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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.477/2004 /ast
Urteil vom 1. Juni 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; arbeitsrechtliche Ansprüche,
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. November 2004.
Sachverhalt:
A.
A.________ war seit 1996 Arbeitnehmer bei der B.________ AG mit Sitz in Wil (nachstehend: Arbeitgeberin). Im Frühling 2001 trafen die Parteien eine mündliche Vereinbarung bezüglich der Honorierung, welche die Arbeitgeberin gemäss der Beilage 1 ihres Schreibens vom 21. Mai 2001 wie folgt bestätigte:
"Entschädigungen an Herrn A.________ rückwirkend
per 1.1.2001
Monatssalär brutto Fr. 7'500.--
Büroentschädigung, monatlich Fr. 500.--,
Krankenkasse, monatlich Fr. 484.40 1)
Risikoversicherung monatlich Fr. 482.50 1)
1) Diese Beträge werden von unserer Firma direkt bezahlt und gelten als Vorschusszahlungen an das Guthaben aus Provisionen.
Die Spesenvergütung nach Belegen und die Vergütung der Garagenmiete (Fr. 135.-- monatlich) bleiben unverändert."
In der Beilage 2 wurden die Provisionsansprüche geregelt.
Im Februar 2003 verhandelten die Parteien ohne Erfolg über eine Neuregelung des Lohnes. Ab Februar 2003 bezahlte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen Fixlohn von Fr. 7'500.-- brutto und eine Spesenpauschale von Fr. 900.--, wogegen der Arbeitnehmer protestierte. Am 30. Mai 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2003.
B.
Am 10. November 2003 klagte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Alttoggenburg-Wil gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von Fr. 11'307.-- netto nebst Zins. Zur Begründung machte der Kläger geltend, die Beklagte schulde ihm in diesem Umfang Lohn, anteilsmässigen 13. Monatslohn, Spesen und Krankenkassenprämien.
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Mit dieser verlangte die Beklagte insbesondere die Bezahlung von Schadenersatz von maximal Fr. 50'000.-- wegen schlechter Arbeitserfüllung und von Fr. 1'000.-- wegen Beschädigung des Firmenfahrzeugs. Zudem sei der Kläger zu verpflichten, Darlehen von insgesamt Fr. 12'000.--, Kindergelder von Fr. 720.-- und Privatbezüge von Fr. 219.50 zurückzuzahlen.
Mit Urteil vom 16. März 2004 schützte das Arbeitsgericht Alttoggenburg-Wil die Klage im Umfang von Fr. 8'894.50 netto nebst Zins und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beklagte erhob beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung mit den Anträgen, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage im Umfang von Fr. 20'316.25 nebst Zins gutzuheissen.
Das Kantonsgericht ging davon aus, dem Kläger stünde ein anteilsmässiger Anspruch auf einen 13. Monatslohn für die Zeit von Februar bis Juli 2003 von Fr. 3'553.-- netto zu. Dagegen verneinte es einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Fr. 5'700.-- wegen zu Unrecht abgezogenen Essenspauschalen, da es annahm, die Beklagte habe in diesem Umfang ab dem Jahr 2001 irrtümlich Essenspauschalen von monatlich Fr. 300.-- geleistet.
Weiter ging das Kantonsgericht davon aus, die Widerklage sei grundsätzlich unzulässig, da sie den Streitwert von Fr. 30'000.-- übersteige und damit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht gegeben gewesen sei. Daran ändere die von der Beklagten vorgenommene Verminderung ihrer Forderungen nach Rechtshängigkeit der Widerklage nichts. Unabhängig davon sei die Widerklage als konkludente Verrechnungseinrede zu verstehen. Demnach sei zu prüfen, ob die dem Kläger zuerkannten Forderungen durch Verrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten untergegangen seien. Dies sei insoweit der Fall, als der Kläger von der Beklagten anerkanntermassen Fr. 720.-- zu viel an Kindergelder erhalten habe, ohne diese Reduktion in der Schlussabrechnung vorzunehmen. Dagegen seien die von der Beklagten erhobenen Schadenersatzforderungen für die Beschädigung des Firmenfahrzeugs und für den Kauf von Schildern unbegründet. Weiter mache die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von zwei Darlehen in der Höhe von je Fr. 6'000.-- geltend, welche sie dem Kläger am 12. August 2002 und am 20. Dezember 2002 gewährt habe. Der Kläger anerkenne, die entsprechenden Zahlungen erhalten zu haben, er mache jedoch geltend, die Beklagte habe damit im ersten Fall einen Bonus bzw. eine Gratifikation für das Jahr 2001 und im zweiten Fall die vertraglich geschuldeten Prämien für die Lebensversicherung bezahlt. Bei den fraglichen Zahlungen handle es sich entweder um Darlehen (bzw. Vorschüsse) oder um die Tilgung von Ansprüchen des Klägers. Ein anderer Rechtsgrund werde von den Parteien nicht geltend gemacht. Bezüglich der Zahlung vom Dezember 2002 sei plausibel, dass sie zur Tilgung ausstehender Prämien im Umfang von Fr. 5'789.-- geleistet worden seien, zumal der Kläger der Beklagten die Differenz in der Abrechnung vom 31. Dezember 2002 wieder gutgeschrieben habe. Demgegenüber sei in Bezug auf die Zahlung vom 12. August 2002 von einem Vorschuss auszugehen, da es dem Kläger nicht gelinge nachzuweisen, dass über die schriftlich vereinbarte Lohn- und Provisionsansprüche hinaus im Jahr 2002 rückwirkend für das Jahr 2001 ein Bonus vereinbart worden wäre. Demzufolge habe die Beklagte eine Verrechnungsposition von Fr. 6'000.--. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Forderung des Klägers über Fr. 3'553.-- eine grössere Verrechnungsforderung entgegenstehe, so dass die Klage abzuweisen sei. Gemäss diesen Erwägungen erliess das Kantonsgericht St. Gallen am 11. November 2004 folgendes Urteil:
" 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Beklagte entschädigt den Kläger für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 1'200.--."
C.
Der Kläger hat das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. November 2004 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung angefochten.
Mit der Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil sei in den Entscheidziffern 1 und 4 aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8'171.-- netto nebst 5 % Zins seit 10. November 2003 zu bezahlen und ihn für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Eventualiter sei der Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Ist ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen werden kann (BGE 114 II 239 E. 1b S. 240). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die teilweise Gutheissung der Berufung unabhängig vom Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Berufung ist damit vorweg zu behandeln.
2.
2.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).
Der Kläger ist nicht zu hören, soweit er - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt ausgeht, der von diesen Feststellungen abweicht. Dies gilt namentlich für die Angabe, das Kantonsgericht habe eine irrtümliche Bezahlung von Essenspauschalen angenommen, obwohl tatsächliche Feststellungen gefehlt hätten, aus denen auf einen Irrtum der Beklagten hätte geschlossen werden können.
2.3 Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe ihm bezüglich der Essenspauschale das Recht auf Gegenbeweis ohne Begründung verwehrt, womit Art. 8 ZGB verletzt worden sei.
Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a).
Da der Kläger nicht darlegt, welche prozesskonform vorgetragenen Beweisanträge die Vorinstanz nicht zugelassen hätte, ist eine Verletzung des aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Beweisführungsanspruchs nicht dargetan.
3.
3.1 Der Kläger bringt sinngemäss vor, die Beklagte habe widerklage- bzw. verrechnugsweise die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens geltend gemacht. Demnach habe die Beklagte die anspruchsbegründenden Tatsachen des Darlehens nachzuweisen. Die Vorinstanz habe die Beweislast bundesrechtswidrig verteilt, indem sie diesen Beweis nicht von der Beklagten verlangt, sondern dem Kläger den Beweis auferlegt habe, dass die Zahlung von Fr. 6'000.-- in Erfüllung einer arbeitsrechtlichen Forderung bezahlt worden sei. Daraus folge, dass die Beklagte und nicht der Kläger die von der Vorinstanz angenommene Beweislosigkeit tragen müsse.
3.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
3.3 Im vorliegenden Fall leitet die Beklagte aus einem Darlehensvertrag Rechte ab, weshalb sie den Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen hat. Ist ihr dieser Beweis gelungen, so kann der Kläger den Gegenbeweis führen. Die Vorinstanz hat demnach die Beweislast unzutreffend verteilt, wenn sie, ohne von einem nachgewiesenen Darlehensvertrag auszugehen, dem Kläger direkt den Gegenbeweis auferlegte, indem sie von ihm den Nachweis verlangte, dass die umstrittenen Fr. 6'000.-- zur Tilgung arbeitsrechtlicher Forderungen bezahlt wurden. Da die Vorinstanz zum Nachweis des Darlehensvertrages durch die Beklagte keine Feststellungen getroffen hat, ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, weshalb die Streitsache gemäss Art. 64 Abs. 1 OR zur Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung bezüglich der von der Vorinstanz zur Verrechnung zugelassenen Darlehensforderung der Beklagten teilweise gutzuheissen. Da diese Forderung im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht separat aufgeführt wird, ist das angefochtene Urteil formell vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache gemäss dem Eventualantrag des Klägers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliegt, deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Da der Kläger nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Parteikosten für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. November 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: