Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.32/2005 /zga
Urteil vom 24. Juni 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________ und Y.________
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
gegen
Erben des Z.________, nämlich:,
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ivo Schwander,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil-
und Strafgericht, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil-
und Strafgericht, vom 2. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Z.________ (Kläger) vermietete die Liegenschaft Hotel W.________ in V.________ mit schriftlichem Mietvertrag vom 22. September 1993 an X.________ und Y.________ (Beschwerdeführer). Die Parteien vereinbarten eine Mietdauer vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1998 und einen monatlichen Mietzins von Fr. 14'500.-. Der Mietvertrag umfasst die vom Schweizerischen Wirteverband 1991 vorformulierten und von den Parteien zum Teil abgeänderten Art. 1 bis 37 und ferner einen Zusatzvertrag zum Mietvertrag mit 24 ergänzenden Bestimmungen. Ziffer 21 des Zusatzvertrages lautet wie folgt:
"21. Ausserordentliche Auflösung
Sollte eine der Vertragsparteien das Mietverhältnis vorzeitig und nicht vertragskonform auflösen, verpflichtet sich die auflösende Partei der Gegenpartei zusätzlich zum effektiv verursachten Schaden Fr. 100'000.- zu bezahlen als Konventionalstrafe."
B.
Am 19. April 2002 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Appenzell Klage gegen die Beschwerdeführer ein und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.- plus 5 % Zins seit 15. Januar 1998 sowie Zahlungsbefehlskosten, für die vertragswidrige, fristlose Auflösung des Mietvertrags vom 22. September 1993, Art. 21 des Zusatzvertrags, betreffend Hotel W.________ in V.________, zu bezahlen, und es seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den erwähnten Betrag, eventuell unter dem Titel des vertraglichen Schadenersatzes, zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2003 ab.
Auf Berufung des Klägers hin wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, am 3. Februar 2004 die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Es befand, die Erweiterung der ursprünglich auf Feststellung zielenden Klage auf eine Leistungsklage sei insoweit zuzulassen, als sie in direktem Zusammenhang mit der vertragswidrigen Auflösung des Mietvertrages stehe. Nicht eingetreten werden könne auf die Klage, soweit sie sich auf Schadenersatz für Vorgänge während des Mietverhältnisses beziehe, welche nicht im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Auflösung desselben stünden. Das Kantonsgericht stellte fest, es liege keine formgültige Kündigung des Mietvertrages (Art. 266l OR) im Recht. Da der Mietvertrag nicht gekündigt worden sei, sei weder eine Konventionalstrafe im Sinne von Ziffer 21 des Zusatzvertrages geschuldet noch habe im Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Auflösung Schaden entstehen können, welcher eine Ersatzpflicht begründen würde.
C.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil eidgenössische Berufung an das Bundesgericht und beantragte weiterhin die Gutheissung seiner Klage, eventuell die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur Neubeurteilung.
Am 26. März 2004 kam der Kläger bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Seine gesetzlichen Erben (Beschwerdegegner) traten in das Berufungsverfahren ein.
Das Bundesgericht hiess die Berufung am 16. Juli 2004 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf, soweit damit die Klage abgewiesen worden war, und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht erkannte, das angefochtene Urteil entbehre weitestgehend der Feststellungen zum Sachverhalt und genüge daher den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG nicht, weshalb bereits aus diesem Grund eine Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen angezeigt sei.
Weiter erwog es, die Parteien schienen sich darin einig zu sein, dass das Mietverhältnis beendet worden sei. Der Streit drehe sich um die Frage, wie das Mietverhältnis beendet worden sei. Der Kläger bzw. seine Rechtsnachfolger stünden auf dem Standpunkt, die Mieter seien einfach verschwunden und hätten sich geweigert, künftig den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, womit sie de facto eine vorzeitige und nicht vertragskonforme Vertragsauflösung herbeigeführt hätten. Demgegenüber behaupteten die Beklagten, es sei zu einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien gekommen, indem der Kläger der Übertragung der Miete an F.________ (konkludent) zugestimmt habe, weshalb es bereits an einer Auflösung des Mietverhältnisses durch einseitigen Gestaltungsakt mangle, wie er überhaupt erst eine Konventionalstrafe diskutabel hätte machen können. Die Vorinstanz habe zu diesen Vorbringen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, da sie die Ziffer 21 des Zusatzvertrages zum Mietvertrag von vornherein nur für anwendbar halte, wenn der Mietvertrag (formgültig) gekündigt worden sei. Der Umstand, dass Kündigungen, welche die Formvorschriften von Art. 266l OR missachteten, nichtig seien, hindere aber die Parteien nicht daran, eine Konventionalstrafe für den Fall zu vereinbaren, dass ein Mietverhältnis durch faktisches Verhalten vorzeitig und rechtswidrig beendet werde. Wie mit der Berufung zu Recht geltend gemacht werde, könne eine Konventionalstrafe gerade für eine solche Konstellation Sinn machen.
D.
Am 2. November 2004 entschied das Kantonsgericht erneut in dieser Sache. Es hiess die Klage teilweise gut und verurteilte die Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern unter Solidarhaft Fr. 100'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 1998 zu bezahlen. Das Kantonsgericht hielt eine vorzeitige, einseitige und nicht vertragskonforme Vertragsauflösung durch die Beschwerdeführer für erwiesen, indem sie bzw. ihre Untermieter die Mietsache verlassen und die Mietzinse nicht mehr bezahlt hätten. Sie schuldeten dementsprechend den Beschwerdegegnern die Konventionalstrafe nach Ziffer 21 des Zusatzvertrages.
E.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Prozedur im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde haben die Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots, sind die den Willkürvorwurf begründenden Elemente in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 125 I 492 E. 1b).
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es gewisse, von ihnen behauptete Tatsachen nicht in den Sachverhalt aufgenommen habe und auf einzelne ihrer Ausführungen nicht eingegangen sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde bzw. das Gericht die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, soweit sie rechtserheblich sind. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht zur Begründung eines Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, wobei es diejenigen Argumente aufzuführen hat, die tatsächlich seinem Entscheid zugrunde liegen (BGE 129 I 232 E. 3.2; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihre Vorbringen zum Verhalten von Z.________ im Oktober 1995 wesentliche Aspekte betreffen, deren Berücksichtigung den Entscheid massgebend beeinflusst hätte. Ebenso wenig zeigen sie auf, weshalb der genaue Zeitpunkt der vorzeitigen vertragswidrigen Auflösung des Mietverhältnisses entscheidrelevant sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Kantonsgericht kann daher nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, wenn es sich zu diesen Tatsachenbehauptungen, die sich im Übrigen als blosses Beharren auf der eigenen Sachverhaltsdarstellung ausnehmen, nicht explizit äusserte.
5.
Soweit die Beschwerdeführer auch geltend machen, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, indem es jene Tatsachenbehauptungen übergangen habe, verfehlen sie die Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge (vgl. Erwägung 3 hiervor). Sie begnügen sich mit dem blossen Vorwurf der Willkür, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts willkürlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein soll. Darauf kann nicht eingetreten werden.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 6'000.- zu entschädigen
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: