BGer 2A.357/2005
 
BGer 2A.357/2005 vom 03.06.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.357/2005 /kil
Urteil vom 3. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Dünner,
gegen
Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse; Revision,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
3. Mai 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. Oktober 1997 wurde X.________ wegen unrechtmässiger Einfuhr verschiedener landwirtschaftlicher Produkte zur Entrichtung von Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 399'886.40 verpflichtet. Der Betroffene erhob hiegegen bei der Oberzolldirektion (Entscheid vom 30. Juni 2000) sowie bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (Entscheid vom 13. Febraur 2001) erfolglos Beschwerde. Auf die gegen den Entscheid der Zollrekurskommission erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht ein (Urteil 2A.133/2001 vom 21. März 2001).
Die X.________ im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegte Busse von Fr. 160'000.-- wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen mit Urteil vom 17. Mai 2004 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Untersuchungsbehörde zurückgeschickt. Der Betroffene verlangte darauf am 17. September 2004 bei der Zollkreisdirektion die Revision ihrer Abgabeverfügung vom 30. Oktober 1997. Die Eidgenössische Zollrekurskommission, an welche - als zuletzt mit dieser Sache befasste Beschwerdeinstanz - dieses Begehren weitergeleitet worden war, wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. Mai 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.
X.________ führt am 27. Mai 2005 beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) zu erledigen:
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt im Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 17. Mai 2004, welches das Vorliegen verschiedener in der seinerzeitigen Untersuchung begangener Verfahrensverletzungen feststellt, eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG und wirft der Eidgenössischen Zollrekurskommission vor, das Vorliegen dieses Revisionsgrundes zu Unrecht verneint zu haben.
2.2 Dass die der Abgabeverfügung vom 30. Oktober 1997 zugrunde liegende Sachverhaltsabklärung mit Verfahrensmängeln behaftet sei, war vom Beschwerdeführer schon im seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung geltend gemacht worden. Die Zollrekurskommission erachtete in ihrem Entscheid vom 13. Februar 2001 die gegen die Sachverhaltsfeststellung erhobenen Einwendungen, soweit sie darauf eintrat, als unbegründet. Die behaupteten Verfahrensverletzungen wurden anschliessend mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gerügt. Wegen verspäteter Einreichung konnte das Bundesgericht auf dieses Rechtsmittel nicht eintreten (Urteil vom 21. März 2001). Das vorliegende Revisionsgesuch kann nicht dazu dienen, diese Vorwürfe, soweit sie für die Abgabeverfügung erheblich sein könnten, trotz versäumter Rechtsmittelfrist nachträglich doch noch überprüfen zu lassen. Die Umstände der seinerzeitigen Sachverhaltsabklärung, aus denen der Beschwerdeführer den Anspruch auf eine Neubeurteilung ableiten will, waren ihm als Tatsachen von Anfang an bekannt; ihre nachträgliche rechtliche Würdigung durch das Bezirksgericht Kreuzlingen ist keine neue Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG. Wenn die Zollrekurskommission dem gestellten Revisionsgesuch nicht entsprach, verstiess sie damit nicht gegen Bundesrecht. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
2.3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
Demgemäss wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: