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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
4C.393/2004 /sza
Urteil vom 22. Juni 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
Georg Kreis,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann,
gegen
Schweizerzeit Verlags AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei.
Gegenstand
Urheberrecht,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Zürcher Tageszeitung "Tages-Anzeiger" führt eine Rubrik "Tribüne", in der sie Exponenten des politischen Lebens zum Wort kommen lässt. Am 25. Juni 2002 erschien unter dieser Rubrik ein knapp eine halbe Seite einnehmender Artikel von Christoph Mörgeli. Dieser wird mit Foto als "SVP-Nationalrat und Leiter des Medizinhistorischen Instituts und Museums der Universität Zürich" vorgestellt. Der Artikel trägt den mittels grosser Buchstaben hervorgehobenen Titel "Ausländerkriminalität nicht schönreden" und den in kleineren Buchstaben gedruckten Untertitel "Bessere Grenzkontrollen bringen punkto Sicherheit mehr als teure Massnahmen zur Ausländerintegration, glaubt SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli".
Im ersten Teil des Artikels behauptet der Verfasser, bestimmte Sozialdemokraten würden die Zunahme der Kriminalität in der Schweiz verharmlosen. Der Zürcher Kriminalstatistik sei jedoch zu entnehmen, dass der Anteil ausländischer Tatverdächtiger im Jahre 2001 erneut zugenommen habe. Bei den Tatverdächtigen handle es sich in weit überdurchschnittlichem Ausmass um Ausländer. Bei schweren Delikten gegen Leib und Leben sei ihr Anteil zwischen dem Jahr 2000 und 2001 von 58 auf 65,5 Prozent angestiegen. Bei Raub betrage der Ausländeranteil 64,3 Prozent, bei Erpressung 60,9 und bei Fälschungsdelikten 62,9 Prozent. Der Anteil an der Jugendkriminalität sei bei den Schweizern in den letzten zehn Jahren stabil geblieben, bei den Ausländern aber dramatisch angestiegen. Im folgenden zweiten Teil des Artikels bringt der Verfasser namentlich vor, die SP glaube, "dem Problem der Kriminalität von vornehmlich jungen, männlichen Ausländern mit teuren Integrationsmassnahmen beizukommen". Eine Integration könne aber schwerlich gelingen, "wenn dem Auszug der einheimischen Bevölkerung aus Quartieren, Ortschaften und Schulhäusern nicht Einhalt geboten" werde. "Unsere Integrationsüberforderung" halte an, wenn der illegalen Einwanderung kein Riegel geschoben werde. Abschliessend fordert der Verfasser die Sozialdemokraten auf, "die von der SVP seit langem vorgeschlagenen Massnahmen zu unterstützen: Bessere Grenzkontrollen, eine Annahme der Asylinitiative zur Senkung der Attraktivität der Schweiz als Einwanderungsland sowie die rigorose Bestrafung und Ausweisung bei Straftaten."
Am 2. Juli 2002 erschien unter der Rubrik "Tribüne" im "Tages-Anzeiger" ein Artikel von Georg Kreis mit ungefähr gleichem Umfang wie jener von Christoph Mörgeli. Georg Kreis wird - ebenfalls mit Foto- als "Historiker an der Universität Basel und Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus" vorgestellt. Der Artikel trägt den Haupttitel "Wie die 'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" und den Untertitel "Mit statistischen Angaben kann das gesellschaftliche Klima vergiftet werden. Eine Antwort auf Christoph Mörgeli".
Im ersten Teil des Artikels weist der Verfasser darauf hin, dass in der deutschen Sprache die Kombination von Substantiven (zum Beispiel "Ausländerkriminalität") dazu dienen könne, eine Aussage zu verallgemeinern, besonders wenn die Wortkombination genügend häufig verwendet werde. Sie präge dann unsere Vorstellungswelt und führe dazu, dass der eine Begriff mit dem anderen assoziiert werde. Der Verfasser weist sodann darauf hin, dass bereits der Begriff "Ausländer" vieldeutig sei und ganz verschiedene Personenkategorien umfasse. Ebenso gebe es bei der "Kriminalität" ein breites Spektrum. Anschliessend hält der Autor fest, wer mit "Ausländerkriminalität" Stimmung mache, könne gleichzeitig auch einen anderen Feind diffamieren: die "Schönredner", die "Gutmenschen", die "Netten". Einspruch gegen Schön-Reden anderer gehe offenbar nicht ohne eigenes Wüst-Reden. Im zweiten Teil des Artikels geht der Verfasser konkreter auf jenen von Christoph Mörgeli ein, indem er die von diesem genannten Prozentzahlen erwähnt und darauf hinweist, dass hinter den 65,5 Prozent 249 Personen aus einem Bevölkerungsteil von rund 271'700 steckten, was einem Anteil von 0,0916 Prozent entspreche. Es gebe den spontanen Strassenrassismus. Es gebe aber auch den vorsätzlichen Studierstubenrassismus. Abschliessend fordert der Verfasser mit Hinweis auf die in der Vergangenheit "ab und zu" tödlichen Folgen "dieser Praktiken" dazu auf, "von Anfang an dagegen zu halten". Im vorliegenden Fall stehe "den exakt erscheinenden Kategorien (mit Kommawerten!) typischerweise ein diffuses Konglomerat von Begriffen gegenüber: Asylmissbrauch, Misstrauen, illegaler Grenzübertritt, Integrationsüberforderung, Gewaltanwendung, Ohnmachtgefühle - und eben Ausländerkriminalität".
B.
Die ungefähr dreissigmal im Jahr erscheinende Zeitung "Schweizerzeit" wird von der Schweizerzeit Verlags AG mit Sitz in Flaach im Kanton Zürich herausgegeben. In der Ausgabe vom 26. Juli 2002 wurden auf Seite 3 die beiden erwähnten Artikel wörtlich abgedruckt, jener von Georg Kreis ohne dessen Erlaubnis.
Die Seite 3 dieser Ausgabe der "Schweizerzeit" ist wie folgt gestaltet. Zuoberst befindet sich der Titel "Ist, wer von "Ausländerkriminalität" spricht, ein "Studierstubenrassist"?". Dann folgt der weitere, durch rote Farbe und grössere Buchstaben hervorgehobene Titel "Christoph Mörgeli vs. Georg Kreis" und schliesslich darunter, in kleinerer Schrift der Titel "Eine Auseinandersetzung, die alarmieren muss". Der Artikel von Christoph Mörgeli ist auf dem linken Teil der Seite abgedruckt, jener von Georg Kreis auf dem rechten Teil. Dazwischen platzierte die Redaktion der Zeitung einen "Kasten" mit folgendem Wortlaut:
"Am 25. Juni 2002 erschien in der Rubrik "Tribüne" im Zürcher "Tagesanzeiger" ein Artikel von Nationalrat Christoph Mörgeli unter dem Titel "Ausländerkriminalität nicht schönreden". Der Basler Historiker Georg Kreis, Präsident der Eidg. Kommission gegen Rassismus, reagierte auf diesen Artikel am 2. Juli 2002 in der gleichen Rubrik der gleichen Zeitung unter dem Titel "Wie die 'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" - wobei Kreis' Artikel im Vorwurf des "vorsätzlichen Studierstubenrassismus" an die Adresse von Christoph Mörgeli gipfelte. Wir halten diese Auseinandersetzung, in der nichts weniger als die elementare demokratische Meinungs- und Redefreiheit im Mittelpunkt steht, für so bedeutungsvoll, dass wir beide "Tribünen"-Beiträge genau so, wie sie im "Tages-Anzeiger" publiziert worden sind, hier abdrucken - auf dass alle Leser die Gedankengänge der beiden Autoren je im Original nachvollziehen können. Zusätzlich haben wir den in St. Gallen lebenden Publizisten Eduard Stäuble um einen abschliessenden Kommentar gebeten."
Der Artikel von Eduard Stäuble, der auf dem untersten Teil der Seite in deren Mitte abgedruckt und etwas kürzer als die Texte von Christoph Mörgeli und Georg Kreis ist, trägt in fetten Buchstaben den Titel "So nicht, Herr Professor!" und darunter in kleineren Buchstaben den Untertitel "Der abschliessende Kommentar von Eduard Stäuble". Dieser Kommentar beginnt mit dem durch fette Buchstaben hervorgehobenen Satz: "Es ist schlicht unglaublich, wie ein wörtchenklaubender Professor einen einfachen und klaren Sachverhalt zu einem absurden Streitfall aufmotzen kann." Danach nimmt der Autor Bezug auf den Artikel von Christoph Mörgeli, in dem mit Hinweis auf die Kriminalstatistik festgestellt werde, dass die Zahl ausländischer Straftäter zunehme. Anschliessend fährt Eduard Stäuble fort: "Und dann kommt ein rabulistischer Professor daher und vernebelt einen klaren Sachverhalt mit einem konfusen Wortschwall. Jedem einigermassen vernünftigen Menschen ist klar, wer und was gemeint ist, wenn von "Ausländerkriminalität" die Rede ist." Diese Aussage wird vom Autor weiter vertieft, wobei er andeutet, dass Personen, welche den Begriff anders verstehen, "bösartig oder ein bisschen verschroben" seien. Sodann weist er darauf hin, dass die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren zusammen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eine "Arbeitsgruppe Ausländerkriminalität" eingesetzt hätten. Er schliesst diesen Absatz seines Kommentars mit dem Satz ab: "Wenn es auf Herrn Kreis ankäme, wären diese Leute offenbar alles sprachliche Ignoranten, die aus Dummheit oder Ahnungslosigkeit "das gesellschaftliche Klima" in unserem Lande "vergiften"." Er wirft sodann die Frage auf, welcher andere Begriff denn statt "Ausländerkriminalität" verwendet werden könnte, und weist auf eine Aussage des Sekretärs der erwähnten Konferenz hin, wonach die Ausländerkriminalität einen grossen Einfluss auf das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung habe. Schliesslich empfiehlt er, dass "sich Herr Kreis besser darauf besinnen" sollte, "wie sehr er selber mit einem fragwürdigen und gefährlichen "Rassismus"-Begriff, den er und seine Rassismus-Kommission tagtäglich im Munde führten, das "gesellschaftliche Klima" in diesem Land "vergiften", und beendet seinen Kommentar wie folgt: "Merken denn diese "Anti-Rassisten" nicht, dass sie sich dadurch selber zu "Rassisten" machen? Darüber sollte sich Herr Kreis vielleicht einmal ein paar Gedanken machen. Aber das Problem der "Ausländerkriminalität" sollte er nicht weiterhin durch ein gespreiztes professorales Gehabe und mit unhaltbarer Wort- und Zahlenakrobatik verniedlichen, vertuschen und schönreden."
C.
Am 13. März 2003 erhoben Georg Kreis und die Tamedia AG, die Herausgeberin des "Tages-Anzeiger", beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen die Schweizerzeit Verlags AG mit folgenden Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation "Wie die 'Ausländer' in der Schweiz schlecht gemacht werden" in der "Schweizerzeit" vom 26.7.2002, S. 3, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte des Klägers 1 verletzt und gegenüber der Klägerin 2 unlauteren Wettbewerb begangen hat.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Dispositiv des Urteils in ihrer Publikation in angemessener Grösse zu publizieren.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG, Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 9 Abs. 3 UWG unter den Titeln Schadenersatz und Genugtuung den Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, zu leisten an die Schweizerische Flüchtlingshilfe, PC 30-1085-7."
Mit Beschluss vom 9. September 2004 trat das Obergericht auf die Klage der Tamedia AG nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Klage von Georg Kreis ab. Den Nichteintretensbeschluss begründete das Obergericht mit mangelnder sachlicher Zuständigkeit nach Massgabe des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes. Die Klage von Georg Kreis wies es mit der Begründung ab, die Wiedergabe seines Artikels durch die Beklagte sei durch das Zitatrecht gemäss Art. 25 URG gerechtfertigt. Zudem seien die Persönlichkeitsrechte des Klägers im Sinne von Art. 28 ZGB nicht verletzt worden, weil entgegen dessen Behauptung bei den Lesern der "Schweizerzeit" nicht der Eindruck erweckt worden sei, der Kläger habe seinen Artikel dieser Zeitung gegen Bezahlung zur Publikation überlassen.
D.
Georg Kreis (Kläger) hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er stellt folgende Anträge:
1. Es seien die Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2004 aufzuheben.
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Publikation "Wie die 'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" in der "Schweizerzeit" vom 27.7.2002, S. 3, die Urheberrechte des Klägers und Berufungsklägers verletzt hat.
2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, das Dispositiv des Urteils im Presseorgan "Schweizerzeit" in angemessener Grösse zu publizieren.
3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, gestützt auf Art.62 Abs. 2 URG unter den Titeln Schadenersatz und Genugtuung den Betrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen, zu leisten an die Schweizerische Flüchtlingshilfe, PC 30-1085-7.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht sowie das vorliegende Verfahren."
Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu Recht wird die urheberrechtliche Werkqualität des vom Kläger für den "Tages-Anzeiger" verfassten Artikels von keiner Seite in Frage gestellt. Es handelt sich dabei um ein literarisches Sprachwerk im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a URG (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; SR 231.1). Der Umstand, dass der Artikel einen politischen Inhalt aufweist sowie im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung verfasst und in einer Tageszeitung publiziert wurde, steht der Qualifikation als urheberrechtlich geschütztes Werk nicht entgegen. Erforderlich ist allerdings eine individuelle Gestaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG, welche der vom Kläger verfasste Artikel aber eindeutig aufweist (vgl. zum Ganzen Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N. 7 und 13 zu Art. 2 URG; Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2000, S. 93 f.).
1.2 Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers hat er dem "Tages-Anzeiger" bzw. der Tamedia AG zwar den Abdruck seines Artikels erlaubt, ihr dagegen nicht allgemein seine darauf bezüglichen Urheberrechte abgetreten. Im kantonalen Verfahren hat die Tamedia AG den von ihr geltend gemachten Anspruch ausschliesslich auf das UWG abgestützt (Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241). Den Entscheid, mit dem die Vorinstanz auf ihre Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist, hat sie nicht angefochten. In seiner Berufungsschrift erklärt der Kläger ausdrücklich, dass der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs für das bundesgerichtliche Verfahren fallen gelassen worden sei, weil die Tamedia AG nicht an diesem Verfahren teilnehme. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Streitsache auch unter dem Gesichtspunkt des UWG zu beurteilen.
1.3 Im kantonalen Verfahren hat sich die Beklagte insbesondere auf Art. 28 URG berufen. Nach dieser Bestimmung mit dem Marginale "Berichterstattung über aktuelle Ereignisse" dürfen bei dieser Tätigkeit wahrgenommene Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies für die Berichterstattung erforderlich ist (Abs. 1). Nach Abs. 2 dürfen zum Zwecke der Information über aktuelle Fragen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden, wobei der Ausschnitt sowie die Quelle und allenfalls auch die Urheberschaft anzugeben sind. Die Vorinstanz hielt diese Bestimmung für nicht anwendbar, weil einerseits den Artikeln von Mörgeli und Kreis kein "aktuelles Ereignis" zu Grunde liege und andererseits Art. 28 Abs. 2 URG lediglich die Verwendung kurzer Ausschnitte aus einem Werk erlaube. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 URG wird von der Beklagten in der Berufungsantwort nicht mehr aufgegriffen. Das Bundesgericht braucht sich deshalb nicht ausführlich damit zu beschäftigen, sondern es reicht aus, insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
1.4 Mit der Berufung wird der Vorinstanz vorgeworfen, Art. 25 URG (Zitate) und Art. 11 URG (Werkintegrität) verletzt zu haben. Im Gegensatz zum kantonalen Verfahren beruft sich der Kläger hinsichtlich der behaupteten Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr auf den Schutz von Art. 28 ZGB, sondern auf jenen als Urheber im Sinne von Art. 11 URG. Er hat denn auch sein Feststellungsbegehren (Berufungsantrag Ziff. 2) insoweit eingeschränkt, als er vor Bundesgericht bloss noch die Feststellung einer Verletzung in seinen Urheberrechten verlangt.
Die Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, die Berufung richte sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. Was sie aber zum Beleg ihrer Behauptung anführt, betrifft keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG, sondern Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 25 und 11 URG. Diese Fragen sind im Folgenden frei zu prüfen (Art. 63 Abs. 3 OG).
2.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 URG dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (frz. Fassung: "Les citations tirées d'oeuvres divulguées sont licites dans la mesure où elles servent de commentaire, de référence ou de démonstration et pour autant que leur emploi en justifie l'étendue."Ital. Fassung: "Sono lecite le citazioni tratte da opere pubblicate, nella misura in cui servono da commento, riferimento o dimostrazione e se la portata della citazione è giustificata dall'impiego fatto.")
Das Zitatrecht setzt bei Sprachwerken einen inhaltlichen Bezug des zitierenden Textes auf das zitierte Werk voraus. Das geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 URG hervor, nach welchem das Zitat dem zitierenden Text zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen muss. Dieser inhaltliche Bezug bestimmt auch über den zulässigen Umfang des Zitats. Soweit er fehlt, lässt sich die Übernahme des zitierten Werkes in den zitierenden Text nicht durch das Zitatrecht rechtfertigen. Zweck und Umfang des Zitats sind derart aufeinander bezogen, dass das Zitat im Vergleich zum zitierenden Text keine selbständige Bedeutung oder sogar die Hauptbedeutung beanspruchen darf (Wittweiler, Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz, in: AJP 1993 S. 588 ff., S. 590; Sandro Macciacchini, Urheberrecht und Meinungsfreiheit, Diss. Zürich 2000, S. 189 f.; Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 3 und 4 zu Art. 25 URG; Cherpillod, Schranken des Urheberrechts, in SIWR, Band II/1, S. 268; Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, S. 290; Schürmann/ Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 301; in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird der Begriff der Belegfunktion verwendet: Schricker/Schricker, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 16 f.; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 51 Rdnr. 4).
Dieser Grundsatz galt bereits nach altem Urheberrecht und wurde auf Art. 26 aURG gestützt, wonach die Wiedergabe des Zitats nicht offensichtlich missbräuchlich sein durfte (Cherpillod, a.a.O., S. 268). Die damalige Literatur betrachtete ein Zitat namentlich dann als missbräuchlich, wenn es verglichen mit dem zitierenden Text geistig das Hauptinteresse beansprucht und dieser als Vorwand zur Benutzung des zitierten Werkes dient (Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Aufl., S. 704; Elena Sciaroni, Das Zitatrecht, Diss. Freiburg 1970, S. 28 ff.).
2.2 Die Voraussetzung des inhaltlichen Bezugs im erörterten Sinne ist hinsichtlich des von der Redaktion der "Schweizerzeit" verfassten Textes im "Kasten" eindeutig nicht gegeben. Dort findet sich als einziger, unkommentierter Bezug auf den Inhalt des Artikels des Klägers bloss die Formulierung "vorsätzlicher Studierstubenrassismus". Im Übrigen begnügt sich der Text damit, die Titel der Artikel von Christoph Mörgeli und des Klägers zu nennen und über ihre Veröffentlichung im "Tages-Anzeiger" zu informieren. Schliesslich wird als Grund für die wörtliche und ungekürzte Wiedergabe der beiden Artikel in der "Schweizerzeit" genannt, dass die Leser die Möglichkeit haben müssten, die Gedankengänge der beiden Autoren im Original nachzuvollziehen. All das vermag die Berufung auf das Zitatrecht im Sinne von Art. 25 URG offensichtlich nicht zu rechtfertigen, weshalb der Beklagten insoweit eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Klägers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG vorzuwerfen ist.
2.3 Die Vorinstanz hat sich indessen mit der Frage, ob sich die Beklagte auf ein eigenes Zitatrecht berufen könne, gar nicht befasst. Sie ist vielmehr, ohne dafür eine Begründung zu geben, davon ausgegangen, die Beklagte dürfe ein allfälliges Zitatrecht von Eduard Stäuble für sich selbst beanspruchen. Diese Annahme ist aber problematisch, namentlich weil Feststellungen der Vorinstanz zu den vertraglichen Abmachungen zwischen der Beklagten und Eduard Stäuble fehlen. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einwilligung zur Publikation eines Textes in einer Zeitung von selbst auch die Befugnis der Zeitungs-Redaktion einschliesst, ein allfälliges Zitatrecht des Artikelverfassers für sich zu beanspruchen.
Diese Frage braucht jedoch nicht weiter untersucht zu werden. Selbst wenn die Beklagte ein allfälliges Zitatrecht von Eduard Stäuble für sich beanspruchen dürfte, würde ihr das nicht weiter helfen. Denn auch das Zitatrecht von Eduard Stäuble vermöchte den wörtlichen und ungekürzten Abdruck des Artikels des Klägers nicht zu rechtfertigen. Im Unterschied zum Text der Redaktion im "Kasten" findet im Text von Eduard Stäuble zwar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Artikels des Klägers statt. Die Bezugnahme beschränkt sich aber auf einzelne Teile des Artikels. Die Behauptungen von Eduard Stäuble, der Kläger sei ein "wörtchenklaubender, rabulistischer Professor", er zeige ein "gespreiztes professorales Gehabe" und betreibe "unhaltbare Wort- und Zahlenakrobatik", berechtigten den Verfasser nicht, unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht den Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang ohne dessen Erlaubnis in der "Schweizerzeit" abdrucken zu lassen. Auch insofern hat die Beklagte die Urheberrechte des Klägers verletzt.
3.
Die Vorinstanz hat sich zu den soeben behandelten Voraussetzungen des urheberrechtlichen Zitatrechts nicht ausdrücklich geäussert. Sie hat vielmehr die Berechtigung der Beklagten zum vollständigen Abdruck des Artikels des Klägers direkt aus der Medienfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne der Art. 16 und 17 BV abgeleitet. Nach ihrer Auffassung durfte die Beklagte in der Form, wie sie dies getan hat, an der Diskussion zwischen Christoph Mörgeli und dem Kläger teilnehmen. Dass dem Kläger die Publikation nicht gefalle und er der Auffassung sei, dass die Sache mit der Veröffentlichung der Artikel im "Tages-Anzeiger" ausdiskutiert sei, könne die Berechtigung der Beklagten nicht in Frage stellen. Es sei ja gerade der Zweck von Art. 16 und 17 BV, dass unbequeme Meinungen ungehindert und auch in der Öffentlichkeit vertreten werden dürften, und es stehe nicht einer Privatperson zu, die Diskussion über eine bestimmte Sache für beendet und weitere Meinungsäusserungen demnach für unzulässig zu erklären. Die Beklagte habe ein Forum für die Diskussion zwischen Mörgeli, dem Kläger und Stäuble zur Verfügung gestellt, wie sie in den Medien häufig begegneten, und zu denen auch die "Tribüne" des "Tages-Anzeigers" gehöre. Solche Foren leisteten einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung nicht nur über politische, sondern auch über andere Fragen. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe nur beabsichtigt, ihn und seine Auffassungen zu verunglimpfen, gehe an der Sache vorbei. Es sei der Sinn der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, andere Standpunkte zu kritisieren, allenfalls auch mit harten Worten, und die Meinungs- und Informationsfreiheit verbiete es dem Gericht, diese Standpunkte zu beurteilen.
3.1 Art. 25 URG gehört zu den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (Art. 19-28 URG), welche die urheberrechtlichen Ausschlussrechte im Interesse der Allgemeinheit oder bestimmter Nutzerkreise einschränken. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber Sachverhalte der Kollision verfassungsrechtlicher Grundrechte geregelt, indem er den Ausgleich der vorhandenen gegensätzlichen Interessen anstrebte. Im Fall von Art. 25 URG handelt es sich um die Eigentumsgarantie einerseits (Art. 26 Abs. 1 BV; Vallender, St. Galler Kommentar, Rz. 18 zu Art. 26 BV) und die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie die Medienfreiheit andererseits (Art. 17 BV; Macciacchini, a.a.O., S. 184). Das Spannungsverhältnis dieser Grundrechte, dem der Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 25 URG Rechnung getragen hat, kann bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden (entsprechend dem Grundsatz verfassungskonformer Auslegung: BGE 129 II 249 E. 5.4; 128 V 20 E. 3a mit Hinweisen).
3.2 Das Vorgehen des Obergerichts widerspricht indessen diesen Grundsätzen. Es hat der Meinungs- und Medienfreiheit von vornherein prioritäre Bedeutung zugemessen, ohne zu prüfen, ob durch die Anwendung von Art. 25 URG dem vom Gesetzgeber gewollten Interessenausgleich zum Durchbruch verholfen werden kann. Dazu kommt, dass es auch in diesem Zusammenhang nicht zwischen der Beklagten und Eduard Stäuble differenziert, obschon deren Äusserungen unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Meinungsfreiheit erheblich voneinander abweichen. Der Text der Redaktion im "Kasten" begnügt sich im Prinzip mit dem Hinweis auf die Meinungsäusserungen Dritter (Christoph Mörgelis, des Klägers und Eduard Stäubles), ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Für die Redaktion stand nicht die eigene Meinungsäusserung im Vordergrund. Sie wollte vielmehr Eduard Stäuble die Gelegenheit geben, sich zu den Artikeln von Christoph Mörgeli und des Klägers zu äussern. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Informationsfreiheit auch das Verbreiten der Meinungen Dritter schützt (Art. 16 Abs. 3 BV), was für Medienschaffende in Verbindung mit der Medienfreiheit (Art. 17 BV) von Bedeutung ist (Kley/Tophinke, St. Galler Kommentar, N. 34 zu Art. 16 BV). In diesem Sinn kann sich die Beklagte auch auf die Meinungsfreiheit berufen, um die Meinungen von Eduard Stäuble zu verbreiten. Das hilft ihr jedoch nicht weiter. Wie bereits aufgezeigt wurde, war es für die Meinungsäusserung von Eduard Stäuble nicht erforderlich, dass der Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang abgedruckt wurde. Ein auszugsweises Zitieren hätte genügt.
Anzufügen bleibt, dass die Beklagte theoretisch gesehen auch insoweit die Informations- und Medienfreiheit beanspruchen könnte, als sie die Meinung des Klägers, wie er sie im Artikel für den "Tages-Anzeiger" geäussert hatte, durch die Publikation in der "Schweizerzeit" hätte weiter verbreiten wollen. In diese Richtung geht denn auch die Auffassung des Obergerichts, die Beklagte habe Christoph Mörgeli, dem Kläger und Eduard Stäuble ein Forum zur Verfügung stellen wollen, vergleichbar der "Tribüne" des "Tages-Anzeiger". Dieser Vergleich geht indessen fehl. Zunächst ist offensichtlich, dass die Beklagte zwar Eduard Stäuble und Christoph Mörgeli ein Forum zur Verbreitung ihrer Meinungen anbieten wollte, nicht aber dem Kläger, den sie ja gar nicht um seine Erlaubnis angefragt hatte. Sodann ist wiederum darauf hinzuweisen, dass auch unter dem Aspekt der Meinungs- und Medienfreiheit keine Notwendigkeit bestand, den Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang abzudrucken. Schliesslich ist die Auffassung des Obergerichts auch grundsätzlich abzulehnen, denn damit wird im Ergebnis eine Einschränkung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse vorgenommen, wie sie im URG nicht vorgesehen ist. Sie würde bedeuten, dass die am öffentlichen politischen Meinungskampf Beteiligten die Nutzung ihrer in diesem Rahmen verwendeten, urheberrechtlich geschützten Sprachwerke durch Dritte ohne weiteres dulden müssten. Eine solche Regelung, wie sie im deutschen und österreichischen Urheberrecht unter einschränkenden Voraussetzungen in Form einer gesetzlichen Lizenz vorgesehen ist, fehlt im schweizerischen Recht und kann nicht einfach durch ein Gericht unter Berufung auf die verfassungsmässigen Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit eingeführt werden (vgl. zum deutschen Recht: Schricker/Melichar, 2. Aufl., § 49 UrhG Rdnr. 1 ff.; zum österreichischen Recht: Dittrich, Urheberrecht, 4. Aufl., Wien 2004, E. 1 ff. zu § 44 UrhG).
4.
Der Kläger betrachtet als Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 11 URG, dass sein Artikel in der "Schweizerzeit" abgedruckt wurde, einer Zeitung, die eine andere politische Auffassung als er selbst vertrete. Zudem sei mit dem Abdruck der Zweck verfolgt worden, ihn zu diskreditieren. Die Redaktion habe gewusst, dass der Kläger mit seinem Werkschaffen nicht in das Umfeld der "Schweizerzeit" habe gestellt werden wollen. Sodann habe die Redaktion den Eindruck erwecken wollen, dass er an einer politischen Auseinandersetzung in der "Schweizerzeit" teilnehme, was dem Inhalt und der Aussagekraft des Beitrags offensichtlich abträglich gewesen sei. Die Publikation seines Artikels in der "Schweizerzeit" sei aus diesen Gründen als Eingriff in seinen Anspruch auf Werkintegrität zu werten.
4.1 In den vorangehenden Erwägungen ist das Bundesgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Beklagte durch den unerlaubten Abdruck des Artikels des Klägers in der "Schweizerzeit" dessen Werknutzungsrechte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG verletzt hat. Dieser Umstand schliesst nicht aus, dass die gleiche Handlung der Beklagten auch als Verstoss gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers qualifiziert werden kann. Typische Fälle eines indirekten Eingriffs in die Werkintegrität, wie er hier in Frage kommen könnte, betreffen zwar Sachverhalte der Beeinträchtigung des Werkes durch Personen, denen urheberrechtliche Nutzungs- oder Änderungsrechte auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen (vgl. Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 13-15 zu Art. 11 URG; Jacques de Werra, Le droit à l'intégrité de l'oeuvre, Diss. Lausanne 1996, S. 72 ff.). Nicht grundsätzlich anders verhält es sich jedoch auch dann, wenn der Verletzer gestützt auf ein vermeintliches Nutzungsrecht handelt oder sich um die Urheberrechte gar nicht kümmert. In solchen Fällen kann in der Handlung, mit der er gegen die urheberrechtlichen Ausschlussrechte verstösst, zugleich eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte liegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im vorliegenden Fall ein ausreichendes Interesse an der Prüfung der Frage der Verletzung in den Urheberpersönlichkeitsrechten geltend machen kann, da er mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 4 gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG nicht nur Schadenersatz, sondern auch Genugtuung verlangt (vgl. dazu Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 14 zu Art. 62 URG; Schricker/Dietz, 2. Aufl., § 14 UrhG Rdnr. 10).
4.2 Der Kläger beruft sich auf Lehrmeinungen, wonach Art. 11 URG den Urheber davor schützt, dass sein Werk in einem Kontext oder in einer Art und Weise präsentiert wird, die im Publikum einen falschen Eindruck des Werkes erweckt, oder dass sein Werk in einem entstellenden Zusammenhang wiedergegeben wird (de Werra, a.a.O., S. 72 f.; Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 11 URG und N. 5 zu Art. 25 URG). Er will damit seine Auffassung untermauern, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt wurden, weil die Beklagte seinen Artikel in ein Umfeld gestellt hat, das seinen politischen Meinungen feindlich gegenüber steht. Damit lässt der Kläger indessen unberücksichtigt, dass bei der Beurteilung eines solchen indirekten Eingriffs in die Werkintegrität der Charakter des Werkes eine massgebende Rolle spielt (vgl. die Beispiele für indirekte Eingriffe bei Schricker/Dietz, 2. Aufl., § 14 UrhG Rdnr. 23). Zudem darf auf eine allfällige Überempfindlichkeit des konkreten Urhebers nicht abgestellt werden, sondern es muss - immer unter Berücksichtigung der Eigenart des Einzelfalles - ein möglichst objektiver Massstab angelegt werden (de Werra, a.a.O., S. 35 f.).
Unter diesem Gesichtspunkt ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass sich der Kläger mit dem Verfassen und der Publikation seines Artikels in der "Tribüne" des "Tages-Anzeigers" in ein Umfeld begeben hat, in welchem auf öffentlicher Plattform in teilweise aggressiver und polemischer Form über politische Meinungen gestritten wird. Der Kläger ist nicht gegen seinen Willen in dieses Umfeld hineingezogen worden, sondern hat sich freiwillig an der Diskussion beteiligt, indem er im "Tages-Anzeiger" zum Artikel von Christoph Mörgeli Stellung nahm und dessen Meinungen wie auch Person in zum Teil ausgesprochen angriffiger und polemischer Art kritisierte. Von da her gesehen ist der "abschliessende Kommentar" von Eduard Stäuble, in welchem die Meinungsäusserungen und die Person des Klägers seinerseits massiv angegriffen wurde, durchaus mit jenem des Klägers vergleichbar. In Bezug auf den verwendeten Sprachstil mögen zwar Unterschiede bestehen, in der Art, wie argumentiert und polemisiert wird, fallen dagegen keine grossen Differenzen auf. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass der Artikel im "Tages-Anzeiger" dazu bestimmt war, ein grundlegend anderes Leserpublikum zu interessieren. Zum einen handelt es sich beim "Tages-Anzeiger" um eine jedenfalls im Kanton Zürich weit verbreitete, auflagenstarke Zeitung ohne besondere Parteibindung, deren Leserpublikum sich mit jenem der "Schweizerzeit" überschneiden kann. Zum andern waren die vom Kläger behandelten Themen, nämlich die Kritik von Christoph Mörgeli an der Ausländerpolitik der sozialdemokratischen Partei und dessen Propaganda für die Ausländerpolitik der SVP, geeignet, auch die Leser und Leserinnen der "Schweizerzeit" zu interessieren.
Schliesslich hat die Beklagte entgegen der Behauptung des Klägers nicht den Eindruck erweckt, dass er an einer politischen Auseinandersetzung in der "Schweizerzeit" teilnehme. Aus dem Text der Redaktion im "Kasten" geht mit genügender Klarheit hervor, dass die Auseinandersetzung zwischen Christoph Mörgeli und dem Kläger bereits im Rahmen der "Tribüne" des "Tages-Anzeigers" stattgefunden hatte und diese der Leserschaft der "Schweizerzeit" lediglich zur Kenntnis gebracht werden sollte. Zudem wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass dem Kläger die Möglichkeit geboten werden sollte, sich mit Eduard Stäuble auseinander zu setzen. Für die Redaktion der "Schweizerzeit" stand vielmehr die dem Publikum erkennbare Absicht im Vordergrund, Eduard Stäuble die Gelegenheit zu geben, den Artikel des Klägers und dessen Person im "abschliessenden Kommentar" in scharfer Form zu kritisieren und den Artikel von Christoph Mörgeli zu unterstützen.
Ein indirekter Eingriff in die Werkintegrität liegt demnach nicht vor, weshalb der Beklagten keine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers im Sinne von Art. 11 URG vorgeworfen werden kann.
5.
Das nach Art. 61 URG erforderliche Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung der Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch die Beklagte ist gegeben (vgl. Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 2 zu Art. 61 URG). Im Sinne der vorangehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und dem Rechtsbegehren 2 des Klägers entsprechend festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation "Wie die 'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" in der "Schweizerzeit" vom 26.7. 2002, S. 3, die Urheberrechte des Klägers verletzt hat.
Das Obergericht wird auf der neuen rechtlichen Grundlage, wie sie in diesem Urteil festgehalten ist, nun noch über die Rechtsbegehren 3 und 4 des Klägers zu urteilen haben (Publikation des Urteilsdispositivs in der "Schweizerzeit"; Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung). Ebenso hat es neu über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten zu entscheiden. Die Streitsache ist zur Beurteilung dieser Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem der Kläger weitgehend obsiegt hat, ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat den Kläger für das Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2004 aufgehoben und festgestellt, dass die Beklagte mit der Publikation des vom Kläger verfassten Artikels "Wie die 'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" in der "Schweizerzeit" vom 26. 7. 2002, S. 3, die Urheberrechte des Klägers verletzt hat.
2.
Die Streitsache wird zur Beurteilung von Rechtsbegehren 3 (Publikation des Urteilsdispositivs in der "Schweizerzeit") und Rechtsbegehren 4 (Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung) des Klägers sowie zu neuer Entscheidung über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
4.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: