Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 13/05
Urteil vom 12. Mai 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
L.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. November 2004)
Sachverhalt:
A.
L.________, geboren 1946 und im Haushalt tätig, erlitt im Januar 2001 einen Autounfall, wobei sie sich eine Schulterverletzung zuzog. Sie meldete sich am 13. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische Abklärungen vornahm (unter anderem Einholen eines Berichtes der Hausärztin Frau Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH/Kardiologie, vom 16. Juli 2002 mit je einem Bericht des Spitals X.________ vom 14. Juni 2002 und des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Mai 2001). Weiter veranlasste die Verwaltung eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 7. Februar 2003). Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da L.________ nur im Umfang von 28 % im Haushalt eingeschränkt sei, was mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 bestätigt wurde.
B.
Die dagegen - unter Beilage eines undatierten Berichtes der Frau Dr. med. B.________ - erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. November 2004 ab, wobei es allerdings eine Einschränkung im Haushalt von 35.4 % annahm.
C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr spätestens ab Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für ihren Ehemann zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (Dezember 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
Korrekt sind die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne des Art. 8 Abs. 3 ATSG anhand eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Darauf wird verwiesen.
1.2 Die Versicherte hat sich bereits im Juni 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Dasselbe gilt für die bisherige Praxis zum Betätigungsvergleich (Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04; Zusammenfassung in HAVE 2004 S. 316).
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Höhe des Invaliditätsgrades. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Invalidität anhand eines Betätigungsvergleichs festzusetzen ist.
2.1 Die Vorinstanz erachtet weitere medizinische Abklärungen als nicht notwendig und stellt für die Invaliditätsbemessung auf den Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 7. Februar 2003 ab, wobei sie jedoch einige Korrekturen vornimmt. In der Folge schliesst sie auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35.4 %.
2.2 Die Versicherte rügt zunächst, dass die Sache medizinisch ungenügend abgeklärt sei; es müsse festgestellt werden, welche Tätigkeiten ihr medizinisch überhaupt noch zumutbar seien.
Mit Bericht vom 16. Juli 2002 hat Frau Dr. med. B.________ die Diagnose einer frozen shoulder gestellt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen; weiter hat sie - allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - einen Diabetes mellitus, eine Adipositas sowie eine Depression diagnostiziert. Die Hausärztin hat weiter ausgeführt, dass starke Schmerzen bestünden, der Schlaf gestört und die Beschwerdeführerin trotz intensiver Versuche nicht zu aktivieren sei, sowie dass an der rechten Schulter eine massive Bewegungseinschränkung vorliege. Auch Dr. med. J.________ rapportierte im Bericht vom 28. Mai 2001 über ein äussert schmerzhaftes Schultergelenk mit eingeschränkter Funktion sowie über globale Elevation bis 80° und kaum prüfbarer Rotation; in diesem Bericht wird zudem - wie auch in demjenigen des Spitals X.________ vom 14. Juni 2002 - von einer Selbstlimitierung gesprochen.
Die medizinische Aktenlage ist für die Abklärung im Haushalt ausreichend: Es ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen den rechten Arm nicht braucht, obwohl eine gewisse Aktivierung zumutbar resp. gemäss der Auffassung des Spitals X.________ vom 14. Juni 2002 sogar erwünscht ist. Weiterer medizinischer Abklärungen bedarf es nicht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im Aufgabenbereich nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04, mit Hinweisen). Schliesslich enthält der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte undatierte (wahrscheinlich Mitte Januar 2004 verfasste) Bericht der Frau Dr. med. B.________ keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die medizinische Situation bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) verändert hat. Wenn in diesem Bericht zudem ausgeführt wird, die Versicherte könne sich nicht waschen, nicht selber die Notdurft verrichten, sich nicht allein anziehen, nicht einkaufen und nicht kochen, widerspricht dies den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Februar 2003, anlässlich derer sie keine derart weitgehenden Einschränkungen genannt hat; für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen dagegen - wie bereits erwähnt - keine Anhaltspunkte vor (was insbesondere auch für die geltend gemachte Depression zutrifft).
2.3 Die Bemessung der Invalidität basiert auf dem Abklärungsbericht vom 7. Februar 2003 (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines solchen Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Abklärungsbericht vom 7. Februar 2003 sei der Tätigkeitsbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" zu Unrecht nur mit 20 % gewichtet worden; "aufgrund der konkreten Umstände" sei dieser Bereich vielmehr mit 30 % zu gewichten.
Die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche durch die Abklärungsperson verlangt naturgemäss einen Ermessensspielraum. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch Unangemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides gerügt werden (Art. 132 lit. a OG). Dabei geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2). Es werden aber weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Gewichtung erwähnt, noch sind solche ersichtlich und es ist auch nicht klar, zu Lasten welcher anderen Tätigkeitsbereiche die Ausdehnung erfolgen sollte. Bei der Gewichtung des Bereiches "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass (im Gesundheitsfall) die Betreuung der beiden Enkelkinder nur (aber immerhin) während der Woche und am Tag geplant war, während sie zu den übrigen Zeiten von den Eltern hätten versorgt werden sollen, was eine eher geringere Gewichtung rechtfertigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gewichtung nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
2.5 Der Abklärungsbericht vom 7. Februar 2003 erfüllt die von der Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl. Erw. 2.3 hievor), so dass grundsätzlich auf ihn abgestellt werden kann. Überdies ist die Abklärungsperson anlässlich des Besuchs vom 3. Februar 2003 von einer auszubildenden Person begleitet worden, weshalb anzunehmen ist, die Abklärung sei infolge des Ausbildungszwecks hier besonders sorgfältig vorgenommen worden.
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Abklärungsperson zu Recht auch die Mithilfe der Familienmitglieder berücksichtigt, da die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) auch diese umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; vgl. auch SVR 2004 IV Nr. 30 S. 93 Erw. 2.3 [in BGE 130 V 97 nicht publiziert]). Was die Gesundheitsprobleme des Ehemannes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Behinderung im Aufgabenbereich durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird, was auch für die Ermittlung des - aus gesundheitlicher Sicht - zumutbaren Umfangs der Mithilfe der Familienangehörigen gilt (Urteil R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04). Da der Ehemann der Versicherten eine Invalidenrente bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist seine Mithilfe im Übrigen in einem relativ grossen Umfang zumutbar, da die verschiedenen Tätigkeiten zeitlich etappiert werden können. Im Rahmen der Abklärung vom 7. Februar 2003 hat die Verwaltung im Weiteren zu Recht berücksichtigt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre Enkel während der beruflichen Abwesenheit der Eltern betreuen würde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist bei der Haushaltsabklärung jedoch nicht zu beachten, dass der Sohn und seine Familie im Gesundheitsfall nicht mehr in der Wohnung der Versicherten wohnen würden. Denn einerseits war die Wohnsituation bereits vor dem Unfall im Januar 2001 mit der heutigen Lage identisch (insbesondere ist das Enkelkind schon im Jahr 2000 geboren worden). Zudem hat die Verwaltung im Rahmen der Berücksichtigung der Wohnsituation vom aktuellen Zustand auszugehen und diesen in ihre Einschätzung einzubeziehen (wenn nicht gewisse Änderungen zumutbar sind, wie hier z.B. die Benützung von Reinigungssprays oder ähnlichem für die Badezimmerreinigung). Dies steht im Übrigen nicht im Widerspruch zur Berücksichtigung der hypothetischen Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre Enkelkinder betreuen würde. Denn der hypothetische Einbezug der Kinderbetreuung im Gesundheitsfall ist notwendig, um die Einschränkung im Aufgabenbereich (hier: Haushalt) überhaupt feststellen zu können.
2.6 Wie die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Gesamtaufwandes verlangt auch die Einschätzung der Einschränkung innerhalb der einzelnen Bereiche einen Ermessenspielraum, wobei das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. Erw. 2.4 hievor). Dieser Gedanke ist bei der inhaltlichen Überprüfung des Abklärungsberichtes vom 7. Februar 2003 zu berücksichtigen.
2.6.1 Die Einschränkungen in den Bereichen "Haushaltführung" sowie "Verschiedenes" sind zu Recht nicht bestritten.
2.6.2 Im Bereich "Ernährung" ist die Versicherte der Auffassung, es sei nicht bloss eine Einschränkung von 20 % (IV-Stelle) resp. 30 % (Vorinstanz), sondern eine solche von 80 % anzunehmen. Sie könne als Rechtshänderin mit der linken Hand nur "gewisse Handreichungen vornehmen"; Arbeiten im Umfang von 70 % auszuführen sei "schlechterdings ausgeschlossen". Dies ist nicht überzeugend: Auch mit nur einer Hand sind der Beschwerdeführerin viele Tätigkeiten in der Küche möglich, insbesondere können einfache Gerichte - wie z.B. Spaghetti - ohne weiteres auch mit einer Hand gekocht werden (unabhängig davon, dass der Versicherten die Verwendung der rechten Hand für gewisse Hilfestellungen zumutbar wäre; vgl. Erw. 2.2 hievor); dies gilt erst recht, wenn der (anwesende) Ehemann die schwereren Arbeiten wie z.B. das Abschütten des Wassers vornimmt. Werden Halb- und Fertiggerichte verwendet, weitet sich der Umfang der möglichen Tätigkeiten nochmals aus. Es liegen somit keine triftigen Gründe vor, um von der Einschätzung der Verwaltung resp. des kantonalen Gerichts abzuweichen; welche dieser beiden Einschätzungen letztlich zutrifft, kann offen bleiben (vgl. Erw. 2.7 hienach).
2.6.3 Auch im Bereich "Wohnungspflege" steht der Beschwerdeführerin - sogar wenn nur die Möglichkeiten des linken Armes und der linken Hand berücksichtigt werden - ein relativ grosses Feld an zumutbaren Tätigkeiten offen, inbesondere da hier die Mithilfe der Familienangehörigen ebenfalls zumutbar ist. Die Annahme einer Einschränkung von 25 % durch Verwaltung resp. 40 % durch das kantonale Gericht ist deshalb nicht zu beanstanden, wobei offen bleiben kann, welche Annahme letztlich zutreffend ist (vgl. Erw. 2.7 hienach).
2.6.4 Warum im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen und allfälliger Hilfsmittel (z.B. Einkaufswagen/Trolley, mit dem die Waren nach Hause gezogen werden können) eine Einschränkung bestehen sollte, ist nicht einzusehen.
2.6.5 Auch im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" ist die von IV-Stelle (0 %) resp. Vorinstanz (10 %) angenommene Einschränkung nicht unangemessen, wobei offen bleiben kann, welche Annahme letztlich zutrifft (vgl. Erw. 2.7 hienach). Insbesondere ist das Zusammenlegen einzelner Wäschestücke - entgegen der in der Einsprache geäusserten Auffassung - auch nur mit einer Hand möglich, da die Wäsche ja auf einer Unterlage und nicht in der Luft zusammengelegt wird. Wird die rechte Hand zusätzlich als Hilfshand eingesetzt (was medizinisch zumutbar wäre; vgl. Erw. 2.2 hievor), ist eine (grössere) Einschränkung erst recht nicht ersichtlich.
2.6.6 Schliesslich sind im Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine 90 % überschreitende Einschränkung als näher liegend erscheinen liessen.
2.7 Damit hat es bei der Einschränkung von 28 % gemäss IV-Stelle resp. 35.4 % gemäss Vorinstanz sein Bewenden. Da in beiden Fällen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert, kann letztlich offen bleiben, welche der beiden Auffassungen zutreffend ist.
Dieses Resultat deckt sich im Übrigen mit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten "Neunerprobe": In Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen (vornehmlich nur Tätigkeit mit der linken Hand und dem linken Arm; Möglichkeit, mit der rechten Hand Hilfestellung zu geben) sowie der Mithilfe der Familienangehörigen (insbesondere des nicht erwerbstätigen Ehemannes) erscheint es als durchaus zutreffend, dass die Versicherte ihr Pensum als Hausfrau - in Etappen auf den ganzen Tag verteilt - im Umfang zwischen rund 65 % (gemäss kantonalem Gericht) resp. 72 % (gemäss Verwaltung) durchführen kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: