BGer 4P.316/2004 |
BGer 4P.316/2004 vom 01.06.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.316/2004 /ast
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Urteil vom 1. Juni 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
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III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; Willkürliche Beweiswürdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (nachstehend: Arbeitnehmer) war seit 1996 Angestellter der B.________ AG mit Sitz in Wil (nachstehend: Arbeitgeberin. Im Frühling 2001 trafen die Parteien eine mündliche Vereinbarung bezüglich der Honorierung, welche die Arbeitgeberin gemäss der Beilage 1 ihres Schreibens vom 21. Mai 2001 wie folgt bestätigte:
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"Entschädigungen an Herrn A.________ rückwirkend
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per 1.1.2001
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Monatssalär brutto Fr. 7'500.--
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Büroentschädigung, monatlich Fr. 500.--,
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Krankenkasse, monatlich Fr. 484.40 1)
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Risikoversicherung monatlich Fr. 482.50 1)
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1) Diese Beträge werden von unserer Firma direkt bezahlt und gelten als Vorschusszahlungen an das Guthaben aus Provisionen.
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Die Spesenvergütung nach Belegen und die Vergütung der Garagenmiete (Fr. 135.-- monatlich) bleiben unverändert."
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In der Beilage 2 wurden die Provisionsansprüche geregelt.
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Im Februar 2003 verhandelten die Parteien ohne Erfolg über eine Neuregelung des Lohnes. Ab Februar 2003 bezahlte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen Fixlohn von Fr. 7'500.-- brutto und eine Spesenpauschale von Fr. 900.--, wogegen der Arbeitnehmer protestierte. Am 30. Mai 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2003.
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B.
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Am 10. November 2003 klagte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Alttoggenburg-Wil gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von Fr. 11'307.-- netto nebst Zins. Zur Begründung machte der Kläger geltend, die Beklagte schulde ihm in diesem Umfang Lohn, anteilsmässigen 13. Monatslohn, Spesen und Krankenkassenprämien.
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Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Damit verlangte die Beklagte insbesondere die Bezahlung von Schadenersatz von maximal Fr. 50'000.-- wegen schlechter Arbeitserfüllung und von Fr. 1'000.-- wegen Beschädigung des Firmenfahrzeugs. Zudem sei der Kläger zu verpflichten, Darlehen von insgesamt Fr. 12'000.--, Kindergelder von Fr. 720.-- und Privatbezüge von Fr. 219.50 zurückzubezahlen.
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Mit Urteil vom 16. März 2004 schützte das Arbeitsgericht Alttoggenburg-Wil die Klage im Umfang von Fr. 8'894.50 netto nebst Zins und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat.
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Die Beklagte erhob beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung mit den Anträgen, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage im Umfang von Fr. 20'316.25 nebst Zins gutzuheissen.
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Das Kantonsgericht ging davon aus, dem Kläger stünde ein anteilsmässiger Anspruch auf einen 13. Monatslohn für die Zeit von Februar bis Juli 2003 von Fr. 3'553.-- netto zu.
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Die Beklagte habe dem Kläger vom Julilohn unter dem Titel "Korrektur Essenspauschale" Fr. 5'700.-- abgezogen. Dem Kläger sei offenbar bis Ende 2000 pro Monat Fr. 300.-- als "Essenspauschale" bezahlt worden. Die Beklagte mache geltend, die Parteien hätten sich im Mai 2001 darauf geeinigt, diese Spesen rückwirkend per Anfang 2001 aufzuheben. Irrtümlich habe sie dann aber die Spesen bis Juli 2002 bezahlt. Als sie den Fehler bemerkt habe, habe sie die Zahlungen eingestellt. Der Kläger bestreitet eine Einigung über die Aufhebung der Pauschale.
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Da unbestritten sei, dass die Essenspauschale bis Ende 2000 Vertragsbestandteil gewesen sei, habe die Beklagte zu beweisen, dass der Vertrag in diesem Punkt geändert worden sei und die Pauschale weggefallen sei. Sie stütze sich diesbezüglich auf die Vereinbarung vom 21. Mai 2001, welche auch nach der Meinung des Klägers zustande gekommen sei. Die Vereinbarung bilde Grundlage der Lohngestaltung ab Januar 2001. Darin werde festgehalten, die Spesenvergütung nach Belegen [...] bliebe unverändert. Pauschalspesen würden nicht erwähnt. Dass in dieser Vereinbarung ein Hinweis auf eine Essenspauschale von Fr. 300.-- fehle, sei dahingehend zu verstehen, dass es eine solche Pauschale nicht mehr geben sollte. Dies werde dadurch bestätigt, dass nach der Darstellung des Klägers Pauschalspesen von Fr. 15.-- pro Tag geschuldet gewesen seien, wenn er am Sitz der Beklagten arbeitete. Für die Zeit von August bis Dezember 2002 habe er für drei Tage pro Woche diese Pauschale geltend gemacht, welche anscheinend von der Beklagten auch akzeptiert worden sei. Es sei nicht ersichtlich, unter welchem Titel der Kläger daneben noch eine Essenspauschale von Fr. 300.-- pro Monat habe beanspruchen können.
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Die Beklagte habe übersehen, dass die Buchhaltung dem Kläger neben den von ihm geforderten Tagespauschalen auch noch die Monatspauschale überwiesen habe, obwohl der geänderte Vertrag dies nicht vorgesehen habe. Entgegen der Meinung des Klägers belege die Abrechnung vom 31. Dezember 2002 nichts anderes. Demnach stehe fest, dass die Beklagte die Spesenpauschale von Fr. 300.-- von Januar 2001 bis Juli 2002 irrtümlich bezahlt habe. Die Beklagte habe deshalb die irrtümlich bezahlten Essenspauschalen von Fr. 5'700.-- gemäss Art. 63 OR mit dem Julilohn 2003 verrechnen können. Dem Kläger stehe insoweit kein Lohnanspruch zu.
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Weiter ging das Kantonsgericht davon aus, die Widerklage sei grundsätzlich unzulässig, da sie den Streitwert von Fr. 30'000.-- übersteige und damit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht gegeben gewesen sei. Daran ändere die von der Beklagten vorgenommene Verminderung ihrer Forderungen nach Rechtshängigkeit der Widerklage nichts. Unabhängig davon sei die Widerklage als konkludente Verrechnungseinrede zu verstehen. Demnach sei zu prüfen, ob die dem Kläger zuerkannte Forderung von Fr. 3'553.-- durch Verrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten untergegangen sei. Dies sei insoweit der Fall, als der Kläger von der Beklagten anerkanntermassen Fr. 720.-- zu viel an Kindergelder erhalten habe, ohne in der Schlussabrechnung eine entsprechende Reduktion vorzunehmen. Dagegen seien die von der Beklagten erhobenen Schadenersatzforderungen für die Beschädigung des Firmenfahrzeugs und für den Kauf von Schildern unbegründet. Weiter mache die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von zwei Darlehen in der Höhe von je Fr. 6'000.-- geltend, welche sie dem Kläger am 12. August 2002 und am 20. Dezember 2002 gewährt habe. Der Kläger anerkenne, die entsprechenden Zahlungen erhalten zu haben, er mache jedoch geltend, die Beklagte habe damit im ersten Fall einen Bonus bzw. eine Gratifikation für das Jahr 2001 und im zweiten Fall die vertraglich geschuldeten Prämien für die Lebensversicherung bezahlt. Bei den fraglichen Zahlungen handle es sich entweder um Darlehen (bzw. Vorschüsse) oder um die Tilgung von Ansprüchen des Klägers. Ein anderer Rechtsgrund werde von den Parteien nicht geltend gemacht. Bezüglich der Zahlung vom Dezember 2002 sei plausibel, dass sie zur Tilgung ausstehender Prämien im Umfang von Fr. 5'789.-- geleistet worden seien, zumal der Kläger der Beklagten die Differenz in der Abrechnung vom 31. Dezember 2002 wieder gutgeschrieben habe. Demgegenüber sei in Bezug auf die Zahlung vom 12. August 2002 von einem Vorschuss auszugehen, da es dem Kläger nicht gelinge nachzuweisen, dass über die schriftlich vereinbarten Lohn- und Provisionsansprüche hinaus im Jahr 2002 rückwirkend für das Jahr 2001 ein Bonus vereinbart worden wäre. Demzufolge habe die Beklagte eine Verrechnungsposition von Fr. 6'000.--. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Forderung des Klägers über Fr. 3'553.-- eine grössere Verrechnungsforderung entgegenstehe, so dass die Klage abzuweisen sei. Entsprechend erliess das Kantonsgericht St. Gallen am 11. November 2004 folgendes Urteil:
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"1. Die Klage wird abgewiesen.
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2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Die Beklagte entschädigt den Kläger für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 1'200.--."
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C.
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Der Kläger hat das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. November 2004 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung angefochten. Das Bundesgericht hat die Berufung mit Urteil vom heutigen Tag teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Mit der Beschwerde beantragt der Kläger, die Entscheidziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
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Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht hat das angefochtene Urteil mit Bezug auf die zur Verrechnung zugelassenen Darlehensforderung aufgehoben. Insoweit kann auf die Beschwerde wegen Wegfalls des Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. Dagegen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich diese gegen den von der Aufhebung materiell nicht betroffenen Teil des Urteils bezüglich der Essensentschädigung richtet.
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1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Wie die Beweislast zu verteilten ist, bestimmt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach Bundesrecht, dessen Verletzung im vorliegenden Fall mit eidgenössischer Berufung gerügt werden kann. Demnach ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe die Beweislast falsch verteilt, im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es im Zusammenhang mit den umstrittenen Essenspauschalen Beweisanträge auf Grund einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt habe.
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 129 II 504 E. 2.2, 127 I 56 E. 2b; 127 III 578 E. 2c). Das Gericht kann Beweisanträge als unerheblich ablehnen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a S. 469).
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2.3 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, wenn es angenommen habe, seine Parteiaussage und die Zeugeneinvernahme von C.________ vermöge am Beweisergebnis, dass die Beklagte irrtümlich Essenspauschalen von monatlich Fr. 300.-- ausbezahlt habe, nichts zu ändern. Zwar halte das Kantonsgericht zu Recht fest, dass die Vereinbarung der Parteien über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vom 21. Mai 2001 keine konkrete Grundlage für diese Essenspauschale bilde. Dieser Umstand könne jedoch bloss ein Indiz dafür sein, dass es für solche Pauschalspesen im Mai 2001 keine Grundlage mehr gegeben habe. Die Vereinbarung vermöge jedoch keinen schlüssigen Beweis dafür zu erbringen. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin - ein halbes Jahr nachdem ihr neuer Inhaber angeblich den Irrtum bemerkt habe - eine Abrechnung vom Dezember 2002 (act. 23) mit pauschalen Essensentschädigungen akzeptiert habe. Die Vorinstanz setze sich damit nicht auseinander. Weiter sei die Annahme des Kantonsgerichts, dass unbestrittenermassen eine Pauschale von Fr. 300.-- bezahlt worden sei, aktenwidrig und willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe eine solche Zahlung erst in der Berufungsbegründung behauptet. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten und habe in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten behauptet, es sei nicht eine monatliche Pauschale gewesen, sondern eine Entschädigung für die Bürotage.
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2.4 Gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. April 2000 (bekl. act. 1) an, es sei damals im Monat eine Essensentschädigung von Fr. 300.-- (20 x 15.--) vereinbart gewesen. Das Kantonsgericht konnte demnach, willkürfrei davon ausgehen, eine solche Entschädigung sei im Jahr 2000 geschuldet gewesen. In der am 21. Mai 2001 bestätigten Lohnvereinbarung für das Jahr 2001 fehlt dagegen der Hinweis auf eine solche Essensentschädigung, was darauf schliessen lässt, dass diese nicht mehr geschuldet war. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird dies durch seine Aufstellung der ausstehenden Zulagen und Spesen per 31. Dezember 2002 (bekl. act. 23) nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt, da er in dieser Aufstellung unter dem Titel "Essenspauschale" für die Zeit von August bis Dezember 2002 nur Fr. 855.-- geltend macht, welche er mit 19 Wochen à 3 Tage = 57; 57 Tage à Fr. 15.-- begründet. Unter diesen Umständen konnte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, die Parteibefragung des Beschwerdeführers und die Befragung von C.________ vermöge am Beweisergebnis, dass ab dem Jahr 2001 keine pauschale Essensentschädigung von Fr. 300.-- mehr vereinbart war, nichts mehr zu ändern. Demnach hat das Kantonsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn es insoweit auf die Einvernahme der angerufenen Personen verzichtete.
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2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Annahme des Kantonsgerichts, die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2001 und 2002 irrtümlich Essenspauschalen von Fr. 300.-- ausbezahlt, sei willkürlich. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb diese Feststellung offensichtlich unhaltbar sein soll. Auf diese Rüge ist daher mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia E. 1b S. 30).
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 OR). Der Kläger hat indes die Beklagte dem Prozessausgang entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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