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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 7/05
Urteil vom 20. Mai 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
D.________, 1941, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg,
Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
(Entscheid vom 22. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
D.________, geboren 1941, bezog bis Ende März 2003 eine Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen; ab April 2004 erhält sie eine Altersrente der AHV. Nachdem ihr Ehemann auf Anfang 2004 frühpensioniert worden war, verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 28. Mai 2004 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2004, da die nunmehr allein aus Renten bestehenden (und deshalb voll anrechenbaren) Einkommen höher als die anerkannten Ausgaben seien; mit der gleichen Verfügung forderte die Verwaltung zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2538.- zurück, wobei sie einen Teil davon mit den Diätkosten für das Jahr 2003 in Höhe von Fr. 2100.- verrechnete. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Verfügung von Mai 2004.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einpracheentscheides seien ihr weiterhin Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Sie reicht eine Bestätigung der Stiftung A.________ vom 31. Januar 2005 über die Höhe der im Jahr 2004 durch ihren Ehemann bezogenen Übergangsrente ein.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 2, 2a und 2c ELG) und deren Berechnung (Art. 3a ELG), insbesondere die dabei zu berücksichtigenden Einnahmen (Art. 3c ELG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2004 sowie die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung über den nach Verrechnung mit den Diätkosten für 2003 verbleibenden Restbetrag von Fr. 438.-.
2.1 Das kantonale Gericht kommt zum Schluss, dass die anrechenbaren Einnahmen die nach ELG anerkannten Ausgaben übersteigen und deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr bestehe. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die vom Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2004 bezogene Rente für die Berechnung der Anspruchsberechtigung vollumfänglich berücksichtigt werden müsse, was beim vorher erzielten Erwerbseinkommen nicht der Fall gewesen sei.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einerseits unter Hinweis auf die Rentenbescheinigung der Stiftung A.________ vom 31. Januar 2005 geltend gemacht, dass die Übergangsrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht - wie angenommen - jährlich Fr. 43'524.- sondern nur Fr. 30'324.- betrage. Andererseits wird ausgeführt, dass sich trotz AHV-Rente und Übergangsrente des Ehemannes die finanzielle Situation der Familie nicht verändert habe.
2.2 In der "Rentenbescheinigung für die Steuererklärung" vom 31. Januar 2005 hat die Stiftung A.________ angegeben, sie habe im Jahr 2004 eine Rente in Höhe von Fr. 30'324.- an den Ehemann der Beschwerdeführerin ausgerichtet. Im Rahmen des Schriftenwechsels reicht die Ausgleichskasse eine neue Rentenbescheinigung der Stiftung A.________ vom 25. April 2005 ein, welche diejenige vom 31. Januar 2005 ersetzt und worin bestätigt wird, dass im Jahr 2004 eine Rente in Höhe von Fr. 43'524.- bezahlt worden ist. Damit hat die Verwaltung diesen Betrag zu Recht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Dass Letztere anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich und bietet deshalb zu keinen Weiterungen Anlass (BGE 110 V 53 Erw. 4a). In der Folge besteht ab Januar 2004 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen; die Höhe der Rückforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre finanzielle Situation habe sich seit Januar 2004 im Vergleich zu vorher nicht verändert. Dies mag wohl zutreffen, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass nach der Konzeption des Gesetzes Erwerbseinkommen (hier der frühere Lohn des Ehemannes) und Ersatzeinkommen (hier die Überbrückungsrente des Ehemannes) verschieden zu berücksichtigen sind: Nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG ist von Erwerbseinkünften (wie hier dem bis Ende 2003 bezogenen Lohn) bei Ehepaaren ein Freibetrag von Fr. 1500.- abzuziehen und der Restbetrag bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen nur zu zwei Dritteln zu berücksichtigen, während nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (wie hier die Überbrückungsrente) vollumfänglich anzurechnen sind. Das bedeutet, dass sich mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Beginn des Fliessens eines Ersatzeinkommens in Form einer Rente die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bemessung der Ergänzungsleistungen verändert haben, auch wenn die finanziellen Verhältnisse als solche im Wesentlichen gleich geblieben sind. Darauf hat das kantonale Gericht zu Recht hingewiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: