BGer 5P.111/2005 |
BGer 5P.111/2005 vom 23.05.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.111/2005 /bnm
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Urteil vom 23. Mai 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________,
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2. X.________,
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3. W.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV etc. (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 11. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Appellationsverfahren betreffend das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land, I. Abteilung, vom 27. Dezember 2004 wurde der Appellant, Z.________, mit Verfügung vom 11. Februar 2005 aufgefordert, bis Donnerstag, 24. Februar 2005, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'600.-- zu leisten, ansonsten auf die Appellation nicht eingetreten werde. Am 20. Februar 2005 ersuchte der Appellant um Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 500.--, was ihm mit Verfügung vom 21. Februar 2005 unter Berufung auf die Angemessenheit des verlangten Vorschusses verweigert wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlungsfrist bis Mittwoch, 2. März 2005, erstreckt. Diese eingeschrieben versandte Verfügung kam am 9. März 2005 von der Post zurück mit dem Vermerk "nicht abgeholt". Am 24. Februar 2005 bezahlte der Appellant einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--.
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B.
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Mit Entscheid vom 11. März 2005 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf die Appellation nicht ein unter Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten. Es hielt dafür, nach der obergerichtlichen Praxis werde unter bestimmten Umständen eine Zustellung eines behördlichen Akts fingiert, wenn ein Adressat einer in den Briefkasten gelegten Abholungseinladung innert der ihm durch den Zustellungsbeamten gesetzten Frist von sieben Tagen (vgl. Art. 4.5 und 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post) keine Folge gebe oder den Postorganen den Auftrag erteile, die Zustellung während einer gewissen Zeit einzustellen. Voraussetzung für diese Zustellungsfiktion sei die Kenntnis des Adressaten vom hängigen Verfahren, ferner darüber, dass die Zustellung des behördlichen Akts im fraglichen Zeitpunkt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, so dass der Empfänger im Falle einer allfälligen Abwesenheit die nötigen Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte habe treffen können. Der Appellant habe in Kenntnis des Appellationsverfahrens um Reduktion des Kostenvorschusses ersucht und habe folglich mit der Zustellung eines behördlichen Akts, insbesondere mit einer Zustellung der Antwort auf sein Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses rechnen müssen. Die Verfügung vom 21. Februar 2005 gelte daher als zugestellt. Da der Appellant somit den verlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nur teilweise geleistet habe, sei androhungsgemäss auf das eingelegte Rechtsmittel nicht einzutreten.
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C.
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Der Appellant führt staatsrechtliche Beschwerde im Wesentlichen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts vom 11. März 2005 aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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D.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung vom 14. April 2005 abgewiesen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 und 9 BV kritisiert, das Obergericht zeige ihm angesichts der Tatsache, dass er das Verfahren mangels finanzieller Mittel ohne Anwalt führe, die "kalte Schulter", kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Motiven des angefochtenen Entscheides auseinander, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312).
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2.
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Als Verletzung von Art. 9 BV rügt der Beschwerdeführer alsdann, die Erwägungen des Obergerichts betreffend Kenntnis des Appellationsverfahrens beruhten auf fiktiven, nicht belegten Annahmen.
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Der Beschwerdeführer hat Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben und im Appellationsverfahren um Kürzung des Kostenvorschusses ersucht. Das Obergericht durfte damit ohne Willkür davon ausgehen, er habe mit der Zustellung der Verfügung vom 21. Februar 2005 betreffend das Gesuch um Kürzung des Kostenvorschusses rechnen müssen. Die Kritik des Beschwerdeführers geht somit an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei, von denen das Obergericht ohne Willkür hat ausgehen dürfen und müssen. Auch insoweit liegt demnach keine den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Rüge vor (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Darauf ist nicht einzutreten.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die obergerichtliche Annahme, er habe die Verfügung vom 21. Februar 2005 aus eigenem Verschulden nicht abgeholt, sei nicht belegt und daher willkürlich. Abgesehen davon habe er auch nicht zu diesem Vorwurf Stellung nehmen können, was mit Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu vereinbaren sei. Auch habe das Obergericht nicht geprüft, ob es ihm effektiv nicht möglich gewesen sei, die Postsendung abzuholen. Mit der fingierten Unterstellung eines schuldhaften Verhaltens habe das Obergericht überdies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstossen.
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Das Obergericht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen. Es hat vielmehr festgestellt, der Beschwerdeführer habe selbst Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben und habe mit einer Antwort auf sein Gesuch um Kürzung des Kostenvorschusses rechnen müssen. Aufgrund dieser willkürfreien Feststellung hat es alsdann gestützt auf seine Praxis sowie die Art. 4.5 und 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post eine fingierte Zustellung der Verfügung vom 21. Februar 2005 betreffend Abweisung des Kürzungsgesuchs und Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angenommen. Diese Praxis entspricht derjenigen des Bundesgerichts (BGE 127 I 31 E. 2a/aa), womit sich der Willkürvorwurf, aber auch jener betreffend Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK von vornherein als unhaltbar erweisen, wobei die vom Beschwerdeführer angerufene Unschuldsvermutung für das Zivilverfahren ohnehin nicht gilt (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 315 Rz. 493). Unbegründet ist aber auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Aufgrund der erwähnten mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts identischen Praxis kommt es für die fingierte Zustellung nicht auf ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Adressaten an, weshalb das Obergericht denn auch nicht gehalten war, Abklärungen zu dieser für den Ausgang des Verfahrens unerheblichen Frage zu tätigen und den Beschwerdeführer zu diesem Punkt Stellung nehmen zu lassen (BGE 121 I 108 E. 3a S. 112). Im Übrigen erörtert der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, die Verfügung vom 21. Februar 2005 innert der siebentägigen Abholfrist entgegenzunehmen.
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4.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Den Beschwerdegegnern ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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