BGer 2A.350/2005 |
BGer 2A.350/2005 vom 03.06.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.350/2005 /kil
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Urteil vom 3. Juni 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X. und Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
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Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Staats- und direkte Bundessteuer 2001,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom
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31. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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Die Beschwerdeführer betreiben das Bergrestaurant A.________. Bei der Veranlagung der Staatsteuer und der direkten Bundessteuer 2001 erhöhte die Veranlagungsbehörde das Betriebsergebnis 2001 ermessensweise um Fr. 12'000.--, weil die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt worden sei. Bemängelt wurde, dass im Kassabuch die Einnahmen nicht täglich verbucht, sondern als Sammelbuchungen nur 3 - 6 Mal pro Monat vorgenommen worden seien; zudem seien die Beträge auf Fr. 100.-- gerundet worden. Ein Vergleich der Einstandspreise mit den Verkaufspreisen führe zu einer Bruttogewinnmarge von lediglich rund 55 %.
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Rekurs und Beschwerde wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. Januar 2005 ab. Es erwog, dass namentlich bei bargeldintensiven Betrieben die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung stehe und falle. Im vorliegenden Fall sei das Kassabuch nicht ordnungsgemäss geführt worden, weshalb diesem kaum Beweiswert zukomme. Die Aufrechnung sei nicht zu beanstanden.
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Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Steuerpflichtigen sinngemäss, die Aufrechnung sei rückgängig zu machen. Auf ihre Ausführungen ist in den Erwägungen zurückzukommen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Sowohl in Bezug auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer wie auch der Staatssteuer 2001 steht gegen den Entscheid des kantonalen Steuergerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 146 DBG, Art. 73 StHG). Es kann mit ihr die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). An die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist das Bundesgericht indessen gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind. Sie erzielen nach eigenen Angaben (während der Saison) einen wöchentlichen Umsatz von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- und sind im Handelsregister eingetragen. Es ist auch unbestritten, dass das Kassabuch nicht täglich nachgeführt wurde. Sie bezeichnen indessen dieses Erfordernis als überspitzt; sie seien durchaus in der Lage, auch einen Wochenumsatz von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- exakt abzurechnen. Bei ihrem Bergrestaurant handle es sich um einen - nicht bargeldintensiven - Kleinbetrieb, den sie als Bergbauern zusätzlich führten; Vereinfachungen müssten daher zulässig sein. Alle Belege würden gesammelt und wöchentlich chronologisch im Kassabuch eingetragen. Es könne ausnahmsweise vorkommen, dass eine Nachbuchung erforderlich sei; doch werde dadurch die Beweiskraft des Kassabuches nicht in Frage gestellt.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wer buchführungspflichtig ist, hat diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäfts notwendig sind, um namentlich das Ergebnis des Geschäftsjahres festzustellen (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR). Das Steuerrecht knüpft für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Jahresrechnungen an. Das gilt für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer gleichermassen (vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG, § 141 Abs. 2 StG-SO). Auch wenn Selbständigerwerbende nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, besteht gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG und § 141 Abs. 2 StG-SO eine Aufzeichnungspflicht. Es sind diejenigen Aufstellungen chronologisch zu führen, welche die Geschäftsvorfälle zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung, und damit aktuell festhalten (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 115 f. zu Art. 18 DBG). Es mag im Einzelfall - je nach Betrieb - fraglich sein, welche Journale zur fortlaufenden Feststellung der einzelnen Vermögensteile sinnvoll und notwendig sind. Die Führung eines Kassabuchs ist indessen auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell (vgl. Käfer, Berner Kommentar, N 181 zu Art. 957 OR; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 119 zu Art. 18 DBG). So auch im Falle der Beschwerdeführer. Es geht dabei - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht um die Frage, ob sie in der Lage sind, noch nach 3, 7 oder 10 Tagen die Einnahmen und Ausgaben richtig zu verbuchen, sondern um den Beweiswert, der dem Kassabuch objektiv zukommen soll. Es ist daher zu verlangen, dass im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten mit der Eintragung - wie das hier vorliegt - vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (ASA 46 134 E. 2d; StR 48/1993 S. 552 W. 2b; Urteil 2A.351/1998 vom 15. Oktober 1999). Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer die für eine ordnungsgemässe Einschätzung des Einkommens notwendigen Aufzeichnungen nicht geführt haben, ist daher nicht zu beanstanden.
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3.
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Fehlen zuverlässige Aufzeichnungen und lässt sich das Einkommen nicht anderweitig schlüssig feststellen, ist es zu schätzen (Art. 130 Abs. 2 DBG, § 147 Abs. 2 StG-SO). Vorliegend hat die Veranlagungsbehörde ermessensweise einen Betrag von Fr. 12'000.-- aufgerechnet, womit sich die Bruttogewinn von rund 55 % auf 58 % erhöht hat. Die Vorinstanz bestätigte diese Aufrechnung. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern diese Schätzung offensichtlich unrichtig sein könnte. Auch in diesem Punkt dringt die Beschwerde nicht durch.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig; sie haften für diese Kosten solidarisch (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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