BGer 2A.213/2005 |
BGer 2A.213/2005 vom 24.05.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.213/2005 /leb
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Urteil vom 24. Mai 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
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Eidgenössische Steuerrekurskommission,
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avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
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Gegenstand
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Mehrwertsteuer; Subjektive Steuerpflicht,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. März 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die A.________ AG, B.________, erhob am 12. April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. März 2005 betreffend Mehrwertsteuerpflicht. Am 20. April 2005 reichte sie eine als allein massgeblich bezeichnete Beschwerdeschrift nach.
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Mit Verfügung vom 25. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 17. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einzuzahlen. Das Verfügungsformular enthielt insbesondere den Hinweis, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Die mit Gerichtsurkunde verschickte Verfügung gelangte am 6. Mai 2005 an das Bundesgericht zurück, versehen mit einem Vermerk der Post, dass Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift nicht übereinstimmten; zugleich war eine Ersatz-Adresse in Prag aufgeführt, wobei eine Weiterleitung der Gerichtsurkunde ins Ausland aber ausser Betracht fiel.
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Da die Kostenvorschuss-Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde der Vorschuss innert Frist nicht geleistet.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten. Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG). Grundsätzlich enthebt ein Sistierungsgesuch eine Partei nicht von der Pflicht zur Bezahlung eines Vorschusses.
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Die Säumnisfolgen gemäss Art. 150 Abs. 4 OG treten nur ein, wenn die zur Bezahlung des Vorschusses verpflichtende Verfügung der Partei zugestellt werden konnte oder aber als zugestellt gelten kann.
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2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Parteien nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts, insbesondere Gerichtsurkunden, zugestellt werden können. Gerade unmittelbar nach Einleitung des Prozesses muss mit der Zustellung eines behördlichen Aktes mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die angerufene Behörde darf erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitgeteilten Adresse erfolgen kann, und die Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugekommen ist (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492; 115 Ia 12 E. 2 S. 13 ff.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.).
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Die Beschwerdeführerin hat vorerst am 12. April 2005, dann am 20. April 2005 eine Beschwerdeschrift eingereicht. Beide Male war, ohne Vorbehalt, als Adresse C.________strasse **, B.________, angegeben. Eine Zustellung an diese Adresse war der Post aber nicht (mehr) möglich; sie ist offenkundig aufgegeben worden. Massgeblich ist nun offenbar eine Adresse in Prag. Indessen können Gerichtsurkunden wie auch sonstige gerichtliche Mitteilungen, die den Parteien prozessuale Pflichten auferlegen, im Ausland nicht gültig zugestellt werden. Parteien sind daher grundsätzlich verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen (Art. 29 Abs. 4 OG). Die Beschwerdeführerin hat dies an sich getan, weshalb sie nicht mehr eigens dazu aufgefordert werden musste. An der angegebenen Adresse konnte sie jedoch nicht aufgefunden werden. Angesichts des Schreibens des Rechtsanwalts vom 13. April 2005, welcher die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz vertreten hat, musste nicht davon ausgegangen werden, dass er die vor Bundesgericht selber handelnde Beschwerdeführerin weiterhin vertritt oder seine Adresse als schweizerisches Zustellungsdomizil zur Verfügung stellen würde.
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Die Kostenvorschuss-Verfügung vom 25. April 2005 hat unter diesen Umständen nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen als rechtsgültig zugestellt zu gelten.
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2.3 Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt hat, ist in Anwendung von Art. 150 Abs. 4 OG im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Anlass für eine Verfahrenssistierung besteht bei dieser Sachlage nicht.
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2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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