BGer 1P.245/2005 |
BGer 1P.245/2005 vom 25.05.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.245/2005 /gij
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Urteil vom 25. Mai 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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- Verein C.________, vertreten durch A.________,
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- A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Friedensrichteramt Amriswil, Weinfelderstrasse 1, Postfach1621, 8580 Amriswil,
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Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell, Kirchstrasse 36, 8580 Amriswil,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
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28. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 ersuchte T.________, St. Gallen, das Friedensrichteramt Amriswil um Ansetzung eines Vermittlungsvorstands; beklagte Partei sei der Verein C.________, Gross; strittig sei eine Forderung aus Arbeitsvertrag. Am 12. Januar 2005 lud das Friedensrichteramt Amriswil die Parteien auf den 8. Februar 2005 ein. Am 14. Januar 2005 lehnte der Vertreter des Beklagten, A.________, Friedensrichter K.________ wegen Befangenheit ab, weil dieser wegen Amtsgeheimnisverletzung sowie Amtsmissbrauchs beschuldigt gewesen sei.
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B.
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Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wies das Gerichtspräsidium Bischofszell das Ausstandsbegehren ab. Dagegen erhob der Verein C.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Thurgau und machte geltend, sowohl Friedensrichter K.________ als auch der Bezirksgerichtspräsident M.________ seien befangen und müssten in den Ausstand treten.
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C.
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Am 28. Februar 2005 wies das Obergericht den Rekurs ab und erlegte dem Verein C.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 400.-- auf.
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Es führte aus, A.________ habe gegen K.________ Strafanzeige wegen rechtswidriger Herausgabe von Privatdaten erhoben, weil dieser der Vormundschaftsbehörde Amriswil auf deren Gesuch einen Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend A.________ zugestellt hatte. Diese Auskunftserteilung sei jedoch in keiner Weise zu beanstanden gewesen und habe weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch einen Amtsmissbrauch dargestellt, weshalb das Bezirksamt Bischofszell die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen K.________ mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Mai 2004 abgelehnt habe.
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Auch das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten M.________ sei offensichtlich unbegründet; insbesondere treffe der Vorwurf, gegen diesen sei eine Amtsaufsichtsbeschwerde hängig, nicht zu.
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Das Obergericht legte dem Rekurrenten eine Verfahrensgebühr von Fr. 400.-- auf: Zwar seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR); im vorliegenden Fall sei die Prozessführung jedoch mutwillig gewesen.
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D.
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Dagegen haben der Verein C.________ und A.________ Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Kostenrückerstattung und Gewährung einer angemessenen Entschädigung.
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E.
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Friedensrichter K.________ und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Präsidium des Bezirksgerichts Bischofszell schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
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F.
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Mit unaufgefordertem Schreiben vom 15. Mai 2005 nahm A.________ zu den Vernehmlassungen Stellung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Ausstandsbegehren, der sich auf kantonales Verfahrensrecht stützt. Dagegen steht nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ans Bundesgericht offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 OG). Dies gilt auch für den auf Art. 343 Abs. 3 OR gestützten Kostenentscheid: Die Berufung ist unzulässig, weil es sich auch insoweit um einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen von Art. 50 OG offensichtlich nicht vorliegen; mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG können nur die dort abschliessend genannten und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Rügen erhoben werden.
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1.1 Zur Beschwerde legitimiert ist der Verein C.________, der Partei des kantonalen Verfahrens war und dessen Ausstandsbegehren abgelehnt wurde. Dagegen ist A.________ durch den angefochtenen Beschluss nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen berührt, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 88 OG).
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
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Die vorliegende Beschwerdebegründung wiederholt die bereits im Ausstandsgesuch gegen K.________ und M.________ erhobenen Vorwürfe, ohne sich mit den Ausführungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhen. Auch die Beschwerde gegen den Kostenentscheid beschränkt sich auf allgemeine Kritik, ohne konkret darzulegen, weshalb es unter den konkreten Umständen willkürlich sei, die Prozessführung des Vereins als mutwillig zu qualifizieren.
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2.
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Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten.
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Nach Art. 343 Abs. 3 OG ist das Verfahren grundsätzlich auch vor Bundesgericht kostenlos (BGE 115 II 30 E. 5a S. 40). Allerdings ist die Prozessführung der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als mutwillig zu qualifizieren: Mit ihrer - von vornherein aussichtslosen - Beschwerde verlangen die Beschwerdeführer den Ausstand des Friedensrichters, obwohl dieser nur das Vermittlungsverfahren durchzuführen und in der streitigen Zivilsache keine Entscheidzuständigkeit hat. Dabei stützen sie sich wiederum auf Vorwürfe gegen Friedensrichter K.________, die längst rechtskräftig als unbegründet beurteilt worden sind. Den Beschwerdeführern ist deshalb eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Friedensrichteramt Amriswil, dem Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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