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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 120/05
Urteil vom 6. Juni 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Stadthausstrasse 131, 8401 Winterthur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene S.________ arbeitete in der Schweiz seit 1989 als Metallbauschlosser/Schweisser, zuletzt bis Februar 1994 bei der Firma W.________ AG in X.________. Am 25. Juni 1990 fiel ihm ein ca. 300 kg schweres Blechstück auf die Hände, wobei er sich eine Kontusion und Schnittwunden beider Hände mit Schwellung zuzog (Zeugnis des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Juli 1990). Ab August 1990 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Bei einem weitereren Unfall am 26. Januar 1993 hat sich S.________ (gemäss Unfallmeldung vom 29. Januar 1993) beim Schweissen durch Drücken eines Metallteils die Hand gedehnt und verstaucht. Dr. med. R.________ diagnostizierte eine Tendovaginitis der rechten (recte wohl: linken) Hand (Zeugnis vom 8. Februar 1993). Am 1. April 1993 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder auf. Am 7. Februar 1994 liess er einen Rückfall bezüglich dieses Schadenfalls melden. Der Hausarzt stellte eine Myogelose der linken Handmuskulatur fest (Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 14. Februar 1994). Als zuständiger Unfallversicherer liess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Versicherten bei Dr. med. F.________, Facharzt Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, beurteilen, welcher bei der klinischen Untersuchung eine atypische Druckdolenz dorsal radial im Handgelenk fand, ohne eine eigentliche Diagnose zu stellen, eine Tendovaginitis schloss er hingegen aus (Bericht vom 28. März 1994). Nach einer kreisärztlichen Beurteilung vom 30. März 1994 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht bezüglich des gemeldeten Rückfalls (Verfügung vom 8. April 1994). Auf Einsprache hin erfolgten weitere medizinische Abklärungen, worauf die SUVA an ihrem Entscheid festhielt (Einspracheentscheid vom 29. Februar 1996). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 1998 insoweit gut, als es die Sache zwecks weiterer Abklärungen des Gesundheitszustandes an die SUVA zurückwies. Nach Einholung verschiedener Berichte und Gutachten lehnte diese mit Verfügung vom 5. November 2003 erneut einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, welchen Standpunkt sie auch nach erfolgter Einsprache weiterhin vertrat (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2005 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm zudem ab 8. April 1994 eine Rente zuzusprechen sowie die SUVA zur Übernahme der Heilungskosten zu verpflichten.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) auch auf Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalles erstreckt (Art. 11 UVV), sofern die erneut geltend gemachten Beschwerden - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) in einem natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) - und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zum seinerzeit durch den versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschaden stehen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen sind (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Des weiteren ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil S. vom 23. Dezember 2004, U 210/04, Erw. 2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 27. Februar 2004, nach In-Kraft-Treten des ATSG, erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
2.
2.1 Mit Bezug auf das Geschehen vom 26. Januar 1993 liegen unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers vor. Soweit er geltend macht, der Unfall habe sich gemäss seiner Beschreibung anlässlich der Begutachtung in der Klinik Y.________, von 2002 zugetragen, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die erstmals im Jahr 2000, mithin rund sieben Jahre nach dem Unfall, vorgebrachte Schilderung des Ereignisses, wonach ihm eine Schraubzwinge aus ca. einem Meter Höhe auf die linke Hand gefallen sei, nicht glaubwürdig ist. Da rechtsprechungsgemäss bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten den "Aussagen der ersten Stunde" vorrangige Beweiskraft zukommt (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 184), ist von der drei Tage nach dem Vorfall gegenüber der Arbeitgeberin und dem Hausarzt geäusserten Darstellung auszugehen, laut welcher bei einer gleichförmigen Handbewegung heftigste Schmerzen auftraten, bzw. die Hand verstaucht wurde (Arztzeugnis des Dr. med. R.________ vom 8. Februar 1993 und Unfallmeldung vom 29. Januar 1993). Für die allfällige Leistungspflicht der SUVA ist schliesslich unerheblich, ob es sich dabei um eine Berufskrankheit oder um einen Unfall handelt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2 Das kantonale Gericht hat eine ausführliche Würdigung der umfassenden medizinischen Akten vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss gelangt, die angegebenen Schmerzen und Beeinträchtigungen seien durch somatische Befunde nicht hinreichend erklär- und objektivierbar, weshalb die SUVA nicht leistungspflichtig sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, sowohl gestützt auf das Gutachten des Spitals V.________ vom 9. Dezember 1999, als auch auf die am 8. August 2002 erstellte Expertise der Klinik Y.________ sei ein Kausalzusammenhang zu beiden Unfällen (vom 25. Juni 1990 und 26. Januar 1993) überwiegend wahrscheinlich, wobei dem Gutachten der Klinik Y.________ volle Beweiskraft zukomme.
2.3 Für die Verneinung somatischer Unfallfolgen im Sinne natürlicher Teilkausalität genügt es grundsätzlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine der vom Unfall her in Betracht fallenden körperlichen Beeinträchtigungen sich durch objetive Befunde erklären lassen, wobei hier einzig die am 7. Februar 1994 zum Ereignis vom 26. Januar 1993 ergangene Rückfallmeldung interessiert. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung muss verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Diagnose eines ausschliesslich unfallfremden gesundheitlichen Leidens, wie sie etwa rein degenerative Veränderungen darstellen. Dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen leidet, wird ärztlicherseits nicht bezweifelt. Eine objektivierbare Erklärung für die Schmerzproblematik liess sich jedoch trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen nicht finden. Anlässlich der Begutachtung im Spital V.________ vom 28. Januar 1999 konnte - unter Ausschluss traumatischer, degenerativer oder entzündlicher Veränderungen - weder klinisch, radiologisch oder neurologisch noch inspektorisch ein pathologischer Befund erhoben werden. Die Gutachter fanden namentlich keinen Anhaltspunkt für eine Psoriasis-Arthritis, die neurografische Untersuchung ergab auch keine periphere neurogene Schädigung, ebenso wenig konnte zum Begutachtungszeitpunkt die vormals diagnostizierte Tendovaginitis de Quervain im Bereich des Dig. I festgestellt werden. Eine Schädigung durch die erfolgten Steroid-Injektionen wurde ebenfalls ausgeschlossen. Nichts anderes ergibt sich aus der auf Wunsch des Beschwerdeführers am 8. August 2002 erstellten zusätzlichen Expertise der Klinik Y.________. So konnten die Gutachter auch die seitens des SUVA-Arztes Dr. med. H.________ am 9. Februar 2001 anlässlich einer neurologischen Beurteilung erwähnten neuropathischen Schmerzen ebenso wenig wie dieser bestätigen, indem sie bei einer konsiliarisch durchgeführten elekroneurographischen Untersuchung am 24. Juni 2002 nicht auf das Vorliegen einer sensiblen Polyneuropathie schlossen. Insbesondere verneinten sie aber eine neurodystrophe Schmerzentwicklung im Sinne eines Complex regional pain syndrome (CRPS; Algodystrophie) und diagnostizierten ein regional pain syndrome Stadium II, ohne allerdings eine medizinische Zuordnung anhand eines massgebenden anerkannten Klassifikationssystems (vor allem ICD-10 und DSM-IV) zu treffen (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6.2), was Dr. med. H.________ in seiner neurologischen Beurteilung am 25. Juli 2003 zu Recht feststellt.
2.4 In Bezug auf psychische Unfallfolgen findet sich in den umfangreichen medizinischen Akten kein Hinweis auf eine psychiatrische Problematik, zumal im Rahmen einer konsiliarischen Beurteilung am 9. Juli 2002 durch Prof. Dr. med. A.________, Leiter der Schmerzklinik an der Klinik Y.________, die geklagten Schmerzen keiner Pathologie zugeordnet werden konnten. Selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen einer allfälligen psychischen Schädigung und des zu beurteilenden Unfallgeschehens wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung in Frage zu stellen vermöchte. Damit erübrigt sich die beantragte ergänzende medizinische Begutachtung, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Versicherte überdies aus dem zitierten BGE 130 V 352 ableiten, welcher sich mit der somatoformen Schmerzstörung und dem Invaliditätsbegriff auseinandersetzt, welche Problematik hier nicht vorliegt. Damit ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer für den ihr am 7. Februar 1994 gemeldeten Rückfall nicht leistungspflichtig, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 6. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: