BGer 1P.337/2005 |
BGer 1P.337/2005 vom 03.06.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.337/2005 /gij
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Urteil vom 3. Juni 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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6. F.________,
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7. G.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Hans-Jacob Heitz,
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gegen
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Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass A.________ und sechs Mitbeteiligte mit Eingabe vom 1. Juni 2005 "staatsrechtliche Beschwerde bzw. Stimmrechtsbeschwerde" gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin erhoben haben;
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dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist;
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dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; BPR, SR 161.1);
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dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist;
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dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
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dass mit dem vorliegenden Entscheid das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird;
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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