Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.132/2005 /gij
Urteil vom 4. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, zzt. in Auslieferungshaft im Gefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Polen - B 151 588,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 11. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Die polnischen Justizbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachts von Wirtschaftsdelikten. Gestützt auf eine Verhaftsausschreibung von Interpol Warschau wurde X.________ am 28. Januar 2005 auf dem Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und mit Verfügung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 29. Januar 2005 in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2005 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an Polen.
B.
Mit Ersuchen vom 10. Februar 2005 an das BJ beantragte das polnische Justizministerium die Auslieferung des Verfolgten. Mit Verfügung vom 11. April 2005 bewilligte das BJ das Auslieferungsbegehren. Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Mai 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides des BJ, die Abweisung des Auslieferungsersuchens, eventualiter die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung durch das BJ, sowie seine Haftentlassung. Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Replikfrist) am 15. Juni 2005 (Posteingang: 17. Juni 2005). Eine vom Verfolgten separat erhobene Haftbeschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11) und 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a-b OG ). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK und des UNO-Paktes II) mitgerügt werden (BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bringt, zusammengefasst, im wesentlichen Folgendes vor: Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei unverständlich, lückenhaft und "höchst widersprüchlich". Sie beruhe auf einer "wirren Ineinanderschachtelung von Nebensätzen". Die unverständlichen Bandwurmsätze erstreckten sich über bis zu 26 Zeilen. Die ersuchende Behörde versuche "durch eine sprachlich verworrene und unverständliche Schilderung, normale geschäftliche Vorgänge zu kriminalisieren". Das Ersuchen entspreche den formellen Anforderungen des EAUe nicht. Das BJ behaupte im angefochtenen Entscheid "völlig pauschal" bzw. ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers, der inkriminierte Sachverhalt sei ausreichend nachvollziehbar dargetan. Die Zusammenfassung der Vorwürfe im angefochtenen Entscheid sei in mehreren Punkten auch inhaltlich offensichtlich falsch.
Die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen habe das BJ "offenkundig" zu oberflächlich und fehlerhaft geprüft. Dies gelte zunächst für die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Das BJ habe "keine ernsthafte Subsumtion" des im Auslieferungsersuchen umschriebenen "wirren Sachverhalts" vorgenommen. Der Schluss des BJ, wonach die Tatvorwürfe unter Art. 138 bzw. Art. 146 StGB fallen, sei "nicht nachvollziehbar". Prof. Dr. Marcel A. Niggli (Universität Fribourg) habe einen Expertiseauftrag des Beschwerdeführers zur Frage der beidseitigen Strafbarkeit mit der Begründung abgelehnt, mangels erkennbarer Tatvorwürfe seien gutachterliche Ausführungen zur Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht "nicht machbar". Ausserdem übersehe das BJ, dass die inkriminierten Delikte, soweit solche überhaupt ersichtlich wären, sowohl nach schweizerischem als auch nach polnischem und deutschem Strafrecht verjährt seien. Die Verjährung nach polnischem Recht ergebe sich aus einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Feliks Prusak (Universität Warschau), diejenige nach deutschem Recht aus einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. Mai 2005. Aufgrund der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung wegen Verjährung der in Polen angeblich begangenen Vermögensdelikte verstosse eine Auslieferung auch gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem").
Auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig. Es entstehe der Eindruck, dass sich das BJ mit den schwerwiegenden Einwänden des Verfolgten gegen das "praktisch unverständliche" Auslieferungsersuchen "gar nicht befasst" habe. Im Übrigen sei das Ersuchen "nicht strafrechtlich sondern wirtschaftlich motiviert". Als 1997 verschiedene Grossaufträge "betreffend die Ausstattung von polnischen Strassen mit einem Schutzplankensystem" zu vergeben waren, seien bereits sechs Geschäftspartner des Verfolgten von der polnischen Polizei verhaftet worden. Gewisse Kreise hätten damit sowie mittels Strafklagen und anonymen Drohungen gegen den Verfolgten beabsichtigt, "unliebsame Konkurrenten" auf dem polnischen Markt auszuschalten. Im Falle einer Auslieferung und einer Untersuchungshaft in Polen drohten ihm, dem Beschwerdeführer, zudem eine menschenrechtswidrige Behandlung sowie schwere Beeinträchtigungen seiner Gesundheit. Er sei herzinfarktgefährdet und leide an einer "schleichenden Netzhautablösung".
3.
Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).
3.1 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Beilagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung einzureichen. Sie muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG).
3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist bzw. ob die untersuchten Delikte verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
4.
Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst:
"In der Zeit von Februar 1990 bis Dezember 1992 soll" der Verfolgte "in Polen in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Firma A.________ gemäss vorgefasster Absicht und zusammen mit weiteren Personen dieser Firma einen Vermögensschaden zugefügt haben, um sich damit persönlich zu bereichern. Dabei soll die Fa. A.________ Waren im Wert von PLZ 739'242.12 an die Firma B.________' geliefert haben, wobei sich der Verfolgte das Geld für diese Waren angeeignet haben soll, statt es der Fa. A.________ zuzuführen.
Zudem soll der Verfolgte vom 8. März bis 17. September 1991 in Polen in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Firma A.________ gemäss vorgefasster Absicht und zusammen mit weiteren Personen den Betrieben C.________ und D.________ einen Vermögensschaden von total PLZ 639'431.99 zugefügt haben, um sich damit persönlich zu bereichern, indem er namentlich den Kaufpreis für diese Betriebe nicht bezahlt haben soll. Ebenfalls soll der Verfolgte in der Zeit vom 23. August 1991 bis 1. Juli 1993 in Polen gemäss vorgefasster Absicht und unter Bereicherungsabsicht zusammen mit weiteren Personen die ihm als Vorstandsmitglied der Fa. A.________ obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und die ihm erteilten Befugnisse missbraucht haben, indem er der Fa. A.________ einen Schaden in der Höhe von PLZ 1'550'734.08 zugefügt haben soll. Schliesslich soll sich der Verfolgte am 2. November 1993 als stellvertretender Geschäftsführer der Firma E.________ gemäss vorgefasster Absicht und zusammen mit anderen Personen PLZ 15'256.10 zum Nachteil der Fa. A.________ angeeignet haben".
5.
Wie dargelegt, muss die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens es dem Rechtshilferichter bzw. der für den Auslieferungsentscheid zuständigen Behörde ermöglichen, die wesentlichen Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen, namentlich das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe) und den Nichteintritt der Verjährung (Art. 10 EAUe).
5.1 Im angefochtenen Entscheid des BJ wird die beidseitige Strafbarkeit nicht geprüft. Ohne weitere Begründung wir lediglich die Rechtsbehauptung aufgestellt, der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt könne "nach schweizerischem Recht namentlich unter Art. 138 bzw. Art. 146 StGB subsumiert werden" (angefochtener Entscheid, S. 3 Ziff. 4.2). Die wesentlichen objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 bzw. Art. 146 StGB werden weder erwähnt, noch prima facie (auf Grundlage des inkriminierten Sachverhaltes) geprüft. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern der Verfolgte bzw. die Mitangeschuldigten anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in ihrem Nutzen oder dem eines anderen verwendet hätten (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Ebenso wenig wird erörtert, inwiefern hier die zentralen Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt worden sein könnten. Der im angefochtenen Entscheid zusammengefasste inkriminierte Sachverhalt (vgl. oben, E. 4) lässt weder die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung noch diejenigen des Betruges erkennen. Bei einem Teil der ausdrücklich genannten Vorwürfe ist keinerlei strafrechtliche Relevanz ersichtlich. Dies gilt namentlich für den Vorwurf, der Verfolgte habe "den Kaufpreis" für zwei Betriebe "nicht bezahlt" und den Betrieben dadurch "einen Vermögensschaden zugefügt".
Insoweit hält der angefochtene Auslieferungsentscheid vor Art. 2 Ziff. 1 EAUe nicht stand.
5.2 Auch in der Vernehmlassung des BJ vom 3. Juni 2005 wird pauschal behauptet, der Sachverhaltskomplex "B.________" (Tatvorwurf I) erfülle "die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 2 StGB". Es wird nicht dargelegt, inwiefern der Verfolgte bzw. die Mitangeschuldigten sich anvertraute fremde Gegenstände angeeignet oder anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwendet hätten. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern nach Ansicht des BJ der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB anwendbar wäre bzw. inwiefern der Verfolgte als "berufsmässiger Vermögensverwalter" oder in anderer qualifizierter Form gehandelt hätte. Im Sachverhaltskomplex "Krakau" (Tatvorwurf II) spricht das BJ zwar (neu) von einer "Täuschung" von angeblich Geschädigten. Die für den Betrugsvorwurf zentralen Tatbestandsmerkmale der Arglist oder auch des Motivationszusammenhanges zwischen der arglistigen Täuschung und der Vermögensdisposition werden jedoch auch in der Vernehmlassung des BJ weder erwähnt noch fallbezogen erörtert. Die auf das Ersuchen gestützten Angaben zum inkriminierten Sachverhalt erscheinen nach wie vor auffallend kursorisch, teilweise widersprüchlich und wenig konsistent. Der Sachverhaltskomplex "Pachtverträge" (Tatvorwurf III) wird in der Vernehmlassung des BJ zwar etwas ausführlicher dargestellt. Wie die neu behaupteten "subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale" von "Art. 163", "Art. 158" bzw. Art. 146 StGB begründet werden könnten, bleibt jedoch nur schwer erkennbar.
5.3 Dem angefochtenen Auslieferungsentscheid liegt die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens zugrunde. Im polnischen Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen wird - in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung - Folgendes ausgeführt:
Gemäss "Tatvorwurf I" habe der Verfolgte im Zeitraum "von Februar 1990 bis Ende 1992" als Vorstandsmitglied der Firma A.________ bzw. Direktor der Firma F.________, welche an der Fa. A.________ beteiligt gewesen sei, "seines Vermögensvorteils wegen und in Ausführung des zuvor gefassten Vorsatzes" mit einer anderen Person handelnd, bewirkt, "dass die Gesellschaft A.________ über das Vermögen von nicht geringem Wert (...) nachteilig verfügte, indem er nach vorangehender Irreführung anderer Vorstandsmitglieder der A.________ sowie deren Gesellschafter über die Anteilsstruktur der Firma B.________ und durch Verheimlichen seiner Anteile an dieser Firma die Übersendung der Abrufe der Fa. A.________ anordnete, aufgrund deren die Fa. A.________ die Strassensperren samt Ausrüstung für die Fa. B.________ im benannten Wert geliefert hatte, dann die von der Fa. B.________ geleistete Zahlung unbegründet übernahm, ohne sie an die Fa. A.________ weiterzuleiten, und die nachfolgend angegebenen Beträge als Verringerung der Belastung der Firma B.________ gegenüber der Fa. A.________ für die vorgenannten Lieferungen unbegründet zu buchen anordnete".
Gemäss "Tatvorwurf II" habe der Verfolgte im Zeitraum vom "8. März 1991 bis 17. September 1991" (wiederum als Vorstandsmitglied der Firma A.________ bzw. Direktor der Firma F.________) bewirkt, "dass der Betrieb C.________ in Bochnia sowie die Hütte D.________ in Krakau über das Vermögen von nicht geringem Gesamtwert (...) nachteilig verfügten, indem er nach vorangehendem Abschluss im Namen der Gesellschaft A.________ des Vereinbarungsvertrags und im Namen der Firma F.________ des Vertrags mit G.________, gemäss denen Firma G.________ die bisher von A.________ ausgeführte Produktion übernahm, während ihm bewusst war, dass Firma G.________ angesichts ihrer Verschuldung gegenüber H.________ aus früheren Lieferungen sowie ihrer Wettbewerbstätigkeit gegenüber der A.________ über kein Umlaufvermögen für fristgemässe Bezahlung ihrer Verpflichtungen verfügte, ferner arbeitsteilig handelnd bewirkte, dass die Betriebe I.________ in Inowroclaw nach Umwandlung G.________ und K.________ in Torun, nach Umwandlung L.________, die Dienstleistungen mit Verwendung der Stoffe abwickelten, die nach vorangehender Irreführung der Mitarbeiter der Betriebe D.________ und C.________ in Bochnia über ihren tatsächlichen Gebrauch und Verwendung sowie durch Verheimlichen des Vertrags Nr. 95977/02 von den genannten Betrieben bezogen wurden, ohne die Kaufpreise" für C.________ bzw. D.________ "zu bezahlen".
5.4 Die bei den Akten liegende Sachdarstellung des Ersuchens in deutscher Übersetzung entspricht nicht den Anforderungen des EAUe. Sie erscheint sprachlich nur schwer verständlich und bildet keine ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung des Ersuchens, was sich auch nachteilig auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt hat. Analoges gilt auch für die übrigen Tatvorwürfe.
6.
Es ist Aufgabe des BJ als die für den Auslieferungsentscheid zuständige Behörde, die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit darzulegen und ausreichend zu begründen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist eine verständliche Übersetzung des fremdsprachigen Ersuchens und seiner entscheiderheblichen Beilagen. Nötigenfalls ist auch das polnische Ersuchen zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. Art. 13 EAUe; Art. 28 Abs. 6 IRSG).
Es kann offen bleiben, ob in diesem Punkt ausnahmsweise eine "Heilung" des mangelhaften Auslieferungsentscheides im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht zulässig und angezeigt erschiene. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass das BJ auch die Einrede der Verjährung (Art. 10 EAUe) nicht ausreichend geprüft hat.
6.1 Das BJ stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dem Verfolgten würden Delikte vorgeworfen, für die nach schweizerischem Recht eine "absolute" Strafverfolgungsverjährung von "15 Jahren" gelte. Da der Verfolgte die inkriminierten Straftaten "ab 1990" begangen habe, sei die absolute Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Auch dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden.
6.2 Zunächst ist zu prüfen, welche Verjährungsvorschriften in intertemporalrechtlicher Hinsicht gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bestimmt sich die beidseitige Strafbarkeit im Rechtshilfeverkehr nach den geltenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424, je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 236; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 352-1, S. 397). Seit 1. Oktober 2002 sind die neuen Verjährungsregeln des StGB in Kraft. Das Rechtshilfeersuchen und der angefochtene Auslieferungsentscheid erfolgten im Jahre 2005. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher nach Massgabe des neuen Verjährungsrechts zu prüfen.
Bei der Strafverfolgungsverjährung ( Art. 70-71 StGB ) wird nach neuem Recht nicht mehr zwischen "relativer" Verjährung (mit Ruhen und Unterbrechen, vgl. Art. 72 aStGB) und "absoluter" Verjährung unterschieden. Die Strafverfolgung verjährt definitiv in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB). Wo das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, liegt die Höchstdauer der Gefängnisstrafe bei drei Jahren (Art. 36 StGB). Die Zuchthausstrafe liegt zwischen einem Jahr und 20 Jahren; wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich (Art. 35 StGB). Wenn das Delikt mit einer milderen Strafe bedroht ist, verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB).
6.3 Sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung vertritt das BJ die Auffassung, die erhobenen Vorwürfe fielen primär unter den Veruntreuungs- und den Betrugstatbestand. Falls diese Tatbestände als erfüllt betrachtet werden könnten, würde in den Grundtatbeständen von Art. 138 Ziff. 1 bzw. Art. 146 Abs. 1 StGB als Höchststrafe je Zuchthaus bis zu fünf Jahren bzw. Gefängnis (bis zu drei Jahren) angedroht.
Weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung des BJ wird erläutert, welche Verjährungsregeln vorliegend zur Anwendung gelangen und inwiefern die Delikte "nach schweizerischem Recht nicht absolut verjährt" seien. Zwar geht das BJ in seiner Vernehmlassung davon aus, es sei (beim Tatvorwurf I) der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB anwendbar. Auch diese Auffassung wird jedoch nicht begründet.
Selbst wenn hier die beidseitige Strafbarkeit für ein Delikt mit einer (absoluten) Strafverfolgungsverjährung von 15 Jahren ersichtlich wäre, ergäben sich im vorliegenden Fall weitere Einwände. Zumindest ein Teil der Vorwürfe wäre schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides offensichtlich verjährt gewesen. Die teilweise Verjährung betrifft namentlich den Sachverhaltskomplex "B.________" (ab Februar 1990). Weder dem angefochtenen Entscheid noch dem Ersuchen lässt sich entnehmen, welche der inkriminierten Vorgänge einen noch nicht verjährten Zeitraum (mit Tatausführung ab Ende Juni 1990) betreffen (vgl. Art. 71 StGB). Insbesondere lässt sich mangels konkreter Angaben nur schwer prüfen, inwiefern hier von einer verjährungsrechtlichen Tateinheit ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 127 IV 49 E. 1b S. 54 f.). Zum Tatvorwurf I macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende Dokumente geltend, dass die fraglichen Strassenabschrankungen ab März 1990 geliefert worden seien. Folglich müsse eine angebliche Irreführung vor diesem Lieferzeitpunkt (bzw. vor der inkriminierten Vermögensdisposition) erfolgt sein, mit entsprechenden Verjährungsfolgen.
6.4 Darüber hinaus fällt auf, dass auch die übrigen Vorwürfe Zeiträume betreffen, die schon sehr lange zurückliegen. Der Verfolgte ist deutscher Staatsangehöriger. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft Berlin das von ihr gegen den Verfolgten separat eröffnete Strafverfahren wegen den (in Polen begangenen) mutmasslichen Vermögensdelikten (Betrug, Untreue) am 25. Mai 2005 wegen Verjährung eingestellt. Zudem hat der Verfolgte schon im Verfahren vor dem BJ ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Feliks Prusak (Universität Warschau) eingereicht, laut dem die Verjährung (mangels prozessualer Unterbrechungshandlungen) auch nach polnischem Recht bereits eingetreten sei (vgl. Art. 10 EAUe).
6.5 Schliesslich erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens in Auslieferungsfällen zumindest problematisch, wenn elementare Auslieferungsvoraussetzungen (wie die beidseitige Strafbarkeit) vom BJ erst im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erörtert werden.
6.6 Im vorliegenden Fall drängen sich nähere Abklärungen durch das BJ auf zur Frage der beidseitigen Strafbarkeit und zur Verjährungsfrage. Nötigenfalls wird auch zu klären sein, wie sich die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung durch die deutsche Strafjustiz auf das Doppelverfolgungsverbot ("ne bis in idem") auswirkt (vgl. Art. 9 EAUe mit Vorbehalt der Schweiz; Art. 2 ZP-EAUe [SR 0.353.11]; s. auch Art. 54-55 SDÜ [BBl 2004 6447; SR 0.360.268.1]). Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des mangelhaft abgefassten bzw. übersetzten Ersuchens, lässt sich nicht überprüfen, ob der angefochtene Auslieferungsentscheid bundesrechts- und staatsvertragskonform erscheint und ob die wesentlichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an das BJ zurückzuweisen ist.
Da das BJ über die Frage der Auslieferung nochmals zu entscheiden haben wird und die Auslieferungshaft im gegenwärtigen Zeitpunkt bundesrechtskonform erscheint (vgl. auch Haftbeschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichtes vom 9. Juni 2005), ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers derzeit abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 11. April 2005 wird aufgehoben, und die Streitsache wird zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen.
2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts