BGer I 592/2004
 
BGer I 592/2004 vom 14.06.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 592/04
Urteil vom 14. Juni 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
V.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Felsenstrasse 11, 8570 Weinfelden,
gegen
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 12. Mai 2004)
In Erwägung,
dass V.________ am 31. August 2004 mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Schweizerische Bundesgericht gelangt ist,
dass sich das Schweizerische Bundesgericht am 7. September 2004 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erkundigt hat, ob die eingereichte Rechtsschrift nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu behandeln sei,
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dessen Zuständigkeit nach summarischer Prüfung mit Schreiben vom 14. September 2004 gegenüber dem Schweizerischen Bundesgericht bejaht hat, was dieses wiederum auch dem Anwalt der Rechtsuchenden mitteilte,
dass die Akten vom Schweizerischen Bundesgericht (formlos) an das Eidgenössische Versicherungsgericht überwiesen worden sind, worauf das Eidgenössische Versicherungsgericht das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren I 592/04 eröffnet und den Anwalt der Rechtsuchenden davon in Kenntnis gesetzt hat,
dass die genauere Prüfung des Beschwerdedossiers Zweifel an der Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufkommen lassen hat, weshalb sich das Eidgenössische Versicherungsgericht am 24. Mai 2005 im Rahmen eines Meinungsaustauschs ans Schweizerische Bundesgericht gewendet hat,
dass sich das Schweizerische Bundesgericht mit Schreiben vom 6. Juni 2005 unter Bejahung seiner Zuständigkeit bereit erklärt hat, die Beurteilung der Streitsache an Hand zu nehmen,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht daher auf die Eingabe vom 31. August 2004 nicht eintritt, diese indessen zuständigkeitshalber an das Schweizerische Bundesgericht zu überweisen ist (vgl. Art. 32 Abs. 5 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 31. August 2004 wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 31. August 2004 wird an das Schweizerische Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen.
3.
Es werden für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Politischen Gemeinde Weinfelden, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Schweizerischen Bundesgericht zugestellt.
Luzern, 14. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: