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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.272/2004 /ast
Urteil vom 3. Juni 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
X.________ Treuhand AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
gegen
Y.________ Holding AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Locher,
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen,
p.a. Dr. Jörg Schoch, LL.M., Rechtsanwalt.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ Holding AG mit Sitz in St. Gallen (Beschwerdegegnerin) wurde 1974 unter der Firmenbezeichnung A.________ AG gegründet. Das Unternehmen stellte Druckmaschinen für den Etikettendruck her und verkaufte diese weltweit. Der Vertrieb der Maschinen in Nord- und Südamerika wurde über die Tochterfirma Y.________ Inc. in Newtown (USA) abgewickelt. 1994 wurde die Y.________-Gruppe umstrukturiert und der Firmenname der A.________ AG in Y.________ Holding AG geändert.
Anlässlich der Generalversammlung vom 28. September 1990 wurde die X.________ Treuhand AG mit Sitz in St. Gallen (Beschwerdeführerin) als Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin gewählt. In ihrer Eigenschaft als Revisionsstelle überprüfte sie die Jahresrechnungen 1990, 1991 und 1992. Zusätzlich zur Ernennung als Revisionsstelle wurde der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Verwaltungsratsdelegierten C.________ an der erwähnten Generalversammlung anwesend war, auch ein Beratungsmandat erteilt. Dazu wurde im Protokoll der Generalversammlung Folgendes festgehalten:
"Herr A.________ sr. führt aus, dass die A.________ AG der ICME den Auftrag erteilte, ein Konzept über die Gruppenstrategie und Gruppenstruktur zu entwickeln. Über die Pago AG, Buchs, haben die Herren A.________ erfahren, dass Herr C.________ die Pago-Gruppe Buchs erfolgreich strukturiert hat. Die A.________ AG erteilte daher Herrn C.________ von der X.________ Treuhand AG das Mandat, mit Herrn A.________ jr. eine Führungsstruktur zu erarbeiten und zu implementieren. Ferner erhält er den Auftrag, eine neue Gruppenstruktur zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang erscheint es als sinnvoll, der X.________ Treuhand AG das Kontrollstellmandat zu übertragen und sie gleichzeitig um Steuerberatung anzufragen."
Im Rahmen dieses Beratungsmandats besuchte C.________ im Oktober 1990 und im Dezember 1990 die amerikanische Tochtergesellschaft Y.________ Inc. Diese Beratungstätigkeit war im Sommer 1991 beendet.
B.
Am 17. August 1992 wurden der Geschäftsführer der Y.________ Inc. (Dr. D.________) und deren Finanzchef (E.________) fristlos entlassen. Es wurden ihnen massive Verletzungen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zur Last gelegt. Die Y.________ Inc. ging in den USA gerichtlich gegen D.________ vor. Dabei kam es zu einem Vergleich. Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin einigte man sich darauf, dass D.________ einen Betrag von Fr. 150'000.-- zuzüglich fünf Raten von je USD 50'000.-- bezahle. Hievon seien aber effektiv nur Fr. 141'192.-- bezahlt worden. D.________ habe den Konkurs angemeldet.
Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Erhebungen bei der Y.________ Inc. im Oktober und Dezember 1990 eine Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht vor. Obwohl die Verfehlungen der beiden Kaderleute D.________ und E.________ für die Beschwerdeführerin hätte offensichtlich sein müssen, habe es diese unterlassen, die Beschwerdegegnerin zu informieren. Aus diesem Grund sei es den beiden Mitarbeitern gelungen, die Beschwerdegegnerin auch nach den erwähnten Besuchen noch während mehr als einem Jahr zu schädigen. Das von den forensischen Buchprüfern Nihill & Riedley erstellte Gutachten habe für den fraglichen Zeitraum einen Schadensbetrag von insgesamt Fr. 2'818'356.-- ergeben. Unter Berücksichtigung aller Risiken mache die Beschwerdegegnerin lediglich den Betrag von Fr. 1'800'000.-- geltend.
Am 22. September 1997 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung von Fr. 1'800'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. März 1995 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 19. November 2003 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 1'250'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. März 1995. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 22. September 2004 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde - abgesehen von der Streichung eines Halbsatzes auf S. 28 des Handelsgerichtsentscheides - abgewiesen.
C.
Mit undatierter staatsrechtlicher Beschwerde (Postaufgabe am 9. Dezember 2004) beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2004 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung ans Kassationsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 11. April 2005 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Vernehmlassung der Gegenpartei Stellung.
D.
In der gleichen Streitsache haben die Beschwerdeführerin Berufung und die Beschwerdegegnerin Anschlussberufung ans Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Werden in der gleichen Streitsache gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung und Anschlussberufung erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung und Anschlussberufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Im kantonalen Verfahren war umstritten, ob und inwieweit eine Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin (Y.________ Inc., USA) von zwei leitenden Angestellten dieser Tochtergesellschaft geschädigt worden sei. Zum Beweis einer Schädigung hat die Beschwerdegegnerin einen Bericht der amerikanischen Buchprüferfirma Nihill & Riedley eingereicht. Da dieser Bericht seitens der Beklagten bestritten wurde, ordnete das Handelsgericht die Einholung eines Gutachtens an. Im Zusammenhang mit diesem Gutachten erhob die Beschwerdeführerin zunächst beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und nun auch beim Bundesgericht zahlreiche Beanstandungen.
2.1 Zu diesen Rügen ist einleitend festzuhalten, dass das Handelsgericht auf Vorschlag der Beschwerdeführerin - und gegen den anfänglichen Widerstand der Beschwerdegegnerin - F.________ als Gutachter einsetzte. Weiter ist festzuhalten, dass anlässlich der Experteninstruktion die Aufgaben des Gutachters seitens des Handelsgerichtes nach Absprache mit den Parteien klar umschrieben wurden, um den Aufwand des Experten zu begrenzen. Nach dem Vorliegen des Gutachtens bestand Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon die Beschwerdeführerin - unterdessen durch einen neuen Anwalt vertreten - ausgiebig Gebrauch machte. Am 3. Juli 2001 führte das Handelsgericht eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher dem Gutachter die von der Beschwerdeführerin formulierten Ergänzungsfragen unterbreitet wurden. Die Beweiswürdigung wurde schliesslich im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vorgenommen. Die ersten Schriftsätze datierten vom 5. November 2001. Nach einer weiteren Verhandlung am 18. Januar 2002 reichten die Parteien ihre zweiten Schriftsätze am 28. Februar 2002 ein. Diese kurze Darstellung des Beweisverfahrens zeigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Wahl als auch bei der Instruktion des Gutachters einbezogen wurde und anschliessend ausführlich Gelegenheit hatte, zur Expertise Stellung zu nehmen. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Gutachten sind deshalb einerseits vor dem Hintergrund des mit den Parteien abgesprochenen - beschränkten - Aufgabenkatalogs des Gutachters zu sehen; andrerseits ist zu berücksichtigen, dass mehrfach Gelegenheit bestand, an den Experten Ergänzungsfragen zu richten und zum Gutachten Stellung zu nehmen.
2.2 Vorweg ist zu den diversen Rügen im Zusammenhang mit dem Gutachten festzuhalten, dass das Kassationsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Sachabklärungen des Handelsgerichts auf einer Expertise (Art. 112 ff. ZPO) und nicht auf einem Urkundenbeweis (Art. 103 ff. ZPO) beruhten. Die Beschwerdeführerin konnte daher zum Gutachten - und nicht zu den dem Gutachten zugrunde liegenden Urkunden - Stellung nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit ihren zahlreichen Ergänzungsfragen und ihren diversen Stellungnahmen ausgiebig Gebrauch gemacht. Die verschiedenen Rügen, die in diesem Zusammenhang erhoben wurden (willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht, Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV etc.), erweisen sich als unbegründet.
2.3 Im Einzelnen ist insbesondere die Rüge unbegründet, dem Gutachten fehle ein Verzeichnis der beigezogenen Unterlagen. Diesbezüglich wird nicht ausgeführt, gegen welche Bestimmung des kantonalen Prozessrechts dies verstossen soll. Unbegründet ist die Beschwerde auch insofern, als eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die in den USA geprüften Dokumente gerügt wird. Da die dem Gutachten zugrunde liegenden Dokumente, die vom Experten in den USA eingesehen wurden, nicht zu den Akten erhoben wurden, kann auch keine Einsicht in nicht vorhandene Akten geltend gemacht werden. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass im kantonalen Verfahren kein Urkundenbeweis, sondern ein Beweis mittels Gutachten geführt wurde (E. 2.2). Soweit namentlich die fehlende Unabhängigkeit des Gutachters und die fehlende Höchstpersönlichkeit des Gutachtens beanstandet wird, hat das Kassationsgericht zutreffend festgehalten, dass das mit den damaligen Parteivertretern anlässlich der Experteninstruktion besprochene Vorgehen vom neuen Vertreter der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des - für die Beschwerdeführerin ungünstigen - Gutachtens nicht wieder in Frage gestellt werden könne. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf der Verletzung der Verhandlungsmaxime, weil das Handelsgericht gestützt auf das Gutachten nicht behauptete Tatsachen berücksichtigt habe. Wie das Kassationsgericht an verschiedenen Stellen zutreffend ausgeführt hat, hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Handelsgericht die Befunde des Berichts der amerikanischen Buchprüfer Nihill & Riedley durch "präzise Verweisungen in der Klage" zu ihren Behauptungen gemacht.
3.
Nebst dieser generellen Kritik am Gutachten von F.________ und deren Würdigung durch das Handelsgericht erhebt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einzelrügen.
3.1 Zum Vorfall "UV-man" führten das Handelsgericht und das Kassationsgericht aus, dass die Y.________ Inc. insgesamt Zahlungen von USD 301'556.-- - davon im massgebenden Zeitraum vom 1. April 1991 bis 17. August 1992 USD 233'166.-- - an die UV-man geleistet habe, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Weiter hielt das Kassationsgericht fest, durch den Hinweis auf den Bericht Nihill & Riedley habe die Beschwerdegegnerin eine Zahlung ohne Gegenleistung - und damit einen entsprechenden Schaden - behauptet. Um die Behauptung dieses Schadens zu entkräften, hätte es der Gegenbehauptung bedurft, dass der Y.________ Inc. eine Rückforderung zugestanden wäre und gegenüber der zahlungsfähigen UV-man auch mit Erfolg hätte geltend gemacht werden können. Mit ihrer "pauschalen Bestreitung" der Vorfälle habe die Beschwerdeführerin dies jedoch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, dass sie allfällige Behauptungen im Verfahren vor Handelsgericht nach kantonalem Prozessrecht rechtzeitig vorgebracht habe. Im Gegenteil führte das Kassationsgericht unangefochten aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals bei der Beweiswürdigung - im Sinne ihrer geänderten offensiveren Strategie nach dem Anwaltswechsel - die Möglichkeit einer Rückforderung thematisiert. Im Übrigen hat das Kassationsgericht mit seiner Feststellung, die erwähnten Behauptungen seien nach kantonalem Prozessrecht verspätet erhoben worden, die Kognitionsbefugnis nicht überschritten, weil es über die richtige Anwendung des kantonalen Prozessrechts zu wachen hat. Damit erübrigt es sich, auf die zahlreichen weiteren Rügen, die in diesem Zusammenhang erhoben wurden, einzugehen.
3.2 Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt "Acorn Imaging Systems" haben das Handelsgericht und das Kassationsgericht festgehalten, dass zwischen der Y.________ Inc. und Acorn die Lieferung und Installation eines Pre-Press-Systems zum Preis von USD 257'675.-- vereinbart worden sei. Die Y.________ Inc. habe die Zahlung geleistet, die Lieferung inkl. Software sei aber ausgeblieben. Der Schaden belaufe sich auf USD 304'307.--, wobei der Gutachter anlässlich der mündlichen Befragung eingeräumt habe, dass Leasingzinsen abzuziehen seien, so dass sich der Schaden auf USD 276'807.-- belaufe. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Kritik ist unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung kann von einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes keine Rede sein. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 a.E.), hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Handelsgericht die Befunde des Berichts Nihill & Riedley durch "präzise Verweisungen in der Klage" zu ihren Behauptungen erhoben, auf die ohne Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes abgestellt werden konnte. Soweit die Würdigung des Gutachtens gerügt wird, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Unter Berücksichtigung des dem Gutachter gesteckten Rahmens erweist sich seine Expertise als schlüssig, so dass das Handelsgericht darauf abstellen durfte. Ob die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik am Gutachten angesichts des zuvor abgesteckten Rahmens gegen Treu und Glauben verstösst, wie das Kassationsgericht festhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren zahlreichen Rügen im Einzelnen einzugehen.
3.3 In Bezug auf die Sachverhalte "Unique Label" und "Equimex" hat sich das Kassationsgericht darauf beschränkt auszuführen, die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin beträfen bereits beurteilte Gesichtspunkte, auf die nicht mehr zurückzukommen sei; das gleiche gilt im Wesentlichen auch für die Vorfälle "IST" und "Print Art II". Wenn im Zusammenhang mit einer überblickbaren Streitsache (Würdigung eines Gutachtens) eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auf 107 eng bedruckten Seiten erhoben wird, ist es legitim und angebracht, sich wiederholende Rügen zusammenfassend zu behandeln. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) kann keine Rede sein.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht im Zusammenhang mit dem Sachverhalt "Print Art I" vorwirft, auf diverse Rügen nicht eingegangen zu sein und damit ihren Gehörsanspruch verletzt zu haben, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde aus den soeben angeführten Gründen (E. 3.3) ebenfalls als unbegründet. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass das Kassationsgericht ohne Verfassungsverletzung festhalten durfte, aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen "pauschalen Bestreitungen" seien ihre Behauptungen vom Gutachter gar nicht abzuklären gewesen (E. 3.1). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die zahlreichen weiteren Rügen nicht einzugehen.
3.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall "Print Art II", der oben schon kurz erwähnt wurde (E. 3.3), schliesslich geltend macht, in der Klageschrift sei nur von einer Maschine die Rede, während der Experte verschiedene Lieferungen festgestellt habe, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Das Kassationsgericht durfte ohne Willkür festhalten, dass der Bericht Nihill & Riedley, auf welchen die Klageschrift verweise, von verschiedenen Lieferungen spreche, so dass auch verschiedene Lieferungen behauptet seien. Auch in diesem Punkt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: