Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.270/2005 /leb
Urteil vom 26. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Roland Schaub,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. März 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
A.X.________ (geb. 1976) stammt aus Lettland und arbeitete hier von 1998 bis 2000 gestützt auf Kurzarbeitsbewilligungen als Cabaret-Tänzerin. Am 25. September 2000 heiratete sie den Schweizer Bürger B.X.________ (geb. 1970), worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Am 15. April 2004 verlängerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Bewilligung nicht mehr, da die Ehegatten X.________ ohne Aussicht auf Wiedervereinigung getrennt lebten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 27. Oktober 2004 bzw. 2. März 2005. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Die Eingabe ist gestützt auf die eingeholten Akten offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt praxisgemäss vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
2.2
Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):
2.2.1 Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Mann am 25. September 2000; nach dessen Angaben trennten sich die Eheleute bereits am 12. August 2001 wieder; die Beschwerdeführerin hat ihrerseits erklärt, dies sei erst im Sommer 2003 der Fall gewesen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Im besten Fall hat das Eheleben 2 Jahre und neun Monate gedauert; heute ist die Ehe seit rund zwei Jahren faktisch getrennt und die Gatten haben sich denn auch güterrechtlich bereits auseinandergesetzt. Es ist in diesem Zeitraum nie - auch nicht kurzfristig - zu einer Wiederaufnahme der Beziehung gekommen. Der Ehemann hat wiederholt erklärt, dass für ihn eine solche ausgeschlossen sei und sich die Gatten auseinander gelebt hätten. Am 12. August 2004 informierte er die Staatskanzlei darüber, dass er bereits seit einem Jahr und acht Monaten mit einer neuen Freundin zusammenlebe; seit dem letzten Oktober habe er seine Frau einmal gesehen; bisher habe ihn das (formelle) Fortbestehen der Ehe nicht gestört, nun dränge allerdings seine Freundin auf eine Scheidung. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat am 13. April 2004 zugestanden, dass die Parteien seit "geraumer Zeit" nicht mehr zusammenlebten; Grund hierfür seien die andauernden ehelichen Spannungen wegen der Fremdbeziehungen des Ehemannes. Nachdem sich die Situation seither nicht verändert hat und es inzwischen - wenn überhaupt - nur noch zu vereinzelten, oberflächlichen Kontakten zwischen den Gatten gekommen ist, durften die kantonalen Behörden ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Ehewille erloschen und die weitere Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.
2.2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286) bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unhaltbar erscheinen: Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (E.4.3 seines Entscheids); im Zweifel hat es auch - etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft - auf die für die Beschwerdeführerin günstigere Ausgangslage abgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Beweislast dafür, dass die Ehe nicht wieder aufgenommen werde, liege bei der Behörde, verkennt sie ihre verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 3 Abs. 2 ANAG; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365); entgegen ihrer diesbezüglichen Kritik lassen sich die Bemühungen um eine Wiederaufnahme der Beziehungen auch ohne weiteres belegen, falls sie tatsächlich stattgefunden haben (Briefe, Telefonrechnungen, Termine für Eheberatung usw.). Soweit sie in diesem Zusammenhang auf zwei Quittungen für Konsumationen ihres Mannes in der Bar verweist, in der sie arbeitete, datieren diese vom 13. bzw. 25. Januar 2003 und damit aus der Zeit vor der Trennung im Sommer 2003; sie waren deshalb nicht geeignet, Treffen oder Bemühungen um eine Wiedervereinigung danach zu belegen.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine auch aus ihrer Sicht inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben sie selber nicht ernsthaft glaubt. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Fortführung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, bzw. darauf, wer diese zu verantworten hat, kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen) wie darauf, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig ist oder nicht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5c). Die Beschwerdeführerin macht deshalb vergeblich geltend, ihr Gatte habe (noch) kein Scheidungsverfahren eingeleitet, obwohl er dies bereits im Oktober 2003 in Aussicht gestellt habe und gestützt auf Art. 114 ZGB seit Juni 2004 hätte tun können. Das formelle Eheband kann aufrechterhalten und es kann von einer Scheidung gerade abgesehen werden, um dem (ehemaligen) Partner den (weiteren) Aufenthalt in der Schweiz zu sichern; dies widerspricht indessen Sinn und Zweck von Art. 7 ANAG (BGE 127 II 49 E. 5d). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 27. Oktober 2004 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Soweit sich die kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG geweigert haben, die Bewilligung zu verlängern, ist gegen ihren Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
3.
3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Gestützt auf die publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung war ihre Eingabe zum Vornherein aussichtslos, weshalb ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (vgl. Art. 152 OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: