Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.231/2005 /leb
Urteil vom 29. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
15. März 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der ägyptische Staatsangehörige X.________ heiratete am 16. November 2001 eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Seit November 2003 leben die Ehegatten getrennt, seit 19. Januar 2004 mit eheschutzrichterlicher Genehmigung. Das Amt des Innern des Kantons Solothurn lehnte mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies ihn aus dem Gebiet des Kantons Solothurn weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. April 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 1 OG mitgeteilt worden, dass die Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht falle, dass aber die Beschwerdefrist in Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 34 Abs. 1 lit. a OG noch nicht abgelaufen sei. Am 27. April 2005, noch innert der entsprechend verlängerten Beschwerdefrist, hat der Beschwerdeführer ergänzend Stellung genommen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung des im Hinblick auf die Wegweisung (Ansetzen einer Ausreisefrist) gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer hat dem Grundsatz nach gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ob er vorliegend gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung erwirken kann, ist nicht Eintretensfrage, sondern materielle Rechtsfrage; auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Der durch Art. 7 Abs. 1 ANAG eingeräumte Rechtsanspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG dann nicht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt Art. 7 Abs. 2 ANAG auch dann zur Anwendung, wenn ursprünglich zwar keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren aber als rechtsmissbräuchlich erweist. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die allein wegen der gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch nicht geschieden werden konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152).
Die Ehe des Beschwerdeführers ist noch nicht geschieden; seine Ehefrau konnte bisher wegen der in Art. 114 ZGB vorgesehenen Trennungsfrist noch nicht erfolgreich auf Scheidung klagen. Angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), insbesondere über das Verhalten der Ehefrau, muss der Schluss gezogen werden, dass bereits seit längerer Zeit keine Aussichten auf die Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft mehr bestehen. Der Beschwerdeführer selber führt in der Beschwerdeschrift vom 18. April 2005 aus, er habe eingesehen, dass die Ehe nicht mehr weitergeführt werden könne, weshalb er bereits eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet habe; ein erneutes Scheidungsverfahren werde in den nächsten Tagen eingeleitet. Die nun in der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2005 nachträglich aufgestellte Behauptung, die Ehefrau wisse nicht, was sie wolle, und es sei in der Zwischenzeit unklar, ob sie die Scheidungsvereinbarung gegenzeichnen wolle, ist nicht geeignet, die aufgrund des Verlaufs der ehelichen Beziehung plausibel begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Aussichten auf Versöhnung der Ehegatten, als unzutreffend erscheinen zu lassen. Damit aber entfällt nach dem vorstehend Ausgeführten die Möglichkeit, sich im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren auf den Bestand der Ehe und auf Art. 7 ANAG zu berufen. Einen anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung einer ausländerrechtlichen Bewilligung hat der Beschwerdeführer nicht. Das Verwaltungsgericht hat, indem es die Bewilligungsverweigerung bestätigt hat, Bundesrecht nicht verletzt.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
2.3 Da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 152 OG), sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: