BGer 1P.180/2005
 
BGer 1P.180/2005 vom 07.06.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.180/2005
Beschluss vom 7. Juni 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dominique von Planta-Sting,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 4. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich hat X.________ mit Verfügung vom 21. Februar 2005 wegen dringenden Verdachts, mit Marihuana zu handeln, in Untersuchungshaft versetzt. Zwei Haftentlassungsgesuche von X.________ wurden mit Verfügungen vom 25. Februar und 4. März 2005 abgewiesen. Die Verfügungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass weiterhin dringender Tatverdacht sowie Kollusionsgefahr bestehe. Angesichts der vielen Beteiligten seien umfangreiche weitere Abklärungen erforderlich. Aus der Verfügung vom 4. März 2005 ergibt sich, dass Konfrontationseinvernahmen am 11. März 2005 vorgesehen waren.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. März 2005 beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters vom 4. März 2005 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
C.
Am 17. März 2005 teilt die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit, der Beschwerdeführer sei am 16. März 2005 aus der Untersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt worden. Gleichzeitig sei ein Kontaktverbot mit noch zu konfrontierenden Belastungspersonen ausgesprochen worden. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren werde somit gegenstandslos.
Das Bezirksgericht Zürich beantragt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde solle für die Staatsanwaltschaft keine Kostenfolgen nach sich ziehen. X.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zur Gegenstandslosigkeit und zur Kosten- und Entschädigungsregelung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der erhobenen Rügen haben; dieses Rechtsschutzinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 118 Ia 488 E. 1a). Vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird allerdings dann abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 129 I 113 E. 1.7 S. 119; 127 I 164 E. 1a S. 166; 125 I 394 E. 4b S. 397, je mit Hinweisen).
An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der Mehrzahl der Beschwerden, mit denen die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Anordnung oder Erstreckung einer inzwischen dahingefallenen Untersuchungshaft gerügt wird. Die damit aufgeworfenen Fragen können sich in der Regel nicht mehr unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen. Vielmehr ist das Vorliegen von Haftgründen im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht ist demnach auch nur ganz ausnahmsweise auf Beschwerden eingetreten, bei welchen das aktuelle praktische Interesse an der Haftprüfung dahingefallen war (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wurde in erster Linie die Weiterführung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr und die angeblich zu lange Haftdauer beanstandet. Es stellen sich dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Weiterführung der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen.
Das Verfahren ist somit nach Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490 und E. 3c S. 494).
2.
Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos wurde. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ib 488 E. 4a S. 494 f.).
Eine summarische Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt Folgendes: Im angefochtenen Entscheid des Haftrichters vom 4. März 2005 wird die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr begründet. Diese dauere zumindest bis die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen in Konfrontationseinvernahmen bestätigt würden und dann in beweismässig verwertbarer Form vorlägen (§§ 14 und 15 StPO). Die Konfrontationseinvernahmen waren beim Entscheid des Haftrichters auf den 11. März 2005 terminiert, mussten dann aber auf den 16. März 2005 verschoben werden. Nach diesen Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer noch gleichentags entlassen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der im angefochtenen Entscheid noch als erforderlich erachteten Untersuchungshandlung freigelassen wurde. Es ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung nicht ersichtlich, dass die Strafuntersuchung zu wenig beförderlich vorangetrieben worden wäre oder dass verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers in anderer Weise missachtet worden wären. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen.
Ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren unterlegen wäre, so sind ihm auch die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs.1 OG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht
in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: