BGer C 102/2005 |
BGer C 102/2005 vom 14.06.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 102/05
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Urteil vom 14. Juni 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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S.________, 1948, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 4. März 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen S.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. September 2004 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 bestätigte die Verwaltung die Sanktion in der verfügten Höhe.
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B.
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Die Beschwerde des S.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. März 2005 ab.
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C.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die 36 Einstellungstage seien aufzuheben.
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Die Arbeitslosenkasse stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 44 lit. a AVIV und Art. 45 Abs. 2 AVIV verfügten 36 Einstellungstage ab 1. September 2004 mit folgender Begründung bestätigt: Der Versicherte räume selber ein und verschiedene Vorfälle zeigten, dass zwischen ihm als Hauswart und der Primarschulgemeinde H.________ als Arbeitgeberin erhebliche Differenzen bestanden hätten, an welchen er zumindest mitschuldig gewesen sei. Die Situation habe schliesslich darin gegipfelt, dass er den Präsidenten des Schulrates beim Übergeben des Kündigungsschreibens am 25. August 2003 zweimal einen Lügner genannt habe, worauf ihm am 29. August 2003 für einen ähnlichen Vorfall die fristlose Kündigung angedroht worden sei. Selbst wenn der Versicherte das Gefühl gehabt habe, nicht ernst genommen zu werden und nichts recht machen zu können, habe er sich doch bewusst sein müssen, dass er sich seinem Vorgesetzten gegenüber nicht derart provokativ und respektlos verhalten durfte und ein anhaltend schlechtes Benehmen zur Kündigung führen könnte. Indem er sein Auftreten und seine Haltung insbesondere dem Schulratspräsidenten gegenüber nicht geändert habe, habe er die Kündigung durch den Schulrat mindestens in Kauf genommen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei. In Bezug auf die Dauer der Sanktion könne zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Präsident der Primarschulgemeinde und allenfalls weitere Mitglieder des Schulrates Anteil an der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz gehabt hätten. Gleichwohl hätte er diesen Personen als seinen Vorgesetzten auch bei Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten den angemessenen Respekt entgegen bringen müssen. Dies habe auch in einem nicht ganz einfachen Umfeld von ihm erwartet werden dürfen. Verschuldensmindernde Gründe für sein Verhalten seien daher nicht ersichtlich und die Einstellungsdauer von 36 Tagen nicht zu bean-standen.
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2.
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2.1 Entgegen der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Kündigung durch den Schulrat mindestens in Kauf genommen, indem er sein Auftreten und seine Haltung insbesondere dem Schulratspräsidenten gegenüber nicht geändert und diesen bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am 25. August 2003 zweimal einen Lügner genannt habe. In diesem Zeitpunkt hatte der Schulrat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende November 2003 bereits drei Tage vorher beschlossen. Einstellungsrechtlich kann somit grundsätzlich einzig das Verhalten vor dem 22. August 2003 von Bedeutung sein, zumal offenbar keine fristlose Entlassung erfolgte, wie im Schreiben vom 29. August 2003 angedroht worden war.
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2.2 Aufgrund der Akten kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer an der vorzeitigen Kündigung durch die Primarschulgemeinde ein Mitverschulden trägt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR voraussetzt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat; insbesondere müssen nicht Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil B. vom 11. Januar 2001 [C 282/00] Erw. 1).
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Anderseits kann aber auch nicht von einer alleinigen Schuld des Beschwerdeführers an der vorzeitigen Kündigung durch den Schulrat gesprochen werden. Dies hat denn auch das kantonale Gericht ausdrücklich festgestellt. Ein wesentlicher Umstand für das Fehlverhalten des Versicherten war offensichtlich das schwer gestörte Verhältnis zum Schulratspräsidenten. Ob die übrigen Mitglieder des Schulrates im Rahmen der dienstvertraglichen Fürsorgepflicht das Zumutbare unternommen hatten, um den Konflikt zu entschärfen und nicht eskalieren zu lassen (vgl. zu Art. 328 Abs. 1 OR BGE 125 III 74 Erw. 2c sowie Urteile des Bundesgerichts vom 23. September 2003 in Sachen G. SA gegen S. [4C.189/2003] Erw. 5.1 und vom 18. Dezember 2001 in Sachen Fondation H. gegen D. [4C.253/2001] Erw. 2c), lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend sagen.
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Zu beachten ist schliesslich, dass die Mehrzahl der in der Verfügung über die Kündigung vom 22. August 2003 genannten Gründe die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende November 2003 das Jahr 2001 betreffen. Die fraglichen Vorfälle, auf welche hier im Einzelnen nicht näher einzugehen braucht, lagen somit bereits beinahe zwei Jahre zurück. Es kommt dazu, dass die erste Kündigung des Anstellungsverhältnisses vom 28. November 2002 auf Rekurs hin vom kantonalen Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 5. Mai 2003 aufgehoben worden war. Bei der Verschuldensbemessung ist daher das Verhalten bis November 2002 weniger stark zu gewichten.
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In Würdigung der gesamten Umstände ist von einem mittelschweren Verschulden im untersten Bereich auszugehen. Eine Einstellungsdauer von 16 Tagen erscheint insgesamt als angemessen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2005 dahingehend abgeändert wird, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auf 16 Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 14. Juni 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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