Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.55/2005 /blb
Urteil vom 17. Juni 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Kollokationsplan,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs vom 22. März 2005 (AB.2005.4).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Konkursamt des Kantons St. Gallen legte im Konkurs über X.________ vom 18. Februar 2005 bis 14. März 2005 den Kollokationsplan auf (Publikation im SHAB Nr. xxxx vom xxxx 2005). Gegen den Kollokationsplan erhob X.________ am 16. März 2005 Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs mit Entscheid vom 22. März 2005 unter Kostenfolge (Fr. 500.--) nicht eintrat.
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 24. März 2005) mit Beschwerdeschrift vom 3. April 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Sistierung des Konkursverfahrens.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben vom 11. und 25. April 2005 sind verspätet und daher unbeachtlich.
2.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 22. März 2005, welcher den Kollokationsplan im Konkurs über den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen (insbesondere betreffend Straf- und Erbsachen) nicht auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, kann er nicht gehört werden.
2.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, die Beschwerdefrist gegen den Kollokationsplan sei von der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Planes (18. Februar 2005) an zu berechnen (vgl. BGE 71 III 181 S. 183) und die vom Beschwerdeführer am 16. März 2005 erhobene Beschwerde sei verspätet. Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Vorinstanz die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe, wenn sie im Weiteren erwogen hat, die Eingabe des Beschwerdeführers genüge den formellen Anforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Konkursverfahren müsse "wegen hängiger Klagen" sistiert werden, geht sein Vorbringen von vornherein ins Leere: Nach Art. 207 SchKG sind bei Konkurseröffnung gewisse Zivilprozesse (nicht das Konkursverfahren) zu sistieren. Auf die insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
2.4 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass ihm die Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht mutwillige Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179) angenommen habe, wenn sie im Wesentlichen festgehalten hat, das Kreisgericht St. Gallen sowie der Einzelrichter am Kantonsgericht habe auf die Unzulässigkeit auf die zum wiederholten Male zugesandten gleichlautenden Eingaben hingewiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt sowie im Übrigen als nicht substantiiert, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: