BGer 2A.428/2005
 
BGer 2A.428/2005 vom 07.07.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.428/2005 /leb
Urteil vom 7. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Gesuchstellerin, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
7. April 2005 (2A.148/2005),
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die aus der Union Serbien und Montenegro stammende X.________, die seit 1995 über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau verfügte, stellte am 1. Dezember 2002 ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter Y.________ (geb. 1987). Das Migrationsamt des Kantons Aargau wies das Gesuch ebenso ab wie die gegen seine negative Bewilligungsverfügung erhobene Einsprache. Mit Urteil vom 4. Februar 2005 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 2A.148/2005 vom 7. April 2005 auf die gegen das Urteil des Rekursgerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. März 2005 mit der Begründung nicht ein, dass ein Rechtsanspruch auf Nachzug der seit dem 18. März 2005 volljährigen Tochter weder gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG oder Art. 38 ff. der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) noch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 EMRK bestehe.
1.2 Am 31. März 2005 ist X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Am 4. Juli 2005 hat sie unter Hinweis auf diese neue, von ihr als erheblich erachtete Tatsache beim Bundesgericht gestützt auf Art. 137 lit. b OG ein Revisionsgesuch eingereicht. Sie stellt die Anträge, das Urteil 2A.148/2005 vom 7. April 2005 sei aufzuheben und es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. März 2005 einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder erhebliche Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
2.2 Der Gesuchstellerin ist am 31. März 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Sie musste alles Interesse daran haben, diese nach ihrer Auffassung entscheidende Tatsache dem Bundesgericht umgehend mitzuteilen. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum es nicht möglich gewesen sein soll, diese Information noch rechtzeitig an das Bundesgericht weiterzuleiten. Selbst bis zum Zeitpunkt, als das Urteil vom 7. April 2005 ihrem Vertreter eröffnet wurde (12. April 2005), war die entsprechende, mit keinem grossen Aufwand verbundene Prozesshandlung noch nicht vorgenommen worden. Jedenfalls steht keineswegs fest, dass die Tatsache der Bewilligungserteilung nicht schon im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. In diesem Zusammenhang kann auch erwähnt werden, dass zwar bekannt war, dass die Gesuchstellerin die zeitlichen Voraussetzungen erfüllte, um ein Gesuch zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen; dass ein solches Gesuch schon während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens hängig war, hat sie aber im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht.
Ob es möglich und im Hinblick auf das aufgrund von Art. 105 Abs. 2 OG geltende Novenverbot (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221) auch zulässig gewesen wäre, die Tatsache der Bewilligungserteilung noch rechtzeitig ins frühere Verfahren einzuführen, braucht aber nicht entschieden zu werden, kann diese Tatsache doch unter den gegebenen Umständen nicht als erheblich gelten:
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (werden). Wie das Bundesgericht im Urteil vom 7. April 2005 dargelegt hat, setzt Art. 17 Abs. 2 ANAG für das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Nachzug von minderjährigen Kindern das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung beim nachziehungswilligen Elternteil voraus; auf diese Rechtsauffassung im Revisionsverfahren zurückzukommen, ist weder möglich noch besteht dazu Anlass. Nun hatte die Gesuchstellerin zu keinem Zeitpunkt, als ihre Tochter noch minderjährig war, die Niederlassungsbewilligung. Als ihr diese am 31. März 2005 erteilt wurde, hatte die Tochter das 18. Altersjahr - wenn auch nur knapp zwei Wochen zuvor - zurückgelegt und war volljährig geworden. Aus der Regel, dass es für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen und damit für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Gesuchen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht auf den Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils, sondern der Gesuchseinreichung ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.; 118 Ib 153 E. 1b S. 156 f.), kann die Gesuchstellerin nichts ableiten; diese Regel beruht auf dem Gedanken, dass eine allenfalls lange Verfahrensdauer den Betroffenen nicht schaden soll, wenn der Rechtsanspruch einmal, insbesondere bei der Gesuchseinreichung, bestanden hat (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.). Vorliegend waren die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung der Gesuchstellerin, nie erfüllt, solange die Tochter die für einen Rechtsanspruch massgebliche Alterslimite noch nicht überschritten hatte.
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist nicht bloss in Bezug auf Art. 17 Abs. 2 ANAG unerheblich, sondern - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin - auch hinsichtlich eines allfälligen Bewilligungsanspruchs nach Art. 8 EMRK (oder Art. 13 BV). Ein solcher setzte Unmündigkeit des Kindes voraus, wobei diesbezüglich grundsätzlich dessen Alter zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids massgeblich ist (BGE 120 Ib 257 E. 1f S.263). Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die der Gesuchstellerin mittlerweile erteilte Niederlassungsbewilligung die Feststellung des Bundesgerichts berühren könnte (Urteil vom 7. April 2005 E. 2.3), dass sich aus Art. 15 BV, welcher wohl bloss irrtümlich im Revisionsgesuch nochmals erwähnt wird (Ziff. II.4 S. 5), kein Bewilligungsanspruch ergeben könne.
2.3 Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, und es ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, abzuweisen.
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: