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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 23/04
Urteil vom 15. Juni 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
V.________, 1939, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecher Dr. Beat Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 2. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A.
Die am 12. September 1939 geborene V.________ reiste, nachdem sie zuvor in den Niederlanden gewohnt und in der niederländischen Rentenversicherung eine Versicherungszeit von drei Jahren und einem Monat zurückgelegt hatte, am 15. Februar 1963 als niederländische Staatsangehörige in die Schweiz ein, wo sie seither wohnt und 1969 durch Schliessung einer 1983 wieder geschiedenen Ehe Schweizer Bürgerin wurde. Sie leistete von 1963 bis 1969 und, nachdem sie sich während mehrerer Jahre ganz der Kindererziehung gewidmet hatte, von 1981 bis September 2002 als Arbeitnehmerin Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) sowie Invalidenversicherung (nachfolgend: IV).
Von März 1992 bis September 2002 bezog die Versicherte eine unter Anrechnung der in der niederländischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten aufgrund der Rentenskala 44 (Vollrente bei vollständiger Beitragsdauer) bestimmte halbe Rente der IV. Diese belief sich ab 1. Januar 1999 auf Fr. 941.- pro Monat und muss nach Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 18. September 2000) ausgehend vom von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (nachfolgend: Ausgleichskasse) für das Jahr 2002 errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'272.- zuletzt Fr. 964.- betragen haben (Rententabellen 2001, S. 25).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 sprach die Ausgleichskasse V.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ohne Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten in Anwendung der Rentenskala 40 (Teilrente wegen unvollständiger Beitragsdauer) berechnete ordentliche AHV-Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1753.- zu.
B.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2002 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Sie machte geltend, die Altersrente der AHV sollte mindestens doppelt so hoch sein wie die zuvor ausgerichtete halbe IV-Rente.
Das kantonale Gericht erhöhte den Betrag der Altersrente in Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1928.- (Entscheid vom 2. Dezember 2003).
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen des BSV auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Versicherte die Abweisung des Rechtsmittels beantragen lässt.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2004 liess V.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verfügung der "Sociale Verzekeringsbank" vom 7. Juli 2004 zukommen, mit welcher ihr mit Wirkung ab September 2004 eine niederländische Teil-Altersrente in Höhe von monatlich 173.49 Euro (unter Einschluss des monatlichen Anteils von 7.86 Euro am jährlich auszuzahlenden Urlaubsgeld) zugesprochen worden war.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht zunächst richtig festgehalten, dass die vor dem am 1. Januar 2003 erfolgten In-Kraft-Treten des ATSG und der ATSV gültig gewesenen Vorschriften des AHVG und der AHVV anwendbar sind (BGE 130 V 230 Erw. 1.1, 129 V 356 Erw. 1).
Sodann hat es die einschlägigen Bestimmungen dieser Erlasse über die ordentlichen Renten, deren Ausrichtung voraussetzt, dass für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), zutreffend dargelegt. Es gilt dies hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Voll- und Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 AHVG), der Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten (Art. 29bis ff. AHVG) - insbesondere in Bezug auf die Beitragsdauer (Art. 29bis und 29ter AHVG; Art. 50, 52b, 52c und 52d AHVV) - sowie der Berechnung der nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs abgestuften (Art. 52 Abs. 1 AHVV) Teilrenten (Art. 38 AHVG). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen wird verwiesen.
Wie schon das kantonale Gericht festgehalten hat, bestimmt Art. 33bis Abs. 1 AHVG unter dem Titel "Ablösung einer Invalidenrente": "Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist."
1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 des Abkommens vom 27. Mai 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden) werden bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente von niederländischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den schweizerischen Beitragszeiten gleichgestellt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Gemäss Ziff. 8 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen werden bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 2 des Abkommens die nach der niederländischen Gesetzgebung über die Invalidenversicherung zwischen dem 31. Dezember 1947 und dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zurückgelegten Beitragszeiten ebenfalls berücksichtigt.
1.3 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).
Gemäss Art. 20 FZA wurde das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden mit In-Kraft-Treten des FZA, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA, insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist.
2.
2.1 Für die Bestimmung des Betrags der Altersrente führte die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durch. Sie ermittelte die Leistungshöhe erstens in Berücksichtigung der bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs zurückgelegten schweizerischen Beitragszeit (Art. 29ter Abs. 2 AHVG) von 39 vollen Beitragsjahren, was bei 42 Beitragsjahren des Jahrgangs der Versicherten (Rententabellen, Ermittlung der Rentenskala, gültig ab 1. Juni 2002, S. 7) zur Anwendung der Rentenskala 41 führte (a.a.O., S. 10) und bei einem auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundeten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'552.- (inkl. Erziehungsgutschriften) einen Betrag von Fr. 1489.- (Rententabellen 2001, S. 30) ergab. Zweitens bestimmte sie die Leistungshöhe aufgrund einer bis zur Entstehung des Invalidenrentenanspruchs zurückgelegten schweizerischen Beitragszeit von 29 vollen Beitragsjahren, was bei 32 Beitragsjahren des Jahrgangs der Versicherten (Rententabellen, Ermittlung der Rentenskala, gültig ab 1. Juni 2002, S. 6) zur Anwendung der Rentenskala 40 (a.a.O., S. 10) und unter Zugrundelegung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 64'272.- (inkl. Erziehungsgutschriften) zu einem Betrag von Fr. 1753.- (Rententabellen 2001, S. 32) führte. Diesen Betrag sprach die Ausgleichskasse der Versicherten - da für diese vorteilhafter - zu. Dabei wies sie darauf hin, dass die Berechnung der AHV-Rente gemäss der in Art. 33bis AHVG vorgesehenen Besitzstandsgarantie auf der Basis der bisherigen IV-Rente erfolge.
2.2 Bei der Ermittlung der Leistungshöhe von Fr. 1753.- wurden anders als gemäss Art. 10 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden bei der Berechnung der durch die Altersrente abgelösten Invalidenrente die niederländischen Beitragszeiten von drei Jahren und einem Monat nicht in Anschlag gebracht. Die Berechnung stützte sich somit zwar hinsichtlich der Beschränkung auf die vor Invaliditätseintritt zurückgelegten Beitragszeiten und in Bezug auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, nicht aber bezüglich der Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage. Wären die ausländischen Zeiten angerechnet worden, wäre eine Beitragszeit von 32 vollen Jahren erreicht worden, womit die Versicherte gleich viele Beitragsjahre wie ihr Jahrgang und damit eine vollständige Beitragsdauer (Art. 29ter Abs. 1 AHVG) aufgewiesen hätte, was zum Anspruch auf eine Vollrente (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG; Rentenskala 44 gemäss Rententabellen, Ermittlung der Rentenskala, gültig ab 1. Juni 2002, S. 10) in Höhe von Fr. 1928.- (Rententabellen 2001, S. 24) geführt hätte. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Versicherte Anspruch auf diesen unter Berücksichtigung der niederländischen Zeiten ermittelten (dem doppelten Betrag der zuvor bezogenen halben Invalidenrente entsprechenden) Rentenbetrag. Sie führt an, die Berechnungsweise der Ausgleichskasse verstosse gegen die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgesehene Besitzstandsgarantie. Mit der in dieser Norm erfolgten Bezugnahme auf "die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage" seien alle Rechtsvorschriften gemeint, die zur Bestimmung des durchschnittlichen Jahresverdienstes und der Beitragsdauer herangezogen worden seien und zu einer Invalidenrente in bestimmter Höhe geführt hätten, unabhängig davon, ob sie sich im innerstaatlichen Recht oder - wie der die Berücksichtigung der nach der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten vorschreibende Art. 10 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden - im Staatsvertragsrecht befänden. Eine Differenzierung danach, ob sich eine zur Bestimmung der Invalidenrente herangezogene Norm im innerstaatlichen Recht oder im Staatsvertragsrecht befinde, sei umso weniger zulässig, als Art. 2 FZA und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorsähen und in Art. 8 lit. c FZA von der Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen die Rede sei. Der Versicherten könne nicht entgegengehalten werden, dass das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden selbst die Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten nur für Renten der IV, nicht aber für solche der AHV vorsehe; Sinn und Zweck von Art. 33bis Abs. 1 AHVG sei ja gerade, für den Fall der Ablösung einer Invaliden- durch eine Altersrente zugunsten der betroffenen Person Abweichungen von den die Höhe einer Altersrente bestimmenden Vorschriften zuzulassen.
2.3 Das Beschwerde führende BSV wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, mit der "für die Berechnung der Invalidenrente massgebende[n] Grundlage" in Art. 33bis Abs. 1 AHVG seien die Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten gemäss den Art. 29bis ff. AHVG, die nach Art. 36 IVG auch für die IV gälten, gemeint. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck von Art. 33bis Abs. 1 AHVG, der darin bestehe, zu verhindern, dass die versicherte Person dadurch einen Nachteil erleide, dass die in der Regel niedrigeren Einkommen, die nach der Invalidisierung erzielt worden seien, für die Ermittlung des für die Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mit berücksichtigt würden. Könne nebst einer schweizerischen Altersrente auch noch eine ausländische Altersrente zur Auszahlung kommen, sei es gerechtfertigt, auf der bisherigen Invalidenrente hinsichtlich der angerechneten ausländischen Versicherungszeiten keinen Besitzstand zu gewähren. Andernfalls würden Versicherungszeiten doppelt angerechnet, was zu einer fragwürdigen Besserstellung führen würde. Denn eine schweizerische Invalidenrente, die unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten festgesetzt worden sei, werde in der Regel durch eine schweizerische und eine ausländische Altersrente abgelöst. So erhalte die Beschwerdegegnerin ab September 2004 für die in ihrer ursprünglichen Heimat zurückgelegten Versicherungszeiten eine monatliche niederländische Altersleistung, wobei diese und die schweizerische AHV-Rente zusammen mehr ergäben als den doppelten Betrag der früher bezogenen halben IV-Rente. Die Nichtberücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG führe nicht zu einer Diskriminierung im Sinne von Art. 2 FZA und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71. Die niederländischen und die schweizerischen Staatsangehörigen mit niederländischen Versicherungszeiten seien davon gleichermassen betroffen. Dass bei Personen, bei denen für die Berechnung der IV-Rente ausländische Versicherungszeiten angerechnet worden seien, anders als bei solchen, deren IV-Rente ausschliesslich aufgrund schweizerischer Versicherungszeiten ermittelt worden sei, die AHV-Altersrente kleiner ausfallen könne als die bisherige IV-Rente, sei Teil des Systems und gerechtfertigt.
2.4 Die Beschwerdegegnerin vertritt wie das kantonale Gericht die Auffassung, die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG beziehe sich auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. Dabei räumt sie ein, dass eine ausländische Rentenzahlung auf die unter dem Titel der Besitzstandswahrung berechnete schweizerische Altersrente anzurechnen sei. Es sei gleich vorzugehen wie nach denjenigen von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen, die - so jene mit Frankreich und mit Spanien - anders als jenes mit den Niederlanden den Besitzstand garantierten, wenn eine unter Einbeziehung ausländischer Versicherungszeiten berechnete Invalidenrente von einer Altersrente abgelöst werde. Dies stimme mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA überein: Wenn bei Anspruchsberechtigten z.B. aus Frankreich oder Spanien ausländische Beitragsjahre für die Altersrente angerechnet würden, könne es sich bei niederländischen Staatsangehörigen nicht anders verhalten.
2.5 Streitig und zu prüfen ist somit, ob eine Person, die bisher eine unter Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten ermittelte Rente der IV bezogen hat, nach Erreichen des AHV-Rentenalters, sofern für sie vorteilhafter als die nach den normalerweise zum Zuge kommenden Vorschriften der AHV berechnete Altersrente, Anspruch hat auf eine einschliesslich der Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten auf der für die Festsetzung der bisher bezogenen IV-Rente massgebenden Grundlage errechnete Altersrente der AHV.
2.6 Die Beurteilung hat aufgrund des innerstaatlichen und des internationalen Rechts zu erfolgen. Hinsichtlich des letzteren sind sowohl das FZA und die Koordinierungsverordnungen, auf welche dieses Bezug nimmt, als auch das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden zu berücksichtigen. Auch bei Anwendbarkeit des FZA und der Koordinierungsverordnungen kann das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden, soweit es nach dem Wortlaut von Art. 20 FZA mit In-Kraft-Treten des FZA ausgesetzt wurde, nicht von vornherein ausser Acht gelassen werden. Vielmehr müsste, sollte das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden eine für die Versicherte günstigere Lösung vorsehen als das FZA und die Koordinierungsverordnungen, entschieden werden, ob entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH; vgl. zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH Art. 16 Abs. 2 FZA) anstelle des FZA und der Koordinierungsverordnungen die vorteilhafteren Bestimmungen des alten Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden anwendbar wären. Soweit eine Ausnahme von der Regel der Ablösung der bisherigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen durch die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsverordnungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1408/71; siehe dazu BGE 130 V 151 f. Erw. 6.2 und 6.3 sowie 59 Erw. 2.2 und Silvia Bucher, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Freizügigkeitsabkommen [FZA], in: SZS 2004 S. 405 ff., S. 420), ist nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen dennoch trotz identischen Anwendungsbereichs anstelle der Koordinierungsverordnungen ein altes Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar: Insbesondere lassen es die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht zu, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit deshalb verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar geworden sind (BGE 130 V 154 Erw. 7.2 mit Hinweisen; Bucher, a.a.O., S. 420 f. mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 155 Erw. 7.3 und 7.4 offen gelassen, ob dieser vom EuGH in Anwendung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entwickelte Grundsatz auf das FZA übertragbar ist.
3.
3.1 Wie verschiedene andere Sozialversicherungsabkommen beruht jenes mit den Niederlanden auf dem Risikoprinzip (Typ-A-Vertrag), wonach - anders als bei Typ-B-Verträgen, nach denen die verschiedenen betroffenen Staaten bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Pro-rata-Prinzip (nach Massgabe der dort zurückgelegten Versicherungszeiten) berechnete Teilrenten gewähren - die versicherte Person bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nur eine einzige Invalidenrente von derjenigen Versicherung erhält, der sie bei Eintritt der Invalidität angehört; diese erbringt die Leistung unter Anrechnung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten (Art. 10 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden sowie Ziff. 8 des diesem Abkommen beigefügten Schlussprotokolls), wohingegen den anderen Vertragsstaat vorbehältlich der Ansprüche aus freiwilliger Versicherung keine Leistungspflicht trifft (BGE 130 V 250 Erw. 4, 109 V 188 Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 16. Oktober 1986, H 47/86; z.B. Ueli Kieser, Ausländische Staatsangehörige und soziale Sicherheit, in: Uebersax/Münch/Geiser/ Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, S. 69 ff., Rz 3.39). Gestützt auf dieses Sozialversicherungsabkommen bezog die Beschwerdegegnerin bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente (Art. 30 IVG) eine unter Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten ermittelte schweizerische IV-Rente.
3.2 Wie aus dem nicht veröffentlichten Urteil N. vom 16. Oktober 1986, H 47/86, folgt, lässt sich Art. 33bis Abs. 1 AHVG nicht entnehmen, dass bei der Berechnung einer Altersrente der AHV, die eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten berechnete IV-Rente ablöst, die ausländischen Versicherungszeiten ebenfalls anzurechnen wären. In diesem Urteil wies das Eidgenössische Versicherungsgericht im Fall eines niederländischen Staatsangehörigen, dessen IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst wurde, die Sache zur Durchführung der in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgesehenen Vergleichsrechnung an die Verwaltung zurück und erklärte, diese Vergleichsrechnung sei (in Übereinstimmung mit der Wegleitung des BSV über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, Abschnitt Niederlande, Rz 84.6) folgendermassen vorzunehmen: Die Invalidenrente ist rückwirkend ab der Anspruchsentstehung ohne Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten neu zu berechnen; die auf diese Weise festgesetzte Rente ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu bringen; das Ergebnis ist alsdann mit den Berechnungsgrundlagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben, wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre. Damit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht klargestellt, dass staatsvertragliche Bestimmungen, welche die Berücksichtigung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegter Versicherungszeiten für die Berechnung einer Invalidenrente vorschreiben, nicht zur "für die Berechnung der Invalidenrente massgebende[n] Grundlage" im Sinne von Art. 33bis Abs. 1 AHVG zählen und die in dieser Norm vorgesehene Vergleichsrechnung unter Ausserachtlassung der völkerrechtlich für die Berechnung der Invalidenrente vorgesehenen Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten erfolgt. Dass in dieser Weise vorzugehen ist, wurde in der späteren Rechtsprechung bestätigt (Urteil B. vom 24. Januar 2000, H 86/99, Erw. 3b, im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Griechenland; vgl. auch SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 6 Erw. 5.1 im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Frankreich sowie Urteil A. vom 14. September 2001, H 95/01, Erw. 2c und 4, im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Spanien, dessen Art. 9 Abs. 4 Satz 1 allerdings ausdrücklich die Berücksichtigung ausschliesslich schweizerischer Beitragszeiten vorsieht). Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich infolgedessen nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. Vielmehr kann die Altersrente bei Personen, deren Invalidenrente unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten berechnet wurde, tiefer sein als die bisher bezogene Invalidenrente, ohne dass dadurch gegen Art. 33bis Abs. 1 AHVG verstossen würde (vgl. erwähntes Urteil H 86/99 und SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 4; vgl. auch erwähntes Urteil H 95/01, insbesondere Erw. 4). Dementsprechend kann aus dieser Bestimmung auch kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass die AHV-Rente (oder die AHV-Rente zusammen mit der ausländischen Altersrente) mindestens doppelt so hoch ist wie die durch diese abgelöste halbe Invalidenrente.
3.3 Zu prüfen ist indessen, ob der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Staatsvertrags eine Altersrente in der von der Vorinstanz ermittelten Höhe (gegebenenfalls unter Anrechnung der niederländischen Altersrente) zusteht oder ob der von der Verwaltung errechnete Rentenbetrag nicht nur im Lichte des AHVG, sondern auch in jenem des internationalen Rechts nicht zu beanstanden ist.
4.
Das Erreichen des Rentenalters (Vollendung des 63. Altersjahres am 12. September 2002; Schlussbestimmung d Abs. 1 der 10. AHV-Revision [AS 1996 2486]), der Erwerb des Rentenanspruchs (1. Oktober 2002; Art. 21 Abs. 2 AHVG) und der Erlass der Verwaltungsverfügung (11. Oktober 2002) datieren aus der Zeit nach In-Kraft-Treten des FZA (1. Juni 2002). Unter diesen Umständen ist die zeitliche Anwendbarkeit des FZA und der Koordinierungsverordnungen, auf die dieses Bezug nimmt, im vorliegenden, die Berechnung einer Altersrente betreffenden Verfahren ohne weiteres zu bejahen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 6. Juni 2005, H 302/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Die im Streit liegende AHV-Altersrente wird als Leistung bei Alter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 1408/71 vom sachlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnungen erfasst (erwähntes Urteil H 302/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen), ebenso wie die zuvor bezogene IV-Rente als Leistung bei Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 (BGE 130 V 256 Erw. 2.3).
Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 unter anderem für Arbeitnehmer, "für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind". Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die ursprünglich als Niederländerin in die Schweiz eingereiste Beschwerdegegnerin besitzt das Schweizer Bürgerrecht, ist mithin Angehörige eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Sie wurde zum einen als Arbeitnehmerin (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff. ii erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1408/71) dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angeschlossen und hatte zum andern auch in der niederländischen Rentenversicherung Versicherungszeiten zurückgelegt, sodass für sie die Rechtsvorschriften dieser beiden Staaten gelten oder galten. Unter diesen Umständen ist offensichtlich nebst dem zeitlichen und dem sachlichen auch der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt (vgl. BGE 130 V 257 Erw. 3.1).
5.
Vorliegend geht es um die Berechnung einer Alters-Hauptrente (ohne Kinderrenten) der AHV, die eine Invaliden-Hauptrente (ohne Kinderrenten) der IV ablöst.
5.1 Die Berechnung der Alters-Hauptrente der AHV richtet sich bei Personen, für welche die Rechtsvorschriften mindestens zweier verschiedener Staaten gegolten haben - in dem Sinne, dass nach dem Recht verschiedener Staaten Zeiten zurückgelegt wurden bzw. anrechnungsfähig sind (Rolf Schuler, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2002, N 4 zu Art. 44 der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 340]) -, gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem aus den Art. 44 bis 51a bestehenden Kapitel 3 ("Alter und Tod [Renten]") des Titels III ("besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten") dieser Verordnung (vgl. Bucher, a.a.O., S. 433 f.; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 19 ff., S. 80 f.). Dies gilt auch für eine AHV-Altersrente, die eine IV-Rente - auch eine noch aufgrund eines alten bilateralen Sozialversicherungsabkommens zugesprochene - ablöst; denn nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 werden Leistungen bei Invalidität gegebenenfalls nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäss Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 4; Urteil des EuGH vom 9. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-45/92 und C-46/92, Lepore und Scamuffa, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 16).
5.2 Für Invaliden-Hauptrenten stellt das aus den Art. 37 bis 43a bestehende Kapitel 2 "Invalidität" des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 für Personen, für welche die Rechtsvorschriften mindestens zweier verschiedener Staaten gegolten haben, zwei unterschiedliche Koordinationssysteme zur Verfügung. Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschliesslich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, Leistungen gemäss Art. 39 dieser Verordnung. Letzterer kann für Renten der schweizerischen IV nicht zum Zuge kommen, da diese Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig sind (e contrario Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Teil A Schweiz ["Gegenstandslos"] der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA [Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung k FZA]). Für solche Leistungen ist vielmehr Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einschlägig. Dieser verweist (in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1) für jene Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften mindestens eines der betroffenen Staaten die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist, auf Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung. Dass sich somit auch die Berechnung der Invaliden-Hauptrente der IV nach Kapitel 3 richtet (vgl. BGE 130 V 251 Erw. 4.2; Bucher, a.a.O., S. 433 f.; Imhof, a.a.O., S. 80 f. und 87), wird dadurch bestätigt, dass in Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung m FZA), der den zu Kapitel 3 des Titels III gehörenden Art. 46 dieser Verordnung betrifft, für die Schweiz die "Invalidenrenten des Grundsystems" aufgeführt sind.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der Alters-Hauptrenten der schweizerischen AHV und der Invaliden-Hauptrenten der schweizerischen IV, wenn Versicherungszeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 richtet.
Da die Beschwerdegegnerin sowohl niederländische als auch schweizerische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten ihre (eine IV-Rente ablösende) AHV-Altersrente den Vorschriften des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71. Nach diesen bestimmt sich auch ihre IV-Rente, falls es zu einer (nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden) Neufeststellung der Leistung für die Zeit ab In-Kraft-Treten des FZA kommt (siehe zu einer allfälligen Neufeststellung Erw. 11.2 hienach).
6.
6.1 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für einen nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilenden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Staates auch ohne Berücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Zeiten gemäss Art. 45 bzw. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind, sehen Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 dieser Verordnung für die Ermittlung des Rentenbetrags die folgende Vergleichsrechnung vor (Urteile des EuGH vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-107/00, Insalaca, Slg. 2002, I-2403, Randnrn. 23, 28 und 29, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-244/97, Lustig, Slg. 1998, I-8701, Randnr. 8; BGE 130 V 54 Erw. 5.2; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4.3):
In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. i die "autonome" (oder "selbstständige") Leistung. Zu diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berücksichtigung nur der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.
In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii die "proratisierte" Leistung nach den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 2, der von vornherein zur Anwendung käme, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nur nach Berücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Zeiten erfüllt wären. Dazu ermittelt er zunächst gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a den "theoretischen" Betrag der Leistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle von ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Totalisierung). Sodann berechnet er gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b den tatsächlich geschuldeten (proratisierten) Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten auf der einen und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten auf der andern Seite (Proratisierung; proratisierter Betrag = theoretischer Betrag x [inländische Zeiten : gesamte Zeiten] [vgl. zu dieser Formel Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 18]).
Schliesslich vergleicht der zuständige Träger in einem dritten Schritt nach Art. 46 Abs. 3 den Betrag der autonomen Leistung - nach Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen (im Rahmen von Art. 46a bis 46c, insbesondere Art. 46b Abs. 2, der Verordnung Nr. 1408/71) - mit jenem der proratisierten Leistung - unter Ausschluss der Anwendung für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art vorgesehener nationaler Antikumulierungsvorschriften (Art. 46b Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. hinsichtlich der Vorschriften für das Zusammentreffen mit Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften Art. 46a und 46c der Verordnung Nr. 1408/71) - und gewährt der betroffenen Person den höheren Betrag.
6.2 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 kann der zuständige Träger jedoch auf die Berechnung gemäss Bst. a Ziff. ii dieser Bestimmung - mithin auf die in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, auf den Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii verweist, vorgesehene Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode und damit auch auf den in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgeschriebenen Vergleich im konkreten Fall - verzichten, "wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäss Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäss den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist" (Art. 46 Abs. 1 Bst. b Unterabs. 1). In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Staat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b Unterabs. 2). Für die Schweiz werden in diesem Anhang in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung m FZA) unter anderem die "Anträge auf Alters- [...] und Invalidenrenten des Grundsystems" erwähnt, sodass die Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Altersrenten der AHV sowie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene Änderung von Art. 52 AHVV (AS 2002 1351) ermöglicht, welche die lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 52 AHVV; Art. 32 Abs. 1 IVV) einführte (BGE 130 V 55 Erw. 5.4 mit Hinweisen; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4.4; vgl. zudem insbesondere Beatrix De Cupis, Les prestations de l'AVS et de l'AI, in: Erwin Murer [Hrsg.], Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 141 ff., S. 143, und Istituto delle assicurazioni sociali, Accordo sulla libera circolazione delle persone e sicurezza sociale con particolare riferimento ai rapporti fra Svizzera ed Italia, in: RDAT 2002 I S. 1 ff., S. 48 f. und 56).
6.3 Die erwähnte Regelung des Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt, soweit vorliegend von Interesse, für die Ausrichtung einer Altersrente durch den Träger eines Staates auch dann, wenn das Rentenalter in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die betroffene Person Versicherungszeiten zurückgelegt hat, noch nicht erreicht ist (Art. 49 der Verordnung Nr. 1408/71).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Altersrenten der schweizerischen AHV und Invalidenrenten der schweizerischen IV im Anwendungsbereich des zum Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 gehörenden Art. 46 Abs. 1 autonom berechnet werden. Was die IV-Renten betrifft, so sind diese demnach insoweit mit den Leistungen der EU-Mitgliedstaaten anders als unter anderem nach dem Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden und nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71, der grundsätzlich die alleinige Leistungszuständigkeit des Trägers des Mitgliedstaats vorschreibt, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität anzuwenden waren (vgl. Schuler, a.a.O., N 11 zu Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 316]), nicht nach der A- (Risikoprinzip), sondern - indem verschiedene Teilrenten pro rata temporis gewährt werden - nach der B-Methode zu koordinieren (Erw. 3.1 hievor; BGE 130 V 251 Erw. 4.2; Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, Ziff. 273.222.32 [S. 6323] und Ziff. 273.233.1 [S. 6341]; Jürg Brechbühl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: Erwin Murer [Hrsg.], Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 103 ff., S. 112 f.; Basile Cardinaux, CH-UE: sécurité sociale, in: Plädoyer 2001 Nr. 1 S. 41 f. und Nr. 2 S. 41 ff., Nr. 2 S. 42; Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen IV-Renten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: CHSS 2001 S. 42 f., S. 43).
Die AHV-Rente der Beschwerdegegnerin - wie auch, was für den Fall einer Neuberechnung für die Zeit ab In-Kraft-Treten des FZA (Erw. 11.2 hienach) von Bedeutung ist, die zuvor bezogene IV-Rente - fällt in den Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, weil die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht ohne Berücksichtigung in anderen Staaten zurückgelegter Zeiten erfüllt sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG und Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4).
7.
7.1 Nach dem dargestellten System des Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 richten die verschiedenen beteiligten Staaten bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eine Alters- oder Invaliden-Teilrente nach Massgabe der nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Da auch eine Invalidenrente ablösende Alters-Hauptrenten unter Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (Erw. 5.1 hievor), gilt dies auch dann, wenn bis zur Umwandlung in eine Altersrente trotz der Zurücklegung von Versicherungszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten in Anwendung von Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Risikoprinzip (Erw. 6.4 hievor) statt verschiedener Teilrenten eine volle (da von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängige; Art. 37 Abs. 1 der Verordnung) Invalidenrente nach dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats gewährt wurde.
7.2 Eine Zulage zur nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Altersleistung durch den bisher für die Ausrichtung der Invalidenrente zuständigen Staat ist nur im Rahmen von Art. 50 dieser Verordnung vorgesehen, der sich nicht spezifisch auf eine Invalidenrente ablösende Altersrenten bezieht. Dieser sieht die Gewährung einer Zulage zu einer nach Kapitel 3 von Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rente durch den diese Rente schuldenden Wohnstaat vor, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats des Empfängers vorgesehen ist. Eine (auf den Wohnstaat beschränkte) Differenzzahlungspflicht greift also nicht schon dann, wenn der Gesamtbetrag der je nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten (Art. 44 Abs. 1 dieser Verordnung) Altersversicherungsleistungen der beteiligten Staaten geringer ist als der Betrag der zuvor nach Art. 39 der Verordnung von einem einzigen Staat gewährten Invalidenrente oder im Falle einer halben Invalidenrente geringer als der doppelte Betrag derselben, und dient nur der Aufstockung der Leistung bis zum Mindestbetrag, nicht zu jenem einer gegebenenfalls zuvor bezogenen Invalidenrente. Eine über den Rahmen des Art. 50 hinausgehende Zulage durch den Staat, dessen Invaliden- in eine Altersrente umgewandelt wird, ist insbesondere weder im die Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter betreffenden Art. 43 der Verordnung Nr. 1408/71 noch in Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung vorgeschrieben (SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 6 Erw. 5.2).
7.3 Die Koordinierungsverordnungen sehen (unter Vorbehalt des erwähnten Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71) auch nicht eine Differenzzahlung zulasten des Staates vor, der bisher nach dem Risikoprinzip (Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71) eine Invalidenrente ausgerichtet hat und nun nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 46) eine pro rata temporis berechnete Altersrente schuldet, für den Fall, dass ein anderer oder die anderen Staaten, in dem oder denen die betroffene Person Versicherungszeiten zurückgelegt hat, wegen eines höheren Rentenalters noch keine Altersrente(n) nach Kapitel 3 gewähren. Für diese Situation enthält Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung eine andere Lösung. Dieser Absatz lautet:
Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäss Artikel 39 festgestellt und in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt der Betreffende noch nicht die für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an die gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie er Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.
Wenn somit eine Person, welche in zwei Staaten Versicherungszeiten zurückgelegt und nach dem Risikoprinzip von einem dieser Staaten eine volle Invalidenrente erhalten hat, während den anderen Staat keine Leistungspflicht traf, die in den Rechtsvorschriften des die Invalidenrente gewährenden, nicht aber die in den Bestimmungen des anderen Staates für den Anspruch auf eine Altersrente vorgesehene Altersgrenze erreicht, wird nicht einfach die bisherige volle Invalidenrente durch eine Alters-Teilrente des gleichen Staates abgelöst; vielmehr wird zusätzlich vom bisher nicht leistungspflichtigen Staat - sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind - eine Invaliden-Teilrente ausgerichtet. Während die nach dem Risikoprinzip bezahlte Invalidenrente, indem ihre Leistungshöhe von der Versicherungsdauer unabhängig war (Art. 39 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) und der betroffene Staat die Leistung nicht nach Massgabe der im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten reduzieren konnte, im Ergebnis die in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigte, werden nun die in beiden Staaten zurückgelegten Zeiten in der Weise berücksichtigt, dass beide Staaten pro rata temporis Leistungen - einer eine Altersrente, der andere eine Invalidenrente - erbringen.
7.4 Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft nach seinem Wortlaut nur die Situation der Umwandlung einer gemäss Art. 39 dieser Verordnung festgestellten Leistung bei Invalidität in eine Altersleistung. Die schweizerische IV-Rente der Beschwerdegegnerin wurde indessen vor In-Kraft-Treten des hinsichtlich der vorliegend streitigen Altersrente anwendbaren (Erw. 4 hievor), auf die Koordinierungsverordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 Bezug nehmenden (Erw. 1.3 hievor) FZA in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden nach dem Risikoprinzip unter Anrechnung der in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt (Erw. 3.1 hievor). Dabei ist die Situation im Ergebnis die gleiche, wie wenn die IV-Rente aufgrund des (für die Renten der schweizerischen IV nicht zum Zuge kommenden [Erw. 5.2 hievor]) Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Risikoprinzip zugesprochen worden wäre, da ja auch die nach dieser Bestimmung festgestellten Leistungen bei Invalidität im Ergebnis die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen. Die Koordinierungsverordnungen enthalten keine Regelung für den hier interessierenden übergangsrechtlichen Fall, dass eine nicht gemäss Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern in Anwendung eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem Risikoprinzip zugesprochene Leistung bei Invalidität nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 in eine Altersleistung umgewandelt wird und im bisher die Invalidenleistung gewährenden Staat das Rentenalter tiefer ist als im anderen beteiligten Mitgliedstaat. Es gibt jedoch keinen sachlichen Grund dafür, nur einer Person, die bisher nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71, nicht aber einer Person, die bisher aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens eine nach dem Risikoprinzip festgestellte Invalidenrente eines Staates bezog, ab dem Zeitpunkt der Umwandlung dieser Invalidenrente in eine Altersleistung bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine pro rata temporis zu berechnende Leistung bei Invalidität des anderen Staates einzuräumen, solange das in diesem vorgesehene höhere Rentenalter noch nicht erreicht ist. Diese vergleichbaren Situationen unterschiedlich zu behandeln, verstiesse vielmehr gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der insbesondere besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (z.B. Urteil des EuGH vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-14/01, Niemann, Slg. 2003, I-2279, Randnr. 49 mit Hinweisen). Es ist daher Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die hier interessierende übergangsrechtliche Situation analog anzuwenden (vgl. zur Lückenfüllung Urteile des EuGH vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 165/84, Krohn, Slg. 1985, 3997, Randnr. 14, und vom 19. Juni 1979 in der Rechtssache 180/78, Brouwer-Kaune, Slg. 1979, 2111, Randnr. 8) und gleich vorzugehen wie anlässlich der Umwandlung einer nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invalidenleistung in eine Altersrente.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Koordinierungsverordnungen einen Staat, der einer nacheinander in verschiedenen Staaten versicherten Person nach dem Risikoprinzip eine Invalidenrente ausgerichtet hat, nicht dazu verpflichten, bei der diese ablösenden Altersrente ausländische Versicherungszeiten wie (im Ergebnis) bei der bisherigen Invalidenrente zu berücksichtigen oder - abgesehen vom Sonderfall des Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 - anderweitig den Betrag seiner in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 dieser Verordnung berechneten Altersrente zu erhöhen. Es ist somit für den Übergang von der Invaliden- zur Altersrente eines Staates keine Besitzstandsgarantie vorgesehen. Vielmehr ist den in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass von der Ablösung der Invaliden- durch eine pro rata temporis berechnete Altersrente des gleichen Staates an auch der oder die anderen beteiligten Staaten nach Massgabe der nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen entweder eine Alters- oder, falls das dortige Rentenalter noch nicht erreicht ist, eine Invalidenrente gewähren.
8.2 Dass die eine nach dem Risikoprinzip gewährte Invalidenrente ablösende Altersrente nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (nach erfolgter Totalisierung für die Bestimmung des Rentensatzes [vgl. Bucher, a.a.O., S. 434] oder - wo zulässig - im Rahmen einer autonomen Rentenberechnung) ohne Anrechnung der in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten berechnet und nicht (unter Anrechnung der von den anderen Staaten ausgerichteten Alters- oder Invalidenrenten) bis zum Betrag der früheren Invalidenrente (bzw. im Falle einer halben Invalidenrente bis zum doppelten Betrag der früheren Invalidenrente) aufgestockt wird, ist somit Teil der Konzeption der Verordnung selbst. Dementsprechend kann im diesbezüglichen Fehlen einer Besitzstandsgarantie kein Verstoss gegen das in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerte oder ein anderes gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot erblickt werden (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 4, insbesondere S. 5 Erw. 4.5 mit Hinweisen und S. 6 Erw. 5.2; vgl. zum Fehlen einer Diskriminierung bei aus der Konzeption der Verordnung folgenden Nachteilen Jean Métral, L'accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances, in: HAVE 2004 S. 185 ff., S. 187). Die betroffene Person erhält stattdessen nebst der pro rata temporis berechneten Altersrente des Staates, der bisher die Invalidenrente gewährt hat, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, eine ebenfalls anteilige Rente des oder der anderen beteiligten Staaten. Wenn dabei im Einzelfall die betroffene Person nach Umwandlung der bisherigen Invalidenrente in eine Altersrente insgesamt über einen geringeren Leistungsbetrag verfügt, so ist dies eine Folge der mangels einer Harmonisierung fortbestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit - insbesondere der Unterschiede in Bezug auf die Leistungshöhe -, gegen welche sich das Diskriminierungsverbot nicht richtet (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-92/02, Kristiansen, Slg. 2003, I-14597, Randnrn. 37 und 38, sowie vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnrn. 13 bis 15).
9.
9.1 Die die IV-Rente ablösende AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten gemäss Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nach Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung festzustellen. Sie ist nach Art. 46 Abs. 1 dieser Verordnung autonom nach schweizerischem Recht zu ermitteln, welches eine Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten nicht vorsieht (Erw. 3.2 und 6.4 hievor; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4). Eine Pflicht zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten oder zu einer über den Rahmen des Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 hinausgehenden Erhöhung des nach Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung berechneten Rentenbetrags durch den Staat, dessen Invaliden- in eine Altersrente umgewandelt wird, lässt sich - auch für den Fall, dass das im anderen Staat vorgesehene Rentenalter noch nicht erreicht ist - für eine von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasste Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, nicht nur nicht den Koordinierungsverordnungen, auf die das FZA Bezug nimmt (Erw. 7 f. hievor), sondern auch nicht dem Text des FZA selbst entnehmen (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4 und S. 6 Erw. 5.2).
9.2 Insbesondere lässt sich eine solche Verpflichtung aus den in Erw. 8.2 hievor angeführten Gründen - die Rechtsprechung des EuGH ist auch bei der Auslegung der im FZA enthaltenen Diskriminierungsverbote zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 FZA) - nicht nur aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern auch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 FZA nicht ableiten (vgl. zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4), dem der gleiche Diskriminierungsbegriff zugrunde liegt wie jenem des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. erwähntes Urteil H 302/03, Erw. 6).
9.3 Sodann kann die Versicherte für den Fall, dass Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Mindestbetrag einer AHV-Altersrente anwendbar ist - was hier nicht geprüft zu werden braucht -, aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten; denn schon die von der Verwaltung zugesprochene schweizerische Altersrente für sich allein (Fr. 1753.-) übersteigt den für eine Vollrente vorgesehenen Mindestbetrag (im Jahr 2002 Fr. 1030.- gemäss Art. 34 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 18. September 2000 [AS 2000 2633]).
9.4 Eine Pflicht zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten bei der Ermittlung des Rentenbetrags in dem Sinne, dass eine Rente nicht nur pro rata temporis nach Massgabe der schweizerischen Versicherungszeiten, sondern für die gesamte Versicherungslaufbahn, unter Einschluss der niederländischen Zeiten, auszurichten wäre, lässt sich schliesslich auch Art. 8 FZA nicht entnehmen. Danach regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um unter anderem die "Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen" (lit. c) zu gewährleisten. Art. 8 lit. c FZA überträgt den Vertragsparteien die gleiche Aufgabe wie Art. 42 Bst. a EG (= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung nach In-Kraft-Treten des eine Umnummerierung der Artikel bewirkenden Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999) (alt Art. 51 Bst. a EG-Vertrag [= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Vertrages von Amsterdam]) dem Rat. Art. 8 FZA wird wie Art. 42 EG (alt Art. 51 EG-Vertrag), welcher eine der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 1408/71 bildet, durch diese Verordnung, auf die in Anhang II FZA Bezug genommen wird, umgesetzt. Dem Erfordernis der Zusammenrechnung der Zeiten für die Berechnung der Leistungen kann nicht nur dadurch genügt werden, dass trotz Versicherungsunterstellung in verschiedenen Staaten nur ein Staat, aber unter Berücksichtigung auch der in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bzw. unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten, eine Leistung erbringt (so Art. 39 [in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1], Art. 48 Abs. 3 und Art. 79 [in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 Bst. a] der Verordnung Nr. 1408/71), sondern auch dadurch, dass verschiedene Staaten je nach Zusammenrechnung der Zeiten für die Bestimmung des Rentensatzes (Totalisierung) nach dem Verhältnis zwischen den nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten (Proratisierung) ermittelte Leistungen bzw. nicht geringere autonom berechnete Leistungen ausrichten (vgl. Bucher, a.a.O., S. 433 ff.); die zweitgenannte, vom EuGH nicht als vertragswidrig bezeichnete Methode ist im vorliegend einschlägigen Art. 46 Abs. 1 - in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 und 3 - der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen (vgl. Erw. 6-8 hievor).
9.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorbehältlich einer der in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Lösung vorgehenden vorteilhafteren bilateralen Regelung entsprechend dem Vorgehen der Verwaltung und entgegen jenem des kantonalen Gerichts ab 1. Oktober 2002 Anspruch hat auf eine allein aufgrund schweizerischer Zeiten berechnete AHV-Altersrente, ohne dass irgendeine Differenzzahlung durch die AHV stattzufinden hätte. Zur schweizerischen AHV-Rente hinzu treten ab September 2004 die bereits zugesprochene niederländische Teilaltersrente und für den davor liegenden Zeitraum von der Ablösung der schweizerischen IV- durch die AHV-Rente an (Oktober 2002) gegebenenfalls - worüber die zuständigen niederländischen Stellen zu entscheiden haben werden - bis zum Beginn des niederländischen Altersrentenanspruchs gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 festzustellende niederländische Leistungen bei Invalidität (analog Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71).
10.
Zu prüfen bleibt zum einen, ob das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden für die Beschwerdegegnerin günstiger ist und ob diesfalls diese bilaterale Regelung jener der Koordinierungsverordnungen, auf die das FZA Bezug nimmt, vorgeht (Erw. 2.6 hievor), und zum andern, ob die Versicherte daraus, dass allenfalls in bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit anderen EU-Staaten etwas Vorteilhafteres vorgesehen ist, etwas zu Ihren Gunsten ableiten kann.
10.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Anrechnung ausländischer Zeiten im Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden nur für die Feststellung der IV-, nicht aber für jene der AHV-Renten vorgesehen (nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 16. Oktober 1986, H 47/86; Bundesamt für Sozialversicherung, Grundzüge der in den Sozialversicherungsabkommen der Schweiz enthaltenen Regelungen über die AHV/IV-Renten, in: ZAK 1982 S. 347 ff., S. 355). Dabei schreibt dieser Staatsvertrag keine Differenzzahlung vor für den Fall, dass der Gesamtbetrag der Altersversicherungsleistungen der beiden beteiligten Staaten geringer ist als der Betrag der zuvor von einem dieser Staaten gewährten Invalidenrente oder im Falle einer halben Invalidenrente geringer als der doppelte Betrag derselben (was vorliegend ohnehin beides nicht der Fall ist). Er enthält auch keine Bestimmung, die für den Fall, dass die versicherte Person eine unter Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten festgestellte Rente der schweizerischen IV bezog und im Zeitpunkt von deren Ablösung durch eine Rente der schweizerischen AHV das niederländische Rentenalter noch nicht erreicht hat, vorschreibt, dass die schweizerische AHV-Rente bis zum Erwerb eines niederländischen Altersrentenanspruchs wie die durch die Altersrente abgelöste Invalidenrente unter Berücksichtigung niederländischer Versicherungszeiten zu berechnen wäre.
Da somit das bisherige Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden (auf dessen allfällige Lückenhaftigkeit nicht eingegangen zu werden braucht, nachdem das neue Recht durch die analoge Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Fall unterschiedlicher Rentenalter eine Lösung enthält) keine günstigere Lösung vorsieht als die Koordinierungsverordnungen, kann - wie in BGE 130 V 150, so auch hier - offen gelassen werden, ob eine vorteilhaftere alte bilaterale Regelung im Sinne des Günstigkeitsprinzips unter den nach der Rechtsprechung des EuGH geltenden Voraussetzungen den Bestimmungen der Koordinierungsverordnungen vorginge (vgl. Erw. 2.6 hievor).
10.2 Falls die Rechtsprechung des EuGH zur Weitergeltung günstigerer alter Abkommensbestimmungen im Rahmen des FZA zu berücksichtigen ist, sind unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen allfällige in Sozialversicherungsabkommen mit anderen EU-Mitgliedstaaten enthaltene Bestimmungen, die anders als das Abkommen mit den Niederlanden für die betroffenen Personen hinsichtlich der Frage der Besitzstandsgarantie bei der Umwandlung einer aufgrund des Risikoprinzips ausgerichteten IV-Rente in eine AHV-Altersrente zu einem günstigeren Ergebnis führen als die Koordinierungsverordnungen, trotz Erfüllung des Anwendungsbereichs des FZA und der Koordinierungsverordnungen, auf welche dieses Bezug nimmt, weiterhin anwendbar (Erw. 2.6 hievor). Dass diesfalls möglicherweise Personen, denen nach einem anderen Sozialversicherungsabkommen als jenem mit den Niederlanden eine im anderen Vertragsstaat zurückgelegte Zeiten berücksichtigende Rente der schweizerischen IV ausgerichtet wurde, bei deren Ablösung durch eine AHV-Altersrente eine vorteilhaftere Behandlung erführen als eine Person, deren IV-Rente wie jene der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden festgestellt wurde, ist nicht geeignet, zur Bejahung einer gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und/oder Art. 2 FZA verstossenden Diskriminierung zu führen. Denn zum einen beträfe dieser Nachteil gleichermassen Niederländer und Schweizer, denen eine schweizerische IV-Rente in Anwendung des für Staatsangehörige der Niederlande und Schweizer Bürger geltenden Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden zugesprochen wurde. Zum andern läge er im System des FZA und der Koordinierungsverordnungen, auf welche dieses Bezug nimmt, selbst begründet, indem diese in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich die bisherigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen zugunsten eines einheitlichen multilateralen Koordinierungssystems (vgl. Eberhard Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 2. Aufl., Berlin 2003, Rz 101; Heinz-Dietrich Steinmeyer, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2002, N 7 zu Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 137]) ersetzen (Art. 20 FZA; Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71; Erw. 1.3 und 2.6 hievor). Es liefe Sinn und Zweck dieses Systems, eine einheitliche Koordinierung vorzusehen, zuwider, wollte man eine Person, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 1408/71 unter ein zwischen einem ersten und einem zweiten Mitgliedstaat abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen fiel, über den Umweg des Gleichbehandlungsgebots von einer an sich im Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnungen ausgesetzten, allein aufgrund des ungeschriebenen Günstigkeitsprinzips (siehe demgegenüber zur Rechtslage bei Bestimmungen, die gemäss ausdrücklicher Anordnung der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin anwendbar sind, Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung) weiterhin anwendbaren vorteilhafteren Regelung eines zwischen dem ersten und einem dritten Mitgliedstaat abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens profitieren lassen, von welchem sie nie erfasst wurde und mangels eines Bezuges zum dritten Staat auch als Angehörige eines dieser beiden Staaten nicht erfasst würde. Der vom EuGH getroffenen Lösung, dass eine Person nach In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 1408/71 ein wohlerworbenes Recht hat, in den Genuss einer für sie günstigeren bilateralen Regelung zu kommen, die auf sie im Zeitpunkt, in dem sie von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, anwendbar war, liegt denn auch die Überlegung zugrunde, dass die betroffene Person ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, sie werde von den Bestimmungen des bilateralen Abkommens profitieren können (Urteil vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99, Kaske, Slg. 2002, I-1261, Randnr. 27). Eine Person, die wie die Beschwerdegegnerin einzig in den Niederlanden und in der Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt hat, konnte aber kein Vertrauen entwickeln, dereinst in den Genuss einer in einem zwischen der Schweiz und einem anderen Staat als den Niederlanden geschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Regelung zu gelangen. Es ist somit Teil der Konzeption der gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsregelung und damit nicht diskriminierend (vgl. Erw. 8.2 hievor und Urteil des EuGH vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-146/93, McLachlan, Slg. 1994, I-3229, Randnrn. 36 und 37; Métral, a.a.O., S. 187), dass eine Person, die einem bestimmten bilateralen Sozialversicherungsabkommen nie unterstand und auch nicht unterstanden hätte, wenn sie die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besessen hätte, nicht verlangen kann, so behandelt zu werden, wie es gegebenenfalls allein aufgrund des Günstigkeitsprinzips weiterhin zum Zuge kommende Bestimmungen dieses Abkommens vorsehen.
10.3 Da sich nach dem Gesagten weder aus dem Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden noch unter Heranziehung eines anderen bilateralen Sozialversicherungsabkommens etwas zugunsten der Beschwerdegegnerin von der in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Regelung Abweichendes ableiten lässt, ist die streitige Verwaltungsverfügung demnach rechtens und der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben.
11.
11.1 Über einen allfälligen Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität für die Zeit von Oktober 2002 (Ablösung der schweizerischen IV- durch eine schweizerische AHV-Altersrente) bis August 2004 (Beginn des Anspruchs auf eine niederländische Altersrente im September 2004) in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 (Erw. 7.3 und 7.4 hievor) haben die zuständigen niederländischen Stellen zu befinden. Falls im Hinblick darauf noch kein zwischenstaatliches Meldeverfahren durchgeführt wurde, müsste dies noch nachgeholt werden (Art. 36 Abs. 1 und 4 sowie Art. 41 der Verordnung Nr. 574/72; vgl. BGE 130 V 56 Erw. 6).
11.2 Die im analog anwendbaren Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgeschriebene Prüfung eines Anspruchs auf niederländische Leistungen bei Invalidität ab 1. Oktober 2002 berührt nicht die Befugnis der Versicherten, im Rahmen von Art. 94 Abs. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Neufeststellung ihrer Ansprüche unter Berücksichtigung dieser Verordnung schon ab In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002 zu verlangen. Dies hätte gegebenenfalls zur Folge, dass vom 1. Juni bis 30. September 2002 statt einer die niederländischen Versicherungszeiten anrechnenden schweizerischen IV-Rente zwei nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 festzustellende (Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Erw. 5.2 und 6.4 hievor) Teilrenten bei Invalidität - eine niederländische und eine schweizerische - ausgerichtet würden, wobei diese Neufeststellung nicht zu einer Verringerung des Gesamtleistungsbetrags führen dürfte (Art. 118 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72; zum Ganzen BGE 130 V 251 Erw. 4.2). Einem allfälligen erst mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des FZA eingereichten Gesuch um Neufeststellung der Invalidenrentenansprüche für die Zeit von Juni bis September 2002 nach Art. 94 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 könnte allerdings gemäss Art. 94 Abs. 7 dieser Verordnung nur insoweit Erfolg beschieden sein, als nach niederländischem Recht eine Zusprechung von Leistungen für einen so weit vor der Antragstellung liegenden Zeitraum möglich und noch keine Verwirkung oder Verjährung eingetreten ist. Sollte es zu einer Neufeststellung der Ansprüche für die Zeit bis September 2002 mit Gewährung einer niederländischen Invaliden-Teilrente kommen, läge die Rechtsgrundlage für die Gewährung niederländischer Leistungen bei Invalidität ab Oktober 2002 nicht mehr in Art. 43 Abs. 3 (analog), sondern in Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Akten werden an die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes überwiesen, damit sie im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität von Oktober 2002 bis August 2004, sofern noch nicht geschehen, ein zwischenstaatliches Meldeverfahren in die Wege leite.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes zugestellt.
Luzern, 15. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: