BGer 1P.97/2005 |
BGer 1P.97/2005 vom 13.05.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.97/2005 /gij
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Urteil vom 13. Mai 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 21. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 13. Februar 2004 wegen Raubes, mehrfachen vollendeten Versuches des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu zwei Jahren Gefängnis und fünf Jahren Landesverweisung. In Bezug auf den hier interessierenden Raubüberfall hielt es für erwiesen, dass X.________ am späten Abend des 25. Februar 2002, zusammen mit fünf Komplizen, beim Reusssteg in Luzern, Y.________ überfallen, ihm unter Gewaltanwendung sein Portemonnaie weggenommen und anschliessend versucht hat, mit den gefundenen Kreditkarten Geld zu beziehen.
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X.________ appellierte gegen seine Verurteilung wegen Raubes und mehrfachen vollendeten Versuches des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Auf Appellation von X.________ hin hob das Obergericht des Kantons Luzern am 21. September 2004 den Schuldspruch wegen mehrfachen vollendeten Versuches des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage auf, bestätigte indessen die Verurteilung wegen Raubes. Am Strafmass änderte es nichts.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Februar 2005 wegen Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
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Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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C.
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Am 1. März 2005 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen nicht.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es seinen Antrag auf Einvernahme des Zeugen A.________ an der obergerichtlichen Hauptverhandlung abgelehnt habe. Ohne persönlichen Eindruck des Zeugen sei es gar nicht in der Lage gewesen, dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Dazu komme, dass er an der Konfrontationseinvernahme mit A.________ nicht anwaltlich vertreten und auf sich allein gestellt gewesen sei: Dies allein müsse schon zur Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids führen.
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2.2 Der Anspruch des Angeklagten, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, gehört zu den Grundzügen des von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von den Art. 29 - 32 BV garantierten rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135). Es genügt jedoch, dass der Beschuldigte einmal während des Verfahrens die Gelegenheit hat, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen; die erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen verpflichten den Strafrichter nicht, diesen Anspruch unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung zu erfüllen (BGE a.a.O. E. 6c/aa S. 134 und 6c/ee S. 136 f.).
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2.3 Der Beschwerdeführer wurde von der ausserordentlichen Amtsstatthalterin am 5. September 2003 mit dem Belastungszeugen A.________ konfrontiert. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde war er bei dieser Konfrontation keineswegs auf sich allein gestellt, sondern durch Rechtspraktikant B.________ verbeiständet. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass er seine Rechte bei dieser Konfrontation nicht vollumfänglich wahren konnte. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das für das Luzerner Appellationsverfahren ein striktes Unmittelbarkeitsprinzip gelte. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht den Antrag auf Einvernahme von A.________ an der Appellationsverhandlung ohne Verfassungsverletzung abweisen, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Aus der Begründung ergibt sich, dass er mit der zweiten Rüge dem Obergericht vorwirft, von ihm einen Entlastungsbeweis verlangt und ihn verurteilt zu haben, weil er diesen nicht habe erbringen können. Damit spricht er den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweislastregel an.
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3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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3.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). Diese bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
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3.3 Das Obergericht stellte bei seinem Schuldspruch einmal auf die Aussage von A.________ ab, der bereits an der polizeilichen Befragung vom 3. und 5. Juli 2002 zugegeben hatte, am Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Dieser sagte von Anfang an aus, dass der Beschwerdeführer am Überfall beteiligt war und dabei das Opfer festgehalten habe. Es konnte keinen plausiblen Grund finden, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, und sah im Umstand, dass sich der Zeuge in einem untergeordneten Punkt in Widersprüche verstrickte - bei der Frage, ob er den Peugeot, den die Täter vor und nach dem Überfall benützten, dem Beschwerdeführer vor oder nach diesem Ereignis abgekauft habe - keinen Grund, seinen Belastungen keinen Glauben zu schenken. Als weiteres starkes Indiz für die Schuld des Beschwerdeführers wertet das Obergericht dessen Aussage bei der Polizei, welche es als "indirektes Geständnis" bezeichnet, weil sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf verwahrte, Leute zusammenzuschlagen um ihnen Geld abzunehmen, obwohl ihm ein derartiger Vorwurf damals noch gar nicht gemacht worden war. Zudem bestätigten die am Überfall mitbeteiligten C.________ und D.________ bei ihrer polizeilichen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer beim Überfall das Opfer festgehalten habe. Diese Aussagen hält das Obergericht für glaubhaft, während es ihre Widerrufe in der Konfrontation auf Angst vor Repressalien seitens des Beschwerdeführers zurückführt.
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3.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, die auf verschiedenen sich gegenseitig stützenden Beweismitteln und Indizien beruht, erschöpft sich in appellatorischer, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik. Er legt bloss seine Sicht der Dinge dar, nach welcher die ihn belastenden Mittäter unglaubwürdig sind oder von den Ermittlungsbehörden mit der Androhung, die Untersuchungshaft zu verlängern, eingeschüchtert und zu "gefälligen Aussagen" gezwungen oder Befragungsmethoden unterzogen wurden, denen sie nicht gewachsen waren. So bezeichnet er beispielsweise den Zeugen A.________ als unglaubwürdig. Dieser sei ein "schwerer Junge, kalt und berechnend". Zudem "gehöre zur Eigenart seiner Volksgruppe, die Schuld auf möglichst verschiedene Schultern zu legen". Derartige Vorbringen - einmal abgesehen davon, dass es sich dabei mehr um Allgemeinplätze und Unterstellungen als um stichhaltige Argumente handelt - sind nicht geeignet, die obergerichtliche Indizienkette ernsthaft zu erschüttern und die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.5 Der Beschwerdeführer sieht den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil das Obergericht auf die Aussage von A.________ abgestellt habe mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe keinen Grund dafür nennen können, weshalb ihn der Zeuge zu Unrecht belasten sollte. Das Obergericht hat - unter anderem - auf diese Aussage abgestellt, weil es keinen Anhaltspunkt dafür finden konnte, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dadurch die Unschuldsvermutung verletzt haben sollte. Dass dem Beschwerdeführer selber auch kein solcher Grund einfiel, ist nicht geeignet, diesen Schluss als willkürlich oder sonstwie unzulässig nachzuweisen. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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