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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 84/03
Urteil vom 30. Juni 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
E.________, 1939, Beschwerdeführer, handelnd durch D.________ und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Keller , SwissLaw Co., Ltd., Bollwerk 21, 3011 Bern,
gegen
Pensionskasse der UBS, Stauffacherquai 46, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt C. Schweizer, Schweizer Neuenschwander & Partner, Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1939 geborene E.________ war seit 1. Januar 1979 als Angestellter beim Schweizerischen Bankverein tätig und daher bei dessen Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorglich versichert, welche am 1. Juli 1999 aufgrund einer Unternehmensfusion in die Pensionskasse der UBS, überführt wurde. Nachdem sich E.________ im Alter von 62 Jahren hatte pensionieren lassen, teilte ihm die Pensionskasse der UBS am 26. Januar 2001 mit, ab 1. Februar 2001 stünden ihm nebst einer jährlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 28'368.- eine Kapitalabfindung von Fr. 90'000.- sowie ein Sparkapital von Fr. 2'661.- zu. Am 28. Januar 2003 bejahte die Pensionskasse zudem den Anspruch auf die mit Schreiben vom 2. November 2000 in Aussicht gestellten Kinderrenten für die drei Stiefkinder des Versicherten in der Höhe von je Fr. 1'524.- im Jahr, jedoch nur im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
B.
E.________ liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben im Wesentlichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2001 Kinderrenten zuzusprechen, welche nach Massgabe seiner ihm zustehenden Altersrente zu ermitteln seien; die Leistungen seien zu 4 % ab seiner Pensionierung zu verzinsen. Mit Entscheid vom 28. August 2003 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert E.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Die Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.
Nicht streitig sind die Altersleistungen der Pensionskasse im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weshalb die Frage offen gelassen werden kann, ob die Bestimmung des Art. 20 BVG Altersleistungen nicht nur für Pflege-, sondern auch für Stiefkinder vorsieht (vgl. hiezu BGE 128 V 118 f. Erw. 3 und 4 mit Hinweisen). Im Zentrum steht vielmehr die Frage der Zulässigkeit einer reglementarischen Bestimmung, welche Kinderrenten im Rahmen der obligatorischen Altersvorsorge ausschliesslich für Kinder im Kindesverhältnis nach Art. 252 ZGB zur versicherten Person vorsieht und somit Altersleistungen für Pflege- und Stiefkinder ausschliesst. Hierbei interessiert insbesondere, ob dieser reglementarische Ausschluss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot verstösst.
3.
3.1 Nach Art. 17 BVG haben Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Gemäss Art. 20 BVG haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
3.2 Laut Art. 33 Satz 1 des Reglements der Pensionskasse, in Kraft seit 2001, haben Altersrentner für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 43 und Art. 44 erhalten würde, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente von 20% der laufenden Altersrente. Kinder im Kindesverhältnis zum gestorbenen Versicherten oder Rentner haben Anspruch auf Waisenrenten. Das Kindesverhältnis entsteht mit Geburt, kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter, Anerkennung, richterlichem Urteil oder Adoption (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Reglements).
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. (BGE 129 I 3 Erw. 3 Ingress, 268 Erw. 3.2, 357 Erw. 6, 128 I 312 Erw. 7b, 127 V 454 Erw. 3b; vgl. auch BGE 130 V 31 Erw. 5.2).
4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.3 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Aus Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung folgt des Weiteren, dass eine Vorsorgeeinrichtung im Reglement - unter Einhaltung der verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit sowie des Willkürverbots - selbst bestimmen kann, in welchem Umfang die Angehörigen des Versicherten zum Kreis der Leistungsempfänger gehören (BGE 129 V 149 Erw. 4 mit Hinweisen). Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann demnach im Reglement den Anspruch auf eine Kinderrente als Altersleistung im überobligatorischen Bereich zwar vorsehen, sie ist aber nicht gehalten, die analoge Regelung von Art. 17 in Verbindung mit Art. 20 BVG zu wählen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegekinder Kinderrenten gewährt werden (Erw. 4.5.1 hernach).
4.4 Unbestrittenermassen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und den drei vorehelichen Kindern seiner Ehegattin kein rechtliches Kindesverhältnis. Denn gemäss schweizerischem Familienrecht entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe mit der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt. Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption (Art. 252 ZGB). Mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ist festzuhalten, dass Art. 43 Abs. 2 des Pensionskassenreglements ausdrücklich nur für diejenigen Kinder, welche im rechtlichen Kindesverhältnis zum Vater stehen, Altersleistungen vorsieht. Mit der analog der zivilrechlichen Bestimmung des Art. 252 ZGB gewählten Formulierung "... kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter ..." sind ausgehend vom klaren Wortlaut und in Anwendung des Vertrauensprinzips (unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln; vgl. zur Auslegung eines sog. Vorsorgevertrages: BGE 129 V 147 Erw. 3.1 mit Hinweisen), einzig die während der Ehe geborenen Kinder zu verstehen, was Stief- oder Pflegekinder gerade ausnimmt.
4.5 Der Beschwerdeführer vertritt denn auch nicht die Auffassung, das Reglement sähe dies vor. Vielmehr wird geltend gemacht, die reglementarische Bestimmung verletze das Gleichheitsgebot und nehme Stief- und Pflegekinder in willkürlicher Weise von Altersleistungen aus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich aber im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sachliche Gründe für eine ungleiche Behandlung bezüglich des Anspruchs auf Kinderrenten von Kindern im familienrechtlichen Kindesverhältnis mit dem Vater einerseits und von Pflege- und Stiefkindern anderseitsfinden. Ebenso wenig steht dazu im Widerspruch, dass die obligatorische berufliche Vorsorge für Pflegekinder Rentenleistungen vorsieht.
4.5.1 Die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge dienen nämlich - im Gegensatz zum überobligatorischen Vorsorgebereich - dazu, den Existenzbedarf angemessen zu decken, bzw. die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen (Urteil F. vom 24. September 2001, B 25/00, Erw. 5b mit Hinweisen). Daher erscheint es im obligatorischen Vorsorgebereich sinnvoll, dort, wo eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht besteht, dem versicherten Altersrentner nebst seinem eigenen Altersrentenanspruch eine Kinderrente zuzusprechen, zumal die Kinderrente - zumindest teilweise - den Ersatz des Einkommensteils der im Erwerbsleben durch den Arbeitgeber ausgerichteten Kinderzulagen bezweckt (SZS 2003 S. 432). So setzt denn auch Art. 17 in Verbindung mit Art. 20 BVG für den Anspruch auf eine Kinderrente bei Pflegekindern voraus, dass der rentenberechtigte Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen hat. Eine solche Unterhaltspflicht besteht aber bei der familienrechtlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen (nicht gemeinsamen) Kindern lediglich in angemessener Weise beizustehen hat, gerade nicht. Die eheliche Beistandspflicht ist subsidiär zur primären Unterstützungspflicht des leiblichen Elternteils und ist auch insofern beschränkt, als der Stiefelternteil nur insoweit an den Unterhalt beizutragen hat, als er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dazu in der Lage ist (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 14 ff. zu Art. 278 ZGB).
4.5.2 Mit Blick hierauf führt der reglementarische Ausschluss eines Anspruchs auf eine Kinderrente als Altersleistung für Stief- und Pflegekinder in der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu keiner rechtsungleichen Behandlung und ist weder als zweckwidrig oder gar stossend (im Sinne einer willkürlichen Regelung) anzusehen. Damit verletzt Art. 33 des Pensionskassenreglements, - unbesehen der internationalprivatrechtlichen Vorfrage, ob auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen familiären Verhältnisse das schweizerische Ehe- und Kindesrecht anzuwenden ist - weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Willkürverbot.
4.5.3 Überdies lässt sich auch unter Beizug der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl 1996, S. 448 ff. Rz. 20 f. und S. 467 Rz. 52 zu Art. 14; Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, S. 205, Rz. 19 zu Art. 14) aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK kein Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von Stiefkindern mit leiblichen Kindern der versicherten Person ableiten. Dasselbe gilt mit Bezug auf Art. 2 Abs. 2 des UN-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, da diese Bestimmung nicht verletzt ist, wenn sich eine Ungleichbehandlung mit Art. 8 Abs. 2 BV vereinbaren lässt (nicht veröffentlichtes Urteil G. des Bundesgerichts vom 30. November 2000, 2P.77/2000), und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte, zumal die Schweiz zu diesem Vertragswerk Vorbehalte angebracht hat, um eine über die EMRK hinaus gehende Verpflichtung zu vermeiden (Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, Basel, 1997, S. 155 f.). Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung begründet das Diskriminierungsverbot von Art. 2 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (in Verbindung mit Art. 26) ebenfalls keinen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung von Stiefkindern und leiblichen Kindern. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich somit auch unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien und Diskriminierungsverbote nicht beanstanden.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Besondere Umstände, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: