Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.154/2005 /pai
Urteil vom 3. Juli 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafzumessung (Art. 63 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 18. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Von 1998 bis Oktober 2001 schloss B.________ als Angestellter bzw. Geschäftsführer seiner C.________ AG, die unter anderem die Durchführung von Finanzgeschäften bezweckte, mit mehreren Geschäftsleuten Darlehensverträge ab und verpflichtete sich, die eingezahlten Beträge nach Ablauf eines Jahres samt Zinsen (zwischen 7 und 20 %) an die Darleiher zurückzuzahlen. Den grössten Teil der Gelder verbrauchte er für seinen Lebensunterhalt. Von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wurde ein Deliktsbetrag von Fr. 260'000.-- eingeklagt.
B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte B.________ am 28. Mai 2004 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 2 ½ Jahren Zuchthaus.
Auf Appellation des Verurteilten sprach ihn das Obergericht des Kantons Luzern am 18. Januar 2005 frei vom Vorwurf des Betrugs, sprach ihn aber schuldig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und bestätigte das Strafmass von 2 ½ Jahren Zuchthaus.
C.
B.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die vorinstanzliche Strafzumessung. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Unrechtes, die Art und Weise der Deliktsbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Verurteilten. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichtes kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt ein Urteil insbesondere auch auf, wenn die Strafe übertrieben hart oder mild erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss. Dies ist aber erst bei einem unhaltbaren Strafmass anzunehmen (BGE 127 IV 101 E. 2c; 122 IV 241; 117 IV 401).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kriminalgericht habe einen tadellosen Lebenslauf ohne spezielle Vorkommnisse festgestellt und eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (FiaZ), d.h. keine einschlägige Vorstrafe. Im Übrigen könne dem Leumundsbericht der Kantonspolizei nichts Negatives entnommen werden.
Der FiaZ-Vorfall führte 1991 zu einer 6-monatigen Gefängnisstrafe. Die Dauer dieser Freiheitsstrafe, aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht erfüllte, machen deutlich, dass dem Delikt eine gewisse Schwere zukam. Die Vorinstanz hat bezüglich des Vorlebens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse zwar auf die Ausführungen des Kriminalgerichts verwiesen, darüber hinaus aber noch eigene Feststellungen getroffen. So bezeichnet sie den erwähnten Leumundsbericht als schlecht. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers ist unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP ). Zumindest fragwürdig ist auch sein Vorbringen, er habe mit seinen Eltern ein gutes Verhältnis. Die Vorinstanz hält nämlich fest, sein Vater habe für ihn bei der Amtsvormundschaft der Stadt Zürich eine vormundschaftliche Massnahme beantragt, weil sich sein Sohn wegen seines "liederlichen Lebenswandels" und seines übermässigen Alkoholkonsums immer wieder in Schwierigkeiten bringe.
2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen worden. Da somit das zusätzlich pönalisierte Tatbestandsmerkmal der Arglist entfalle, hätte die Vorinstanz im Vergleich zum Kriminalgericht eine mildere Strafe ausfällen müssen.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein arglistiges Verhalten vorhält. Dem steht jedoch gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer sowohl der mehrfachen als auch der qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht hat. Letzteres Element hat - ebenso wie der gewerbsmässige Betrug - eine Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Zuchthaus zur Folge. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung von Bundesrecht zu verneinen.
2.3 Die Vorinstanz bezeichnet den Beschwerdeführer zu Recht als Rückfalltäter im Sinne von Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, da er die 6-monatige Gefängnisstrafe im Jahre 1995 verbüsste und die neuerlichen Delikte vor Ablauf von 5 Jahren seit dem Strafvollzug beging. Dass er trotz dieser "Erfahrung" erneut delinquierte, musste die Vorinstanz strafschärfend berücksichtigen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Gewichtung dieses Merkmals ihr Ermessen überschritten haben soll.
2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte ihm nicht negativ anrechnen dürfen, dass er trotz laufender Strafuntersuchung sein deliktisches Verhalten gegenüber einem Darleiher fortgesetzt habe. Weil dieser eine grosse Investition tätigte, habe er hoffen dürfen, die Verträge mit den Investoren erfüllen zu können.
Damit widerspricht der Beschwerdeführer wiederum den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese hält nämlich fest, aufgrund der Tatsache, dass er den grössten Teil der geliehenen Gelder für seinen Lebensunterhalt verbrauchte, habe er niemals damit rechnen können, mit den Erträgen der Darlehen diese zeitgerecht und zuzüglich der versprochenen Zinsen zurückzuzahlen.
2.5 Die Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sich im Strafverfahren von Anfang an geständig sowie kooperativ gezeigt und mit der Anerkennung der Zivilforderungen eine gewisse Reue und Einsicht offenbart hat und dass er sich seit Oktober 2001 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.
2.6 Nach dem bisher Gesagten und angesichts der übrigen unbestritten gebliebenen Strafzumessungsmerkmale ist die Vorinstanz von den wesentlichen Elementen ausgegangen, hat diese zutreffend gewichtet und mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auch kein unhaltbares Strafmass festgelegt. Bei diesem Strafmass erübrigten sich Ausführungen zum bedingten Strafvollzug. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: