BGer 6S.123/2005 |
BGer 6S.123/2005 vom 24.06.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.123/2005 /gnd
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Urteil vom 24. Juni 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen.
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Betrug (Art. 146 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer,
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vom 23. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, sprach X.________ am 23. Februar 2005 im Berufungsverfahren des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (im Zusammenhang mit der Vortäuschung einer Schwangerschaft und einer Abtreibung) schuldig und bestrafte sie mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Von einem weiteren Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen durch Entgegennahme eines Darlehens von Fr. 29'000.-- (zwecks Beschaffung von Champagner), sprach es sie in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung frei. Es verpflichtete sie, dem Geschädigten G.________ Fr. 20'000.-- zu zahlen. Dessen weitere Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verweisen.
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B.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichts sei in den sie belastenden Punkten aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.
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Das Strafgericht des Kantons Zug hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin gab dem Geschädigten wahrheitswidrig an, dass sie von ihm aus einmaligem Geschlechtsverkehr schwanger sei, weil das Kondom geplatzt sei, und dass sie eine Abtreibung vornehmen werde. Der Geschädigte zahlte der Beschwerdeführerin auf deren Verlangen in zwei Teilbeträgen insgesamt mindestens Fr. 20'000.-- zur Finanzierung der angeblichen Abtreibung.
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Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Betrugs. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, die ihr vorgeworfene Täuschung sei nicht arglistig.
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2.
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Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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2.1 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 255 E. 2c/aa; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen).
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Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist misst das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung zu. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Wer den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (siehe zum Ganzen BGE 128 IV 255 E. 2c/aa; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen).
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2.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vorausgesehen, dass der Geschädigte die falschen Angaben betreffend Schwangerschaft und Abtreibung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht überprüfen werde, und ist aus diesem Grunde Arglist zu bejahen. Zwar wären eine Schwangerschaft wie auch die Vornahme und die Kosten einer Abtreibung durch das Begehren um Vorlage von entsprechenden ärztlichen Zeugnissen und Bestätigungen ohne allzu grosse Mühe überprüfbar gewesen. Offenkundig habe aber die Beschwerdeführerin darauf vertraut, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Geschädigten aus dessen Sicht eine Liebesbeziehung sei. Daher sei es für die Beschwerdeführerin voraussehbar gewesen, dass der Geschädigte nicht als Erstes nach Beweisen fragen, sondern versuchen würde, ihrem Wunsch gemäss durch Geldzahlungen das Problem aus der Welt zu schaffen und sich auf diese Weise ihre Zuneigung zu erhalten. Das Verhalten des Geschädigten sei zwar zweifellos leichtsinnig gewesen. Doch könne nicht gesagt werden, dass er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen habe, die sich jedermann in der gleichen Lage aufgedrängt hätten. Es sei nämlich die besondere Situation des Geschädigten als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen. Darauf habe deren Plan beruht (angefochtenes Urteil S. 11).
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2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, alle Kontakte zwischen ihr und dem Geschädigten bis September 2000 hätten ausschliesslich in Animierlokalen stattgefunden, wo sie als Bar- und Animierdame die einzige Aufgabe gehabt habe, Kunden durch Streicheleinheiten geistiger und sexueller Natur zum Konsum von überteuertem Billigchampagner zu bewegen. Der Geschädigte habe sie stets auf eigene Initiative an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht und als häufiger Gast gewusst, was in diesen Cabarets ablaufe. Er habe sie am 14. und am 21. März 2001 zu Vorstellungsgesprächen in diversen Cabarets begleitet. Am 21. März 2001 habe, nach erheblichem Alkoholkonsum, der einzige sexuelle Kontakt zwischen ihnen stattgefunden. Bei sämtlichen Zusammentreffen sei sie (für den Geschädigten erkennbar) in beruflicher Absicht unterwegs gewesen. Unter diesen Umständen könne ihr nicht unterstellt werden, sie habe den Geschädigten quasi in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht, damit dieser ihre Angaben betreffend Schwangerschaft nicht überprüfen werde. Dass der Geschädigte ihr am 11. April 2001 den vergleichsweise sehr hohen Geldbetrag von Fr. 12'000.-- für eine Abtreibung übergeben habe, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen oder einen Beleg für die Schwangerschaft (Arzt- beziehungsweise Hospitalisationsattest etc.) zu verlangen, sei als Leichtfertigkeit zu betrachten, welche Arglist ausschliesse. Dasselbe gelte erst recht für die Übergabe eines weiteren Geldbetrags von Fr. 8'000,.-- am 10. Mai 2001, bei welcher der Geschädigte in Anbetracht der Höhe des Gesamtbetrags noch kritischer hätte sein müssen. Es sei ja nicht so, dass der Geschädigte von der Vorinstanz als debil eingestuft werde. Immerhin sei er seit Jahren als kaufmännischer Angestellter (Sachbearbeiter) in einem Versicherungsunternehmen tätig.
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2.4 In der Konfrontationseinvernahme vom 1. April 2003 vor dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug antwortete der Geschädigte auf die Fragen, ob seines Erachtens zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zu irgendeiner Zeit ein Liebesverhältnis bestanden und ob es gemeinsame Pläne für die Zukunft gegeben habe, dies sei nicht so einfach zu beantworten. Die Beschwerdeführerin habe ihm eigentlich immer wieder versprochen, dass sie eine gemeinsame Zukunft haben würden. Sie habe ihm auch wiederholt gesagt, wie sehr sie ihn liebe. Sie habe davon gesprochen, dass sie mit ihrem Erbanteil eine Wohnung kaufen werde und dass er zusammen mit ihr und ihrer Tochter dort wohnen könnte (kant. Akten act. 1/13 zu Frage 21). Die Beschwerdeführerin sagte in der Konfrontationseinvernahme aus, der Geschädigte habe ihr immer wieder seine Liebe geschworen. Er habe ihr wiederholt angeboten, mit ihm zusammenzuziehen. Sie habe ihm stets geantwortet, dass dies nicht gehe. Doch habe er sich nicht abwimmeln lassen. Er sei regelmässig kurz nach Öffnung in der Bar erschienen und die ganze Nacht geblieben. Dabei habe er ihr immer wieder seine Liebe geschworen. Er habe ihr irgendwie Leid getan, und sie habe ihm deshalb auch Getränke offeriert (kant. Akten act. 1/13 zu Frage 21). Die Mutter des Geschädigten konnte gemäss ihren Aussagen feststellen, dass dieser es mit der Beziehung zur Beschwerdeführerin ernst gemeint habe. Er habe mehrmals erwähnt, dass sie die Zukunft miteinander zu verbringen gedächten. Der Geschädigte (geb. 1965) habe ihres Wissens noch nie eine Beziehung zu einer andern Frau gehabt. Der Grund hiefür liege möglicherweise in seiner leichten Behinderung. Für sie sei klar, dass er sich von dieser Frau habe blenden lassen, da er diesbezüglich nicht gerade verwöhnt gewesen sei und sich nun endlich eine Frau für ihn interessiert habe. Er habe einfach daran geglaubt, dass die Liebe echt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 11 mit Hinweis auf kant. Akten act. 1/3). Gemäss den Aussagen des Arbeitskollegen H.________, der mit dem Geschädigten bereits seit 20 Jahren befreundet ist, fällt es diesem nicht leicht, auf Frauen zuzugehen. Dementsprechend sei er mit Beziehungen nicht gerade verwöhnt, obwohl er ein sehr zuneigungsbedürftiger Mensch sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn offensichtlich gezielt und direkt bei seinem Schwachpunkt erwischt (angefochtenes Urteil S. 9 mit Hinweis auf das Urteil des Einzelrichteramtes S. 8 und dortiger Hinweis auf act. 1/2 S. 4/5). Der Arbeitskollege K.________ äusserte sich dahin, dass der Geschädigte ein eher zurückgezogenes Leben führe (kant. Akten act. 1/2 S. 4).
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Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
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3.
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Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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