Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.67/2005 /sza
Urteil vom 9. Mai 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Jörger,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marc E. Wieser,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 5, 8, 9 und 29 BV (Zivilprozess; Kosten und Parteientschädigung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 7. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 19. Juli 2002 reichte X.________ (Beschwerdeführerin) beim Kreispräsidenten Thusis als Vermittler gegen die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) Klage ein, wobei sie folgende Anträge stellte:
1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch Ausübung des ihr zustehenden Vorkaufsrechts an die Stelle der Beklagten in den zwischen ihr und der A.________ AG am 27. März 2002 auf dem Grundbuchamt Thusis abgeschlossenen Grundstückkaufvertrag betreffend in der Gemeinde C.________ Parz. Hauptbuchblatt Nr. __1 Grundbuchpläne _1 und _2 sowie Parz. Hauptbuchblatt Nr. __2 Grundbuchplan Nr. _2 und Parz. Hauptbuchblatt Nr. __3 Grundbuchplan Nr. _2 sowie in der Gemeinde B.________ Parz. Hauptbuchblatt Nr. __4 Grundbuchplan Nr. _3 eingetreten ist.
2. Das Grundbuchamt Thusis sei anzuweisen, den Eintrag der Beklagten als Eigentümerin der vorerwähnten Parzellen im Grundbuch zu löschen und an ihrer Stelle die Klägerin einzutragen, nachdem sie sich darüber ausgewiesen hat, dass sie
a) den Kaufpreis von Fr. 2'585'000.00 sichergestellt oder bezahlt hat,
b) die Bewilligung bezüglich Erwerb landwirtschaftlicher Parzellen besitzt."
Mit Prozesseingabe vom 22. Oktober 2002 unterbreitete die Beschwerdeführerin die Streitsache mit gleichlautenden Rechtsbegehren dem Bezirksgericht Hinterrhein.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2003 ab (Dispositiv Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 146.- und die Gerichtskosten von total Fr. 32'530.-, bestehend aus Gerichtsgebühren von Fr. 31'700.- (inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 25'850.-), Schreibgebühren von Fr. 610.- und Barauslagen von Fr. 220.- (Dispositiv Ziffer 2, 1. Halbsatz). Ferner verpflichtete es die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 73'561.50 zu entrichten (Dispositiv Ziffer 2, 2. Halbsatz).
B.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, und beantragte, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Gemäss ihren Begehren sollten die Gerichtsgebühren lediglich auf Fr. 5'850.- und die Parteientschädigung lediglich auf Fr. 21'861.- festgesetzt werden. Ziffer 1 des bezirksgerichtlichen Urteils wurde nicht angefochten. Im Streit stand und steht somit ausschliesslich der Kostenentscheid.
Mit Urteil vom 7. September 2004 trat das Kantonsgericht auf die Berufung insoweit nicht ein, als sie sich gegen die Höhe der Gerichtsgebühren richtete. Soweit sie sich gegen den Umfang der Parteientschädigung richtete, wies es die Berufung ab.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Gleiches beantragt das Kantonsgericht und verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzeigen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1.; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht überspitzten Formalismus vor, indem es auf die Berufung betreffend die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren nicht eingetreten ist und die Berufung insoweit nicht als Beschwerde entgegengenommen hat.
2.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 39 E. 2a). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch (BGE 130 V 177 E. 5.4).
2.2 Das Kantonsgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass vom Grundsatz, wonach der Kostenentscheid den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten unterliege wie die Hauptsache, eine Ausnahme bezüglich der Kostenhöhe gelte. Der Betroffene, der gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren bei dem mit der Streitsache befassten Gerichtspräsidenten eine begründete Kostenabrechnung erwirkt habe und hiermit nicht einverstanden sei, müsse sich insoweit, als er eine Missachtung des Kostentarifs rügen wolle, gegen den Kostenentscheid in analoger Anwendung der Art. 232 ff. ZPO-GR mittels Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss zur Wehr setzen. Das innert 20 Tagen seit Zugang der präsidialen Auskunft zu ergreifende Rechtsmittel (Art. 13 der Kostenverordnung) sei schriftlich einzureichen; es habe einen Antrag zu enthalten und sei kurz zu begründen (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO-GR). Nach den Akten habe die Beschwerdeführerin nichts dergleichen vorgekehrt. Ihrer Berufungserklärung vom 8. März 2004, welche an sich auch die Beschwerdefrist wahren würde, könne zwar entnommen werden, dass sie eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr inklusive Streitwertzuschlag von Fr. 31'700.- auf für sie genehme Fr. 5'850.- erreichen wolle. Da für diesen Antrag indessen jede Begründung fehle, verbiete es sich, die Eingabe vom 8. März 2004 in Bezug auf die Kostenberechnung als Beschwerde entgegenzunehmen.
2.3 Das Bundesgericht anerkennt die Konversion eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges, sofern die formellen Voraussetzungen desselben erfüllt sind (BGE 126 III 431 E. 3 S. 437; 113 Ia 84 E. 3c S. 90; 107 II 233 E. 1). Umgekehrt kommt aber, selbst wenn Letzteres zutrifft, eine verweigerte Konversion nicht stets einem überspitzten Formalismus gleich (BGE 113 Ia 84 E. 3c S. 90 und E. 4). Vorliegend hat das Kantonsgericht eine Konversion abgelehnt, weil die formellen Voraussetzungen der Beschwerde nicht erfüllt waren.
2.4 Nach Art. 233 Abs. 2 ZPO-GR ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erscheint die Kurzbegründung als Gültigkeitserfordernis. Dass die fehlende Begründung ein verbesserungsfähiger Mangel wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und geht aus der Bündner Zivilprozessordnung nicht hervor. Die Vorschrift, dass ein Rechtsmittel innert der Rechtsmittelfrist bereits begründet eingereicht werden muss, ist nichts Aussergewöhnliches (vgl. z.B. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG für die eidgenössische Berufung) und stellt für sich keine übermässige Formstrenge dar. Vielmehr dient sie einem beförderlichen Ablauf des Verfahrens.
Dem genannten Erfordernis kam die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. März 2004 in keiner Weise nach. Darin enthalten sind lediglich die Anträge, aus denen sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - die Begründung nicht von selbst ergibt. Der Schluss des Kantonsgerichts, die Berufungserklärung vom 8. März 2004 erfülle mangels schriftlicher Kurzbegründung die Formvorschriften einer Beschwerde nicht, ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe mit ihrer Berufungsbegründung vom 18. Mai 2004 dem Erfordernis einer Kurzbegründung entsprochen. Damit übersieht sie, dass die vom Gesetz für das Rechtsmittel der Beschwerde geforderte Kurzbegründung - anders als bei der Berufung - in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und nicht nachträglich geliefert werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. März 2004 die formellen Erfordernisse einer Beschwerde erfüllte und somit als solche entgegengenommen werden konnte, war demnach die Berufungsbegründung vom 18. Mai 2004 nicht zu berücksichtigen. Auch in der Literatur zur bündnerischen Zivilprozessordnung wird ausgeführt, eine Berufung müsse, obwohl sie an sich keiner Begründung bedürfe, mit einer solchen versehen sein, damit sie in eine Beschwerde umgewandelt werden könne; ansonsten genüge sie den Anforderungen an eine Beschwerde nicht und könne sie nicht als solche an die Hand genommen werden (vgl. Marco Ettisberger, Der Bündner Zivilprozess im Überblick unter besonderer Berücksichtigung einzelner Verfahrensarten, Diss. Zürich 1987, S. 71). Das Kantonsgericht ist daher nicht in überspitzten Formalismus verfallen, als es eine Konversion der Berufungserklärung in eine Beschwerde ablehnte und auf die Berufung betreffend die Gerichtsgebühren nicht eintrat.
3.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der erstinstanzliche Gerichtskosten-Streitwertzuschlag sei unvereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und verletze somit das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot nach Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV . Auf diese - im Übrigen nicht weiter begründeten - Rügen ist nicht einzutreten. Nachdem das Kantonsgericht auf die Berufung betreffend die Höhe der Gerichtsgebühren nicht eintrat, ist einzig zu prüfen, ob sein Nichteintretensentscheid vor dem angerufenen verfassungsmässigen Recht stand hält (vgl. die vorstehende Erwägung 2). Eine materielle Überprüfung der beanstandeten Gerichtsgebühren fällt dagegen ausser Betracht (vgl. BGE 109 Ia 248 E. 1 S. 250; ferner: BGE 121 I 1 E. 5a/aa und bb S. 10 f.).
4.
Betreffend die von der ersten Instanz der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 15'500.-, Barauslagen von Fr. 1'265.70, einem Interessenwertzuschlag von Fr. 51'600.- (2 % von Fr. 2'580'000.-) sowie Mehrwertsteuern von Fr. 5'195.80, beanstandet die Beschwerdeführerin den Interessenwertzuschlag von Fr. 51'600.-. Sie wirft dem Kantonsgericht insofern Willkür (Art. 9 BV), einen Verstoss gegen die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung der Parteientschädigung für den Rechtsvertreter ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; 118 Ia 133 E. 2b S. 134).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Das Kantonsgericht führt aus, die Prozessentschädigung, die einer anwaltlich vertretenen Partei zu entrichten sei, werde sowohl hinsichtlich des Arbeitsaufwandes wie des Interessenwertzuschlages nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV) festgelegt.
Nach Art. 5 dieses Regelwerks kann zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar ein Zuschlag erhoben werden, der nach dem jeweiligen Interessenwert abzustufen ist. Der Interessenwert wird analog den Regeln der ZPO betreffend Feststellung des Streitbetrages bestimmt. Bei einem Interessenwert über Fr. 1'000'000.- beträgt der Zuschlag 2 % des Interessenwertes (Art. 5 Abs. 2 Satz 3). Der Interessenwertzuschlag soll in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen. Beträgt das nach Zeitaufwand berechnete Honorar nicht mehr als Fr. 3'000.-, darf der Interessenwertzuschlag 100 % des Honorars nach Zeitaufwand nicht übersteigen (Art. 5 Abs. 3).
4.3 Nach Meinung der Beschwerdeführerin ging das Kantonsgericht in "absolut willkürlicher Weise" von einem unrichtigen, nämlich zu hohen Streitwert von Fr. 2'585'000.- aus. Der Interessen- bzw. Streitwert des von der Beschwerdeführerin als Feststellungsklage konzipierten Prozesses habe offensichtlich nicht im vereinbarten Kaufpreis von Fr. 2'585'000.- bestanden, sondern in der allfälligen Differenz zwischen dem Wert der Kaufgegenstand bildenden Liegenschaften und dem zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten Kaufpreis.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Ausführungen überhaupt den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge zu genügen vermag (vgl. Erwägung 1 hiervor), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht nahm an, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer in die Form einer Feststellungsklage gekleideten Leistungs- bzw. Gestaltungsklage erreichen wollen, dass ihr gestützt auf ihre Erklärung, ein ihr (angeblich) zustehendes Kaufrecht (recte Vorkaufsrecht) ausüben zu wollen, und gegen Entrichtung des Betrages von Fr. 2'585'000.- das Eigentum an bestimmten Grundstücken verschafft werde, welche die A.________ AG zum genannten Preis der Beschwerdegegnerin veräussert habe. In solchen Fällen entspreche der Streit- bzw. Interessenwert der Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Damit befindet sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Streitwert bei Klagen auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vorkaufsrechts dem vereinbarten Kaufpreis entspricht (BGE 97 II 277 E. 1; 81 II 73 E. 2).
Willkür im Zusammenhang mit der Festlegung des Interessenwertes ist nicht dargetan.
4.4 Für den Fall, dass sich der Interessenwert tatsächlich auf Fr. 2'585'000.- belaufen sollte, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der gewährte Interessenwertzuschlag von mehr als 300 % des Honorars nach Zeitaufwand in einem angemessen Verhältnis zu demselben stehe, wie dies Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze des BAV vorschreibe.
Das Kantonsgericht erwog zur Höhe des Interessenwertzuschlages, dass bei einem Interessenwert von rund 2,58 Millionen Franken zwei Prozent hievon als Zuschlag grundsätzlich korrekt seien, entspreche dies doch den Vorgaben der Honoraransätze des BAV (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 3). Grund zum Eingreifen bestünde, wenn der an sich korrekt berechnete Interessenwertzuschlag in einem Missverhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stünde. Wann dieser Punkt erreicht sei, müsse im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln entschieden werden; solche fänden sich denn auch weder in den Honoraransätzen des BAV noch in der einschlägigen Gerichtspraxis. Immerhin könne aus der Vorschrift, wonach der Interessenwertzuschlag nicht höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein dürfe, wenn sich dieses auf Fr. 3'000.- oder auf einen tieferen Betrag belaufe, ohne weiteres abgeleitet werden, dass diese Grenze bei Verfahren, die für die obsiegende Partei mit grösseren Umtrieben verbunden gewesen seien, regelmässig überschritten werden dürfe.
Die Beschwerdeführerin spricht dieser letzteren Überlegung des Kantonsgerichts die Logik ab, weil die obsiegende Partei bei solchen aufwändigeren Verfahren mit einem höheren Honorar nach Zeitaufwand und einem entsprechend höheren Interessenwertzuschlag ohnehin zusätzlich honoriert würde.
Die Kritik verfängt nicht. Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze des BAV limitiert den Interessenwertzuschlag ausdrücklich nur für Honorare nach Zeitaufwand von Fr. 3'000.- und weniger auf 100 % des Honorars nach Zeitaufwand. Daraus durfte das Kantonsgericht willkürfrei schliessen, dass diese Limite für darüber liegende Honorare nach Zeitaufwand nicht gilt und der Interessenwertzuschlag insoweit mehr als 100 % des Honorars nach Zeitaufwand ausmachen darf, ungeachtet dessen, dass bei aufwändigeren Prozessen schon das entsprechende Honorar höher ausfällt.
4.5 Weiter erwog das Kantonsgericht mit Blick auf einen publizierten Entscheid, dass auf der anderen Seite Zuschläge, die mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand ausmachten, kaum je gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei vor allem von Belang, dass es sich um eine durchaus anspruchsvolle Streitsache gehandelt habe. Wie das unbestritten gebliebene Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 15'500.- zeige, habe die Bewältigung der Angelegenheit einen beträchtlichen Einsatz erfordert. Dann aber erscheine ein Interessenwertzuschlag von etwas mehr als dreihundert Prozent keineswegs übersetzt, dies auch im Vergleich zur jüngeren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht vermöge mit diesen Erwägungen seiner Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. Da es sich bei der Frage, ob der Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehe, um eine Ermessenssache handle, gälten höhere Anforderungen an die Begründung eines Entscheids.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b). Die verfassungsrechtlich geforderte Begründungsdichte ist nicht einheitlich festgelegt. Unter anderem gilt aber, dass umso höhere Anforderungen an die Begründung eines Entscheids zu stellen sind, je grösser der Spielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110).
Vorliegend ist das Kantonsgericht diesen Anforderungen gerecht geworden. Es hat seinen Entscheid gestützt auf sachliche Kriterien (Schwierigkeit des Falles, erforderlicher Einsatz) und in Beachtung der bisherigen Rechtsprechung gefällt und mit entsprechenden Erwägungen begründet. Die Begründung erlaubt nachzuvollziehen, wie das Kantonsgericht sein Ermessen ausübte und von welchen Überlegungen es sich leiten liess.
Von einer "unbesehenen" Übernahme des in den Honoraransätzen des BAV "als fakultativen Interessenwertzuschlag enthaltenen maximalen Pauschaltarifs" kann nicht die Rede sein. Das Kantonsgericht durfte angesichts des Interessenwertes von Fr. 2'585'000.- von einem Zuschlag von 2 % des Interessenwertes ausgehen, wie in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Honoraransätze des BAV vorgesehen. Anschliessend prüfte es in Nachachtung von Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze des BAV die Angemessenheit des Zuschlags im Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass das Kantonsgericht sein Ermessen in missbräuchlicher und damit willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Wie bereits erwähnt, zog es sachliche Kriterien heran und berücksichtigte die bisherige Praxis. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Streitsache sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gewesen, so beharrt sie lediglich auf ihrem eigenen Standpunkt, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Annahme des Kantonsgerichts, es habe sich um eine anspruchsvolle Streitsache gehandelt, willkürlich sein soll. Ebenso wenig vermag die angebliche Ausserachtlassung des allgemeinen Gesichtspunktes, wonach die anwaltliche Arbeit und die anwaltliche Verantwortung nicht immer von der Höhe des Interessenwertes abhingen, den Vorwurf einer Verletzung "der aus Art. 9 und 29 BV abgeleiteten Begründungspflicht" zu belegen. Zum einen wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin diesen Gesichtspunkt im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Zum andern ist ohnehin nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt.
Die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Frage, ob der gewährte Interessenwertzuschlag in einem angemessen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht, erweist sich als unbegründet.
4.6 Fehl geht auch die Berufung auf das Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (BGE 130 II 225 E. 2.3). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Kausalabgabe, sondern um eine ausseramtliche Entschädigung der obsiegenden Partei für die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen Kosten. Auf eine solche Entschädigung findet das Äquivalenzprinzip im genannten Sinne keine Anwendung.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: