikel vom 2. Juli 1992 als die Hauptursache betrachtet werden müsse, während die übrigen, von der ersten Instanz aufgeführten Umstände von untergeordneter Bedeutung seien.
4.2 Die Beklagte wendet ein, in der Tat würde die Vorinstanz ausschliesslich die Textpassage betreffend Gerüchte über Schwarzgeld und getürkte Rechnungen als kausale Teilursache für den Schaden bezeichnen. Das Bezirksgericht habe jedoch diese Aussage im Urteil vom 13. Dezember 1994 als rechtmässig und nicht persönlichkeitsverletzend gewürdigt, weshalb sie gar nicht als Teilursache in Frage kommen könne.
4.3 Der Kläger weist seinerseits darauf hin, dass das Obergericht - im Gegensatz zur ersten Instanz - nicht nur die fragliche Textpassage als solche als rechtswidrig und persönlichkeitsverletzend betrachtet, sondern sein Urteil auf den gesamten, als rechtswidrig befundenen Artikel abgestützt hat.
4.4 Der Einwand der Beklagten findet im angefochtenen Urteil allgemein, und insbesondere in der einschlägigen Erwägung, keine Stütze: Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Obergericht tatsächlich auf den gesamten Artikel abgestellt hat, wie der Kläger zu Recht betont. Im Übrigen wäre dem Versuch der Beklagten, die von ihr ins Visier genommene einzelne Aussage als rechtmässig anzusehen, ohnehin kein Erfolg beschieden: Nach dem in E. 3.4 Gesagten kann es nicht angehen, durch Hinweis auf einzelne Aussagen aus einem in seiner Gesamtheit als rechtswidrig gewürdigten Artikel die Rechtmässigkeit dieser Aussagen wiederherzustellen.
5.
Die Beklagte macht alsdann geltend, zwischen dem fraglichen Artikel und der Absage seitens der Howatec AG bestehe kein adäquater Zusammenhang.
5.1 Nach dem natürlichen hat sich die Vorinstanz dem adäquaten Zusammenhang gewidmet, jener Beziehung, die bejaht wird, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, ungeachtet dessen, ob diese Ursache unmittelbar zum Schaden führt oder ob sie ihrerseits weitere Ursachen bewirkt. Sie hat die Adäquanz des fraglichen BAR-Artikels als Ursache für den späteren Entscheid des Zeugen Hans Meier bzw. der Howatec AG, von der vorgesehenen geschäftlichen Zusammenarbeit mit dem Kläger Abstand zu nehmen, bejaht. Sie hat dafür gehalten, die in einer Wochenzeitung für die Grossregion Baden-Wettingen verbreiteten Verdächtigungen strafrechtlich relevanter Handlungen vermögensrechtlicher Natur gegen den Kläger hätten es einem in der Region angesiedelten, seriösen Unternehmen verunmöglicht, eine Person mit einem derart angeschlagenen Ruf als Geschäftsführer und Teilhaber einzustellen. Das Obergericht hat weiter den Einwand der Beklagten entkräftet, die Textpassage betreffend Schwarzgeld und getürkte Rechnungen könne keine adäquate Ursache für den behaupteten Schaden bilden, da diese Textpassage gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 1993 nicht rechtswidrig gewesen sei; als Argument hat es ins Feld geführt, der Artikel müsse in seiner Gesamtheit als rechtswidrig betrachtet werden, und es dürfe nicht zwischen rechtmässigen und rechtswidrigen einzelnen Passagen bzw. Titel unterschieden werden, wobei insbesondere die Textpassagen betreffend Schwarzgeld und getürkte Rechnungen auch für sich genommen persönlichkeitsverletzend wären.
5.2 Nach beklagtischer Auffassung ist ein allfälliger adäquater Kausalzusammenhang durch die rezessive Wirtschaftslage unterbrochen worden: Die Vorinstanz habe verkannt, dass darauf im Absageschreiben ausdrücklich hingewiesen worden sei und dass der Zeuge Meier die Bedeutung dieses Umstandes in seiner Einvernahme bekräftigt habe. Nach März 1992 habe letzterer offensichtlich die Wirtschaftslage anders gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass ein neuer Mitinhaber und leitender Angestellter wirtschaftlich doch nicht mehr tragbar sei.
5.3 Der Kläger meint seinerseits zur Frage des adäquaten Zusammenhanges, die Vorinstanz habe die "Adäquanzformel" korrekt angewendet. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch die schlechte Wirtschaftslage könne keine Rede sein, nachdem der Zeuge Meier selbst den Verzicht auf die geplante Zusammenarbeit mit dem Vorgefallenen, also den Gerüchten und dem Artikel, begründet und seine Bedenken betreffend das Ansehen der Firma zum Ausdruck gebracht habe. Die schlechte Wirtschaftslage stelle lediglich eine übliche, aber bedeutungslose Floskel dar, was auch daraus ersichtlich werde, dass die Howatec AG durchaus in der Lage gewesen sei, ein zusätzliches Salär zu entrichten.
5.4 Adäquat ist der Kausalzusammenhang, wenn das fragliche Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, eine Folge wie die tatsächlich eingetretene zu bewirken. Wird also für die natürliche Kausalität auf die logische Zugehörigkeit einer Ursache zur Ereigniskette abgestellt, wird hingegen für die Adäquanz auf die Lebenserfahrung und den gewöhnlichen Lauf der Dinge abgestellt. Beabsichtigt wird durch die Berücksichtigung der Adäquanz eine Begrenzung der Haftung: Die Adäquanz dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112, mit weiteren Hinweisen). Der Richter geht die Frage rückwärts an, vom eingetretenen Schaden ausgehend bis zur als Ursache eingeklagten Handlung, und beantwortet die Frage, ob eine solche Folge noch zu jenen zu zählen sei, die vernünftig und objektiv vorauszusehen waren (BGE 119 Ib 334 E. 5b S. 345; 112 II 439 E. 1d; 101 II 69 E. 3a). Dabei ist nicht von einer statistischen Häufigkeit der eingetretenen Folge auszugehen, sondern es ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles her rückwärts zu bestimmen, ob die fragliche Ursache immer noch als für den Schaden massgebend betrachtet werden kann.
5.5 Genau besehen macht die Beklagte nicht geltend, zwischen dem zu beurteilenden Schaden und dem BAR-Artikel bestehe kein adäquater Zusammenhang; vielmehr beschränkt sie sich darauf, eine allfällige Unterbrechung desselben durch verschiedene andere Faktoren, zunächst durch die rezessive Wirtschaftslage, zu behaupten. Es sei immerhin beiläufig angemerkt, dass in der Annahme des Obergerichts, die Absage durch die Howatec AG stelle eine adäquate Folge des BAR-Artikels dar, keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken ist: Ihr Schluss, die Verdächtigungen strafrechtlich relevanter Handlungen vermögensrechtlicher Natur gegen den Kläger in einer Wochenzeitung für die Grossregion Baden-Wettingen hätten es einem in der Region angesiedelten, seriösen Unternehmen verunmöglicht, eine Person mit einem derart angeschlagenen Ruf als Geschäftsführer und Teilhaber einzustellen, gibt zu keiner Beanstandung Anlass.
6.
Steht der BAR-Artikel als adäquate Schadensursache fest, ist als Nächstes zu fragen, ob und gegebenenfalls wie weit weitere Ursachen möglicherweise die Entstehung des Schadens beeinflusst haben.
6.1 Die Mitwirkung mehrerer Personen an der Entstehung eines Schadens begründet Solidarität, d.h. die Haftung eines jeden von ihnen für den gesamten Schaden (Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR). Muss hingegen das eigene Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden, kommt Art. 44 Abs. 1 OR zum Tragen. Danach kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für welche der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder die Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat (Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1 S. 189). Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es muss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei bedient sich der Richter eines objektiven Massstabes: Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.2). Was die Anrechnung des Selbstverschuldens betrifft, so werden bei der Verschuldenshaftung das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander verglichen (BGE 116 II 422 E. 4 S. 427), und der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (Schnyder, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 44 OR). Diese Abwägung beruht auf richterlichem Ermessen, bei dessen Ausübung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles umfassend zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht prüft die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens durch die Vorinstanz frei (BGE 113 II 323 E. 1c S. 328; Schnyder, a.a.O., N. 9 zu Art. 44 OR), auferlegt sich allerdings dabei praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es dem kantonalen Sachgericht einen eigenen Ermessensspielraum zugesteht. Es greift jedoch in kantonale Ermessensentscheide insbesondere dann ein, wenn die Vorinstanz Umstände ausser acht gelassen hat, deren Berücksichtigung sich zwingend aufgedrängt hätte (BGE 120 II 280 E. 6a S. 283; 126 III 266 E. 2b S. 273) bzw. bedeutungslose Umstände berücksichtigt hat, oder ohne Grund anerkannte Grundsätze missachtet; im Übrigen werden nur Urteile aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 123 III 10 E. 4c/aa S. 13). Die Rechtsfolgen eines Selbstverschuldens sind einigermassen klar, wenn es sich um Extremfälle handelt: Schweres Eigenverschulden, das den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht, führt zur Verweigerung jeglichen Schadenersatzes; weniger schweres Eigenverschulden, das den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen vermag, rechtfertigt nur eine Herabsetzung und niemals eine vollständige Verweigerung (BGE 128 II 49 E. 4.2, zum Genugtuungsanspruch). Unklar ist hingegen, ob und gegebenenfalls wie weit leichtes Selbstverschulden des Geschädigten generell eine Herabsetzung des Schadenersatzes ausschliessen soll (Schnyder, a.a.O., N. 9 ad Art. 44 OR).
6.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein allfälliger adäquater Kausalzusammenhang sei bereits durch die rezessive Wirtschaftslage unterbrochen worden. Zudem will sie die rezessive Wirtschaftslage auch als Zufall verstanden wissen.
6.2.1 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, die Wirtschaftslage habe, wenn überhaupt, so bloss eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Dieser Umstand habe keinen derart hohen Wirkungsgrad aufgewiesen, dass der durch den Artikel angeschlagene Ruf des Klägers rechtlich nicht mehr beachtlich erschiene. Es stützt seine Überzeugung auf mehrere Feststellungen: Abgesehen von der Bekräftigung durch den Zeugen Meier, dass seine Firma den vereinbarten Lohn ohne weiteres zu entrichten in der Lage war (vgl. hier vorne E. 5.5.3), hat es die Feststellung berücksichtigt, dass - immer gemäss Zeuge Meier - für die Howatec AG die Rezession zwei Jahre vor Offertstellung eingesetzt und zwischen März und August 1992 keine merkliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation der Howatec AG bewirkt hatte, weiter den Umstand, dass der Kläger nicht ein zusätzlicher Mitarbeiter werden, sondern einen ausscheidenden ersetzen sollte, schliesslich, dass nicht bewiesen werden konnte, dass der spätere Verzicht des Zeugen Meier auf die Einstellung eines neuen Mitinhabers auf finanzielle Gründe zurückzuführen sei.
6.2.2 Die Beklagte setzt die rezessive Wirtschaftslage den meteorologischen Einflüssen gleich, welche das Bundesgericht in einem Präjudiz aus dem Jahre 1983 als Ursache anerkannt hatte, und bemängelt, dass das Obergericht diese Ursache nicht den anderen gleichgesetzt und demzufolge ihre Ersatzpflicht nicht ermässigt bzw. nicht gänzlich verneint habe.
6.2.3 Der Kläger erwidert, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen in BGE 109 II 304: Anders als hier seien dort die meteorologischen Einflüsse als Ursache anerkannt worden. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die rezessive Wirtschaftslage zu einer Verschlimmerung des eingetretenen Schadens geführt habe.
6.2.4 Es ist fraglich, ob die Beklagte mit dem Hinweis auf die den Kausalzusammenhang unterbrechende Wirkung der rezessiven Wirtschaftslage trotz unmissverständlichen Wortlautes doch nicht ein Argument gegen die Annahme eines natürlichen Zusammenhangs aufgreift (Deschenaux/Tercier, La responsabilité civile, 2. Aufl. 1982, N. 21 f. S. 56; Brehm, Berner Kommentar, N. 147 ad Art. 41 OR), welches nicht im Rahmen der Berufung zu prüfen wäre. Fraglich ist sodann, ob das Obergericht die rezessive Wirtschaftslage als Mitursache aufgefasst hat: Dies erscheint angesichts der Formulierung der dortigen E. 5e als zweifelhaft. Wie dem auch sei, stellt die Wirtschaftslage als allfällige andere überholende Ursache überhaupt eines der schwächsten Gegenargumente der Beklagten dar: Es genügt, daran zu erinnern, dass es der Zeuge Meier, Inhaber der Howatec AG, war, der in seiner Einvernahme eindeutig aussagte, dass seine Firma der herrschenden Wirtschaftslage zum Trotz gut arbeitete (wenn auch nicht mehr so gut wie in den Vorjahren) und durchaus in der Lage gewesen wäre, dem Kläger die in Aussicht gestellte Entlöhnung auszurichten. Nichts hätte ihn 10 Jahre nach dem Vorfall und mit entsprechendem Überblick über die weitere Entwicklung seiner Firma, daran gehindert, allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten zuzugeben. Die Annahme, der Zeuge Meier habe aus wirtschaftlichen Gründen auf die Einstellung eines neuen leitenden Mitarbeiters schliesslich verzichtet, muten als Spekulation an.
Im Übrigen hat die Beklagte tatsächlich, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, jede Angabe darüber unterlassen, warum diese vermeintliche Mitursache dem Zufall (und damit dem Kläger) zuzurechnen sei und in welchem Ausmass diese sich ausgewirkt habe. Welche Bedeutung schliesslich die Vorinstanz dieser Ursache hätte beimessen müssen, namentlich mindestens das gleiche Gewicht wie den anderen drei Gründen, ist eine Frage, die sowieso die Beweiswürdigung betrifft.
6.2.5 Wenn sich die Beklagte also auf die rezessive Wirtschaftslage beruft, sei es, um eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges, sei es, um den Zufall als Reduktionsgrund für den geschuldeten Schadenersatz darzulegen, erweist sich ihre Berufung als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.3 Die Beklagte rügt weiter die vermeintliche Missachtung des Selbstverschuldens des Klägers.
6.3.1 Das Obergericht hat ein Vorliegen von Selbstverschulden auf Seiten des Klägers nur soweit berücksichtigt, als es als Berechnungsgrundlage für den erlittenen Schaden nicht die Differenz zwischen der in Aussicht gestellten Entlöhnung und den erhaltenen Versicherungsleistungen, sondern die weit geringere Differenz zwischen dem in Folge der verschuldeterweise verwirkten Wiederwahl als Gemeindeschreiber entgangenen Lohn und der in Aussicht gestellten Entlöhnung als Geschäftsführer der Howatec AG berücksichtigt hat. Das Obergericht hat es hingegen abgelehnt, ein sonstiges Selbstverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Gewisse Beweise würden zwar darauf hinweisen, dass der Kläger "Angriffsflächen geboten" bzw. "polarisiert" habe und in einzelnen Fällen ein von Amtspersonen nicht tolerierbares Auftreten an den Tag gelegt habe; andererseits hätten sich keine Anhaltspunkte für die gefürchteten strafrechtlich relevanten Handlungen ergeben. Es könne demnach kein schweres, den adäquaten Zusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden angenommen werden. Ein gewöhnliches Selbstverschulden, welches gegebenenfalls zu einer Reduktion der beklagtischen Haftung führen könnte, könne ebenfalls nicht angenommen werden: Selbst in der Annahme, dass der Kläger durch sein eigenes Verhalten und die Freundschaft mit Bruno Guerra für das Gerede der Leute Anlass geboten habe, hätten diese Umstände für die Absage der Howatec AG eine untergeordnete Rolle gespielt. Vor allem sei aber bereits vor der Offertstellung der Howatec AG vom März 1992 über den Kläger viel geredet und geschrieben worden; und bereits vor diesem Datum sei dem Zeugen Meier auch die Bekanntschaft zwischen dem Kläger und Bruno Guerra bekannt gewesen: Beide Umstände hätten den Zeugen Meier indessen nicht daran gehindert, die fraglichen Abmachungen zu treffen.
6.3.2 Für die Beklagte sind die soeben genannten Umstände hingegen derart bedeutsam, dass das Obergericht gestützt darauf die beklagtische Ersatzpflicht hätte ermässigen oder gänzlich aufheben müssen: Bezüglich der Verbindung des Klägers mit Bruno Guerra habe der Zeuge Meier behauptet, er habe den Kläger bereits vor dem Erscheinen des BAR-Artikels aufgefordert, den Umgang mit Guerra zu meiden; und der Zeuge habe den Umstand, dass er immer wieder im negativen Sinne auf die Person des Klägers angesprochen werde, im Absageschreiben an erster Stelle genannt, woraus die eminente Bedeutsamkeit dieses Umstandes ersichtlich werde. Zudem ergebe sich nirgends, dass dies auch vor dem Schreiben vom 19. März 1992 der Fall war.
6.3.3 Der Kläger bestreitet seinerseits, für das Aufkommen der Gerüchte überhaupt einen Grund gesetzt zu haben: Er sei zu Unrecht strafrechtlich relevanter Handlungen bezichtigt worden und habe auf die Weiterverbreitung der Gerüchte durch das Gerede der Leute bzw. durch die Presse keinen Einfluss gehabt. Was seine Freundschaft zu Bruno Guerra anbelangt, betont er, dass eine solche seit Jahren bestand und dem Zeugen Meier bereits bei Abgabe seiner Offerte im März 1992 bekannt sein musste. Im Übrigen lasse sich der Zeugenaussage Meiers nicht entnehmen, dass er den Kläger aufgefordert hätte, den Umgang mit Guerra aufzugeben.
6.3.4 Auch wenn die Annahme des Obergerichts, das Verhalten des Klägers und seine Freundschaft mit Bruno Guerra habe für das Gerede der Leute und damit für die Absage der Howatec AG eine lediglich untergeordnete Rolle gespielt, bezweifelt werden kann, führt dies nicht zur Gutheissung der Berufung in diesem Punkt. Der Vergleich des Verschuldens des Schädigers mit dem Selbstverschulden des Geschädigten beruht auf richterlichem Ermessen der Vorinstanz, welches das Bundesgericht zwar frei, aber nur mit Zurückhaltung überprüft. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die Ausführungen in E. 6.1 hiervor verwiesen werden.
6.3.5 Vorliegend kann nicht gesagt werden, die vorinstanzliche Ermessensausübung habe die vom Bundesgericht hiefür aufgestellten Grundsätze verletzt. Das Obergericht hatte darüber zu befinden, ob leichtes oder mittleres Selbstverschulden des Klägers vorlag. Es hatte zwischen zwei Intensitätsgraden zu entscheiden, die dicht beieinander liegen: Schon deshalb kann in einem wie hier diskutablen Ergebnis kein Ermessensmissbrauch erblickt werden. Auch kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe wesentliche Umstände ausser acht gelassen oder unwesentliche beachtet. Wird schliesslich berücksichtigt, dass auch das Vorliegen leichten Selbstverschuldens nicht zwingend zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen muss (vorne E. 6.1 a.E.), erscheint der vom Obergericht gezogene Schluss, das allfällige Selbstverschulden des Klägers sei derart leicht, dass es keine Herabsetzung des seitens der Beklagten geschuldeten Schadenersatzes rechtfertige, nicht unhaltbar; er erweist sich nicht als in stossender Weise ungerecht und ist daher im Ergebnis zu schützen.
7.
Die Beklagte kritisiert abschliessend, das Obergericht sei von einem falschen Schadensbegriff ausgegangen und habe darauf aufbauend eine unrichtige Schadensbemessung vorgenommen.
Mit ihren Ausführungen beanstandet die Beklagte indes weitestgehend die vorinstanzliche Beweiswürdigung, was mit Berufung nicht vorgetragen werden kann. Soweit sie bemängelt, dass das Schreiben der Howatec AG vom 19. März 1992 viele Einzelfragen offen lasse und Bedingungen enthalte und daher nicht als Offerte aufgefasst werden dürfe, ist sie nicht zu hören. Damit scheint sie ausser Acht zu lassen, dass eine Offerte lediglich die essentialia negotii des geplanten Vertrages festhalten muss, unter Vorbehalt einer späteren näheren Regelung von Nebenpunkten und unter Vorbehalt des Eintrittes von Bedingungen im Sinne von accidentalia negotii. Warum denn die fragliche Offerte nicht verbindlich sein konnte, wird in der Berufung unzureichend dargelegt. Deshalb verstösst die stillschweigende Annahme der Vorinstanz, es liege hier eine verbindliche und rechtsgenügliche Offerte vor, nicht gegen Bundesrecht.
8.
Die vorliegende Berufung erweist sich im Ergebnis als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Folglich trägt die unterliegende Beklagte die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG), und sie hat den obsiegenden Kläger für die ihm im bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: