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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 66/05
Urteil vom 4. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
S.________, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 11. Januar 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 stellte die Arbeitslosenkasse Schwyz (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) den 1962 geborenen S.________ ab dem 9. Juni 2004 für die Dauer von 19 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache des Versicherten hin reduzierte sie die Dauer der Einstellung auf 15 Tage.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Entscheid vom 11. Januar 2005 die von S.________ dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und setzte die Einstellungsdauer auf 10 Tage herab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, er sei für höchstens 3 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
Vorinstanz und Arbeitslosenkasse schliessen beide auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, letztere beantragt zusätzlich die Bestätigung des Einspracheentscheides. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Schadenminderungspflicht der Versicherten (Art. 16 Abs. 1 AVIG) sowie über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 lit. a AVIV) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht grundsätzlich. Er führt aber an, das ihm vorgeworfene Verhalten (riskantes Überholmanöver mit LKW-Anhängerzug während der Probezeit, unterlassene Meldung dieses Vorfalls an den Arbeitgeber) während seines Zwischenverdienstes als Chauffeur bei einer Transportfirma anfangs Juni 2004 rechtfertige lediglich eine Einstellungsdauer von höchstens 3 Tagen.
3.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das von der Vorinstanz nicht schon berücksichtigt worden ist und zu einer Reduktion der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 (ursprünglich 19) auf 10 Tage geführt hat.
3.1 Wie im kantonalen Entscheid richtig dargelegt, muss auf dem Gebiet des Arbeitslosenversicherungsrechts ein Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein, und unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten ist auf denjenigen abzustellen, der am wahrscheinlichsten erscheint. Nun räumt der Beschwerdeführer mit der von ihm beantragten Reduktion der Einstellungsdauer auf 3 Tage selber ein, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit einem von ihm bagatellisierten Vorfall im Strassenverkehr nicht fehlerfrei war. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, stellt er nicht in Abrede, dass der Begleitchauffeur ihn aufforderte, den Vorfall mit dem abgedrängten Zweiradfahrzeug am gleichen Abend dem Arbeitgeber zu melden. Dieser war vom Arbeitgeber speziell dazu abgeordnet, dem unerfahrenen Beschwerdeführer beizustehen und ihm Fahrpraxis beizubringen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Begleiter das fragliche Überholmanöver aufmerksam mitverfolgte und auch mit Bezug auf den Zweiradfahrer beobachtete. Es trifft ebenfalls zu, dass eine solche Aufforderung, einen Vorfall dem Arbeitgeber zu melden, unter den geschilderten Umständen in der Regel nicht aus nichtigem Grund erfolgt.
3.2 Offenbar nahm der Beschwerdeführer die von ihm geforderte Meldung zu wenig ernst. Er führt in seiner Eingabe vom 16. April 2005 vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus, dass nichts gemeldet werden könne, wo nichts passiert sei, und dass für den Fall, dass es etwas zum Melden gegeben hätte, der Arbeitgeber sowieso nicht im Büro gewesen wäre. Dass der Arbeitgeber an dem erwähnten Abend gar nicht im Büro anzutreffen gewesen sein soll und der Beschwerdeführer somit keine Meldung habe erstatten können, kann nicht relevant sein, wenn der Beschwerdeführer gar nicht die Absicht hatte, Meldung zu erstatten. Dass der Arbeitgeber auf Grund dieses Verhaltens das notwendige Vertrauen zur Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht mehr aufbringen wollte, ist ebenfalls nachvollziehbar.
3.3 Damit ist erstellt, dass ein möglicher Antritt einer Dauerstelle im Rahmen des Zwischenverdienstes vom Beschwerdeführer zwar nicht durch die noch mangelnde Fahrpraxis mit LKW-Anhängerzügen, aber doch durch sein Verhalten nach dem vom Begleitchauffeur und vom Arbeitgeber als erheblich eingestuften Vorfall mit vereitelt worden ist. Wenn die Vorinstanz die Einstellungsdauer von 10 Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt hat, lässt sich dies in Würdigung der konkreten Verhältnisse nicht beanstanden, und auch dem Antrag der Verwaltung auf Bestätigung des Einspracheentscheides ist nicht stattzugeben.
4.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: