Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.125/2005 /bnm
Urteil vom 1. Juli 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Scherrer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher,
Gegenstand
Erbteilung,
Berufung gegen das Teilurteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 18. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten E.________, verstorben im September 1996, und F.________, verstorben im April 1995, waren die Eltern von B.________, C.________, D.________ und G.________. E.________ war Eigentümer verschiedener Liegenschaften in Z.________, die er in den Jahren 1991 und 1993 teilweise seinem Sohn und zwei seiner Töchter übertrug. Am 16. Juli 1992 schloss E.________ zudem mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Nachkommen einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem auf die vorangehenden Eigentumsübertragungen Bezug genommen wurde.
Im Juni 1996 verstarb G.________. Er hinterliess als Witwe A.________. Diese schloss am 13. Oktober 1997 mit ihren drei Schwägerinnen einen Erbteilungsvertrag über den Nachlass ihres Ehemannes G.________ ab. Darin wurde vereinbart, dass verschiedene Liegenschaften in den Nachlass von E.________ zurückfallen, eine Grundpfandschuld an diesen zurückübertragen und im Gegenzug die sogenannte Kaufpreisschuld von Fr. 1'128'300.-- gestrichen werden sollte. Der gesamte übrige Nachlass gehe mit Aktiven und Passiven an A.________. Mit Erklärung vom 16. Januar 2001 machte A.________ gegenüber ihren Schwägerinnen die Unverbindlichkeit dieses Erbteilungsvertrages geltend.
B.
Mit einer beim Amtsgericht Hochdorf gegen B.________, C.________ und D.________ eingereichten Klage vom 7. Juni 2001 beantragte A.________ im Wesentlichen, es sei die Ungültigkeit des Erbteilungsvertrages vom 13. Oktober 1997 festzustellen und der Nachlass von G.________ zu teilen. Mit Teilurteil vom 4. März 2004 stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbteilungsvertrag für die Klägerin unverbindlich ist.
B.________, C.________ und D.________ erklärten gegen dieses Teilurteil Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern. Mit Teilurteil vom 18. März 2005 stellte das Obergericht fest, dass der Erbteilungsvertrag vom 13. Oktober 1997 verbindlich ist. Es wies den Handel zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht zurück.
C.
A.________ ist gegen den obergerichtlichen Entscheid mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, die Ungültigkeit des Erbvertrages vom 13. Oktober 1997 festzustellen und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückzuweisen. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Antworten eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf die Berufung eintreten kann (BGE 124 III 406 E. 1a S. 410).
1.1 Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig (Art. 48 Abs. 1 OG). Gemeint ist damit ein Entscheid, der den Prozess beendet (BGE 126 III 445 E. 3b S. 446 f.; 128 III 250 E. 1b S. 252). Er steht damit im Gegensatz zu Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden, die ihm vorausgehen und in der Regel nicht berufungsfähig sind.
1.2 Das Obergericht hat festgestellt, dass der angefochtene Erbteilungsvertrag verbindlich ist, und die Akten zur Fortsetzung des Prozesses an die Vorinstanz zurückgewiesen. Würde die vorliegende Berufung vom Bundesgericht gutgeheissen, so hätte die kantonale Instanz die Erbteilungsbegehren der Klägerin zu beurteilen. Aber auch im andern Fall würde das Verfahren seinen Fortgang nehmen, da das Obergericht die Rückweisung des Handels an den erstinstanzlichen Richter angeordnet hat.
1.3 Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere gelten nach ständiger Rechtsprechung nicht als Endentscheide, sondern als Vor- oder Zwischenentscheide. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OG können solche Entscheide ausnahmsweise mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (BGE 105 II 218 E. 1 S. 221; 127 III 433 E. 1b S. 435 f.).
1.4 Die Klägerin führt zwar aus, bei Abweisung ihrer Anträge durch das Bundesgericht sei die angefochtene Erbteilung endgültig. Indes legt sie nicht dar, was mit den im kantonalen Verfahren gestellten und vom kantonalen Gericht noch nicht beurteilten Anträgen geschehen soll. Für das Bundesgericht ist nicht erkennbar, weshalb das Verfahren mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts, der immerhin eine Rückweisung an die erste Instanz enthält, bereits abgeschlossen sein sollte. Die Ausfällung eines Endentscheides scheint damit nicht möglich zu sein.
1.5 Soweit die Klägerin den als Teilurteil bezeichneten Entscheid der Vorinstanz als einen solchen betrachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts die Berufung dagegen nur ausnahmsweise zulässt. Dies ist dann der Fall, wenn die beurteilten Begehren zum Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die verbleibenden Begehren präjudiziell ist. Gerade bei Erbteilungsstreitigkeiten wurde die Berufung gegen Teilentscheide im genannten Umfang wiederholt zugelassen (BGE 104 II 285 E. 1b S. 287 f.; 117 II 349 E. 2 S. 350; 124 III 406 E. 1a S. 409 f.). Eine selbstständige Beurteilung eines Feststellungsbegehrens setzt ein Feststellungsinteresse voraus, das in der Regel fehlt, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (BGE 123 III 49 E. 1a S. 50 f. mit Hinweisen; 129 III 295 E. 2.4 S. 300). Zwar prüft das Bundesgericht das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen, indes ist die tatsächliche Komponente des Interessens von der Berufungsklägerin nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51). Die Klägerin hätte im vorliegenden Fall insbesondere darlegen sollen, worin ihr Interesse an der Überprüfung des Erbteilungsvertrages - und damit einer einzelnen Rechtsfrage - durch das Bundesgericht liegt, nachdem sie bereits eine Erbteilungsklage eingereicht hat. Dies ist nicht geschehen, weshalb die Berufung sich auch aus dieser Sicht als unzulässig erweist.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Vorliegend kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen, so dass die Bedürftigkeit der Klägerin nicht zu prüfen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: