Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.56/2005 /blb
Urteil vom 26. April 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Pfändungsverfahren,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. März 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ beschwerte sich am 12. Februar 2005 beim Regierungsstatthalteramt gegen die Zustellung der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern. Er machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Forderung des Kantons Bern, Einwohnergemeinde Köniz, in der Höhe von Fr. 742.10 würde jegliche Rechtskraft fehlen. Dies gelte auch für die früheren und zukünftigen Betreibungsverfahren gegen ihn. Das Regierungsstatthalteramt leitete das Schreiben des Schuldners samt Beilagen an das Betreibungs- und Konkursamt weiter. Letzteres sandte die Unterlagen am 23. Februar 2005 an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern.
Mit Entscheid vom 14. März 2005 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
1.2 X.________ hat mit Eingabe vom 1. April 2005 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Betreibung könne fortgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen sei, das heisst ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege und die gesetzlichen Fristen (Art. 88 SchKG) eingehalten seien. Dabei habe das Betreibungsamt, wie auch die Aufsichtsbehörde, lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Pfändungsankündigung zu prüfen, insbesondere, ob der Gläubiger über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfüge und ob die gemäss Art. 88 SchKG zu beachtenden Fristen eingehalten worden seien. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liege unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag zurückgezogen oder rechtskräftig definitiv beseitigt worden sei (Art. 79 ff. SchKG). Vorliegend habe der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen dem Gläubiger mit Entscheid vom 9. Dezember 2004 im Rahmen der streitigen Betreibung die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid sei - gemäss der auf dem Rechtsöffnungsentscheid angebrachten Bescheinigung vom 3. Januar 2005 - rechtskräftig. Damit habe die Betreibung mittels Pfändungsankündigung fortgesetzt werden können, zumal eine Verletzung der in Art. 88 SchKG genannten Fristen weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich seien.
Die Vorinstanz fährt fort, was der Beschwerdeführer vorbringe, betreffe nicht das Betreibungsverfahren als solches, sondern die betriebene Forderung. Die Aufsichtsbehörde könne indessen - wie hiervor dargestellt - im Beschwerdeverfahren nur die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Pfändungsankündigung und nicht den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung überprüfen. Auf die Beschwerde könne somit nicht eingetreten werden.
Soweit sich die Beschwerde des Schuldners gegen frühere - nicht näher erläuterte - oder zukünftige Betreibungen richte, könne auf die Eingabe mangels eines konkreten Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (BGE 119 III 49 E. 1).
Er trägt dagegen vor, die Vorinstanz habe unter anderem gegen Art. 2, Art. 8 und 11 BV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 EMRK verstossen. Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, denn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt auch für die geltend gemachten Konventionsverletzungen.
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung dar. Er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie erwogen hat, die Einwände des Beschwerdeführers hätten nicht das Betreibungsverfahren, sondern die betriebene Forderung betroffen. Auch darauf kann deshalb nicht eingetreten werden.
Das Gleiche gilt auch für die übrigen Einwendungen, mit denen Pauschalvorwürfe gegenüber den kantonalen Behörden und denjenigen des Bundes vorgebracht werden.
2.3 Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Bern, Einwohnergemeinde Köniz, 3098 Köniz, beide vertreten durch die Kantonale Staatskasse Bern), dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: