Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.35/2005 /bnm
Urteil vom 4. Mai 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
gegen
B.________ Bank,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Stöckli,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Rechtsbegehren im Aberkennungsprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
In ihrer Betreibung auf Grundpfandverwertung erlangte die B.________ Bank gegen K.________ die provisorische Rechtsöffnung für das auf dem Grundstück GB G._______ Nr. 2246 lastende Pfandrecht im Betrag von Fr. 250'000.-- sowie für die Forderung von Fr. 250'000.-- (Verfügung vom 4. August 2003). K.________ ersuchte das Friedensrichteramt "um Aberkennung des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. Aug. 2003 im Betrage von Fr. 250'000.-- betr. Forderung der B.________ Bank" (Brief vom 19. August 2003). Nach erfolglosem Sühnevorstand wurde den Parteien am 12. Dezember 2003 die Weisung an das Kantonsgericht Schaffhausen ausgestellt.
Das Kantonsgericht bewilligte K.________ am 5. April 2004 - nach viermaliger Fristerstreckung auf Grund seiner Anfragen - die unentgeltliche Prozessführung und befreite ihn von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. Am 6. April 2004 forderte es K.________ auf, bis am 4. Mai 2004 "eine Klageschrift im Doppel einzureichen, welche die in der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten soll". Es machte ihn darauf aufmerksam, dass Verzicht auf die Durchführung der Klage angenommen und auf den Prozess unter Kostenfolge nicht eingetreten würde, falls er dieser Aufforderung nicht fristgemäss nachkommen sollte. Es wies ferner darauf hin, dass er die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung vor Gericht durch einen Anwalt verlangen könne. Auf der Rückseite des Schreibens war unter anderem Art. 165 ZPO abgedruckt, aus dem hervorgeht, welche Angaben die Klageschrift enthalten soll.
In seiner zweiseitigen Eingabe vom 30. April 2004 stellte K.________ den Antrag, die B.________ Bank sei "zu verpflichten, dem Kläger den Inhaberschuldbrief im 3. Rang über Fr. 250'000.--, datiert vom 17.12.1979 auszuhändigen, und zwar ohne Verpflichtung des Klägers" (1. Lemma), "dem Kläger Fr. 63'000.--, die auf seinen Konten bei der B.________ Bank lagen und zu Unrecht konfisziert wurden, zurück zu zahlen" (2. Lemma) und "dem Kläger die Verkaufspreise der Überbauung in H.________ offen zu legen und gleichzeitig einen allfälligen Verlust auszuweisen, und zwar durch die vom Beklagten abgeschlossenen Grundbuchverträge mit den Käufern der Liegenschaften" (3. Lemma).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 teilte das Kantonsgericht K.________ mit, dass seine Klageschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Aberkennungsklage entspreche. Es umschrieb, was Gegenstand der Aberkennungsklage sein und damit im Aberkennungsprozess festgestellt werden könne, und wies darauf hin, dass die von ihm gestellten Forderungen im Aberkennungsprozess nicht geltend gemacht werden könnten. Das Kantonsgericht gab K.________ Gelegenheit, seine Klageschrift im erwähnten Sinn bis am 24. Mai 2004 zu verbessern. Im Säumnisfall würde auf die ungenügenden Vorbringen abgestellt (unter Hinweis auf Art. 167 ZPO).
Am 27. Mai 2004 fragte K.________ beim Kantonsgericht an, ob er einen Pflichtanwalt konsultieren dürfe, der ihn in der Sache vertrete.
B.
Das Kantonsgericht Schaffhausen trat auf die Klage mangels zulässiger Rechtsbegehren nicht ein (Verfügung vom 7. Juni 2004). Den dagegen von K.________ eingereichten Rekurs wies das kantonale Obergericht ab (Entscheid vom 30. Dezember 2004).
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtsverweigerung beantragt K.________ dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Er stellt Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um (superprovisorische) vorläufige Einstellung der Betreibung. Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat alle Vollziehungsvorkehrungen mit sofortiger Wirkung untersagt (Verfügung vom 1. Februar 2005). Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat, schliesst die B.________ Bank diesbezüglich auf Abweisung. Das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und nebst den Verfahrensbeteiligten auch dem Betreibungsamt Schaffhausen schriftlich mitgeteilt, dass in der Betreibung zwischen den Parteien sämtliche Verwertungshandlungen bis zum Urteil des Bundesgerichts zu unterbleiben hätten (Verfügung vom 17. Februar 2005). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht hat die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt und ist - nach unbenutztem Ablauf der Verbesserungsfrist - auf die Klage nicht eingetreten. Das Obergericht hat die kantonsgerichtliche Beurteilung nicht beanstandet (vorab E. 2b/bb S. 5 ff.). Eine Rechtsverweigerung, insbesondere einen überspitzten Formalismus, erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die kantonalen Gerichte die Zulässigkeit seiner Rechtsbegehren einzig anhand der Klageschrift beurteilt hätten (vorab Ziff. 63-73 S. 18 f.). Die Frage hätte in Verbindung mit der Klageanmeldung beim Friedensrichteramt und der Weisung beantwortet werden müssen. Mit Rücksicht darauf sei es verfassungswidrig, die Zulässigkeit seiner Rechtsbegehren zu verneinen (vorab Ziff. 57-62 S. 16 f. und Ziff. 74-81 S. 20 f. der Beschwerdeschrift).
1.1 Eine Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und deutlich zu formulieren - z.B. in Forderungsstreitigkeiten zu beziffern - sind und hinreichend bestimmt zu lauten haben, ist nicht zu beanstanden. Nach kantonalem Prozessrecht entscheidet sich, wann und in welcher Form ein Rechtsbegehren zu stellen ist. In der Ausgestaltung und der Anwendung ihrer Formvorschriften haben die Kantone freilich die Vorgaben des Bundesrechts - bei Rechtsbegehren vorab inhaltlicher Art - zu beachten (vgl. etwa Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.3.2.7 und N. 1.4.2.11 zu Art. 43 OG; seither, z.B. BGE 116 II 215 Nr. 40). Weitere Schranken ergeben sich aus dem Verbot formeller und materieller Rechtsverweigerung. Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne weiteres ermitteln lässt (z.B. BGE 102 Ia 92 E. 2 S. 94 und 96 E. 2 und 3 S. 98 ff.; 99 Ia 357 E. 1b und 2 S. 361 ff.). Nicht jede prozessuale Formstrenge bedeutet indessen eine Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen gestellt werden und diese strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist (zuletzt: BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183).
1.2 Nach Art. 165 ZPO soll die Klageschrift "2. das Rechtsbegehren" enthalten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ist diese Vorschrift für Laien verständlich und vom Beschwerdeführer auch verstanden worden, enthält doch dessen Klageschrift einen "Antrag" und zählt auf, wozu die Beschwerdegegnerin verurteilt werden soll. Zu prüfen ist der Vorwurf des überspitzten Formalismus. Es geht um die Frage nach schutzwürdigen Interessen daran, dass die kantonalen Gerichte nur auf die Rechtsbegehren in der Klageschrift unter Berücksichtigung der Klagebegründung abgestellt und den Sinn der Begehren nicht anhand der Klageanmeldung und der Weisung ermittelt haben.
Im Gegensatz zu vielen anderen Prozessgesetzen (z.B. BGE 116 II 215 E. 2a S. 217) enthält die Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen keine Regelung, wonach mit der Rechtshängigkeit der Streitgegenstand fixiert würde und dessen nachträgliche Änderung nicht oder nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. An sein im Sühneverfahren oder mit der Klageanmeldung gestelltes Rechtsbegehren ist der Kläger nicht gebunden. Das Rechtsbegehren wird erst mit der Klageschrift fixiert und kann bis dahin noch geändert werden (vgl. dazu Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2000, Druck 2001, S. 105, S. 180 und S. 194 f.).
Sind für den Gegenstand und Fortgang des Prozesses somit die Rechtsbegehren gemäss Klageschrift massgebend, entspricht es dem wohlverstandenen Interesse des Klägers selbst, dass die Gerichte den Sinn seiner Begehren einzig anhand der Klageschrift ermitteln und nicht etwa unter Beizug der in der Weisung oder in der Klageanmeldung gestellten Begehren, die er unter Umständen gar nicht aufrecht erhalten oder geändert wissen will. Die Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechts belegt den Sinn der Formvorschrift und ein schutzwürdiges Interesse daran, strikt auf die aus der Klageschrift hervorgehenden Rechtsbegehren abzustellen. Erweist sich das darin enthaltene Rechtsbegehren als unklar und lässt sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung nicht ermitteln, darf - unter dem Blickwinkel des überspitzten Formalismus - die Klage zur Verbesserung zurückgewiesen und nach unbenutztem Ablauf der hiezu angesetzten Frist für unzulässig erklärt werden. Die Vorgehensweise wird aber auch durch die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei gerechtfertigt und geradezu gefordert. Der Beklagte, dem die Klageschrift zur Beantwortung zugestellt wird, hat Anspruch darauf, genau zu wissen, wogegen er sich verteidigen muss. Es ist ihm nicht zuzumuten, aus anderen Prozessakten herauszusuchen, was von ihm verlangt wird (vgl. Urteil 5P.257/1995 vom 22. September 1995, E. 4b, unter Hinweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 193).
1.3 Dass sich aus der - hier allein massgebenden (E. 1.2 soeben) - Klageschrift ein zulässiges Aberkennungsklagebegehren ermitteln liesse, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Er hat Leistungsbegehren auf Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs, auf Geldzahlung und auf Auskunfterteilung gestellt, wiewohl es sich bei der Aberkennungsklage um eine negative Feststellungsklage handelt (BGE 130 III 285 E. 5.3.1 S. 292). Die staatsrechtliche Beschwerde muss insoweit abgewiesen werden. Aber selbst wenn - wie das der Beschwerdeführer verlangt - auf Klageanmeldung, Weisung und Klageschrift abgestellt würde, hätte die Klageschrift - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - wegen ungenügender Rechtsbegehren zur Verbesserung zurückgewiesen werden dürfen. Klageanmeldung und Weisung mögen allenfalls den Schluss erlauben, dass der Beschwerdeführer eine "Zivilforderung" und "den Betrag von Fr. 250'000.--" zur Aberkennung hat verstellen wollen. Unklar werden die Rechtsbegehren dann aber mit der Klageschrift, in der nun plötzlich die Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs beantragt wird. Die Rechtsbegehren betreffen zuerst nur die Forderung und dann nur das Pfandrecht. Bis heute scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die provisorische Rechtsöffnung nebst der Forderung ausdrücklich das "Pfandrecht im Betrag von Fr. 250'000.--" erfasst und dass sich die Aberkennungsklage auch dagegen richten kann. Im Fall der Betreibung auf Grundpfandverwertung muss der Aberkennungskläger klar zum Ausdruck bringen, ob er eine Feststellung zum Bestand der Forderung, zum Bestand des Pfandrechts und/oder zur Fälligkeit der Forderung begehrt. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer die formellen Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht erfüllt hat, verletzt kein Verfassungsrecht (vgl. D. Staehelin, Basler Kommentar, 1998, N. 47 zu Art. 83 SchKG; Syz, Aberkennungsklage und Aberkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG, Diss. Zürich 1972, S. 56 ff.).
2.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er nie auf die konkrete Säumnisfolge des Nichteintretens hingewiesen worden sei (Ziff. 84-94 S. 22 ff. der Beschwerdeschrift). Die Annahme des Obergerichts, auch eine nicht prozesserfahrene Partei hätte sich über die Erfolglosigkeit der Klage ohne Verbesserung innert Frist im Klaren sein müssen (E. 2c/bb S. 8), rügt der Beschwerdeführer als willkürlich (Ziff. 95-103 S. 25 f. der Beschwerdeschrift). Entgegen der obergerichtlichen Auffassung (E. 2c/bb S. 9 f.) berufe er sich auch nicht wider Treu und Glauben auf Mängel der kantonsgerichtlichen Anordnungen, nur weil er vor Kantonsgericht keinen Rechtsvertreter beigezogen habe (Ziff. 107-113 S. 28 ff. der Beschwerdeschrift).
2.1 Aus den verfassungsmässigen Garantien eines gerechten und fairen Verfahrens folgt, dass dem Rechtsuchenden mit der Aufforderung, eine bestimmte Handlung innert Frist vorzunehmen, die Folgen prozessualer Säumnis angedroht werden (z.B. BGE 96 I 521 E. 4 S. 523, betreffend Kostenvorschuss). Dabei kann zu beachten sein, dass es sich beim Rechtsuchenden um einen Laien handelt (z.B. BGE 117 Ia 126 E. 5d S. 133, betreffend formelle Anforderungen an Rechtsschriften). Von jeder Partei darf aber erwartet werden, dass sie sich im Prozess nach Treu und Glauben verhält (allgemein: BGE 128 III 50 E. 2c/aa S. 57). Daraus folgen die Obliegenheiten der Parteien, sich korrekt vorzubereiten und ernsthaft zu verhandeln (vgl. Baumann, Zürcher Kommentar, 1995/98, N. 494b zu Art. 2 ZGB mit Hinweisen).
2.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Folgen seiner nachmaligen Fristversäumnis seien nicht konkret angedroht worden, findet im Verfahren keine tatsächliche Grundlage. Am 6. April 2004 hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 4. Mai 2004 eine Klageschrift "einzureichen, welche die in der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten soll", widrigenfalls auf den Prozess "nicht eingetreten" würde. Am 4. Mai 2004 hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung der Klageschrift angesetzt und mitgeteilt, "dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Aberkennungsklage entspricht". Die Folge einer Fristversäumnis musste dem Beschwerdeführer damit klar sein. Auf die Klage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und die die gesetzlich geforderten Angaben nicht enthält, wird nach unbenutztem Ablauf der Frist "abgestellt" (Androhung vom 4. Mai 2004) und "nicht eingetreten" (Androhung vom 6. April 2004). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstwie eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor.
2.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einen Verbesserungsbedarf weder erkannt noch erkennen können, widerspricht der Aktenlage. Nach Ansetzung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses hat sich der Beschwerdeführer mehrfach beim Kantonsgericht erkundigt, wie er die unentgeltliche Prozessführung erlangen könne. Das Kantonsgericht hat ihn am 5. April 2004 von der Vorschussleistung befreit und tags darauf in der Aufforderung zur Einreichung der Klageschrift nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er "nötigenfalls auch die unentgeltliche Vertretung vor Gericht durch einen Anwalt verlangen" könne. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 6. April 2004 betreffend unentgeltliche Prozessführung hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2004 beim Kantonsgericht nachgefragt, ob er einen Pflichtanwalt konsultieren dürfe, der ihn in der Sache vertrete. Sein Schreiben belegt, dass er - entgegen seiner heutigen Darstellung - den Handlungsbedarf durchaus erkannt hat. Dass er erst nach Ablauf der Frist gehandelt hat, spielt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Rolle, da er rechtzeitig über die ihm zur Verfügung stehende Verfahrenshilfe aufgeklärt worden ist und in Anbetracht der angesetzten Frist nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich vor deren Ablauf wenigstens zu erkundigen, was von ihm erwartet werde. Auf Grund seines Verhaltens im Prozess kann nicht beanstandet werden, dass ihm das Obergericht den Rechtsschutz versagt hat. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Eine Verfassungsverletzung ist nicht ersichtlich, geschweige denn dargetan.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde muss nach dem Gesagten abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht durchgedrungen ist, steht ihr für die entsprechende Vernehmlassung keine Entschädigung zu. In der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und somit auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden. In Anbetracht der prozessualen Nachlässigkeit, mit der der Beschwerdeführer seinen Prozess eingeleitet und geführt hat, konnte einer Verfassungsbeschwerde von Beginn an kein Erfolg beschieden sein (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie im Dispositiv dem Betreibungsamt Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: